Guide: Fiktionsbescheinigung

Informationen vom Rechtsanwalt zur Fiktionsbescheinigung gem. §§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG (Bedeutung, Reisen, Arbeiten und Beantragung).
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Hier erfahren Sie
was eine Fiktionsbescheinigung ist
welche rechtliche Bedeutung die Fiktionsbescheinigung hat
ob Sie mit der Fiktionsbescheinigung reisen und arbeiten dürfen
wie Sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen und verlängern
Inhaltsverzeichnis
1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer
1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung (rechtliche Bedeutung)?
1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?
2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?
2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG
3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?
4. Fiktionsbescheinigung beantragen
4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?
4.2 Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA)
5. FAQ Fiktionsbescheinigung
6. Fazit Fiktionsbescheinigung
1. Fiktionsbescheinigung für Ausländer
1.1 Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Die Fiktionsbescheinigung (Englisch: “temporary permit/certificate” oder “fictional visa/certificate)” ist ein Dokument für Ausländer, das von der Ausländerbehörde ausgegeben wird. Wer eine Fiktionsbescheinigung hat, darf sich legal in Deutschland aufhalten (§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG).
Was ist die rechtliche Bedeutung einer Fiktionsbescheinigung?
Die Fiktionsbescheinigung bedeutet zunächst, dass der Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist, obwohl der Ausländer momentan keinen gültigen Aufenthaltstitel hat (z.B. weil die Aufenthaltserlaubnis oder das Visum abgelaufen ist; siehe § 81 AufenthG). Der Aufenthalt des Ausländers mit einer Fiktionsbescheinigung ist also “fiktiv” erlaubt. Mit anderen Worten: Eigentlich ist der Aufenthalt des Ausländers aufgrund eines abgelaufenen Visums oder einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nicht erlaubt, mit der Fiktionsbescheinigung wird aber “fiktiv” so getan, als ob der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel hätte. Der Aufenthaltstitel wird also faktisch für die Dauer der Fiktionswirkung verlängert.
Es gibt die folgenden Arten der Fiktionsbescheinigung:
Fiktionsbescheinigung bei visumfreien Aufenthalt (§ 81 Abs. 3 AufenthG)
Fiktionsbescheinigung bei abgelaufenen Aufenthaltstitel (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
Fiktionsbescheinigung zum Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis (§ 81 Abs. 5a AufenthG)
Jede dieser Arten der Fiktionsbescheinigung hat unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1.2 Wer bekommt eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung kann in unterschiedlichen Situationen beantragt bzw. erteilt werden. Für alle Varianten der Fiktionsbescheinigung sind aber die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Der momentane Aufenthalt in Deutschland ist legal (z.B. aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis oder aufgrund von Visumfreiheit) und
während des legalen Aufenthalts wird ein Aufenthaltstitel oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt.
Kurz gesagt: Sie müssen also noch während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums eine neue Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn Sie dementsprechend rechtzeitig eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, tritt die “Fiktionswirkung” ein (§§ 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG). Wenn diese Fiktionswirkung eingetreten ist, muss die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (§ 81 Abs. 4 AufenthG). In bestimmten Ausnahmefällen kann auch noch nach Ablauf des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung beantragt werden (siehe dazu etwa BeckOK AuslR/Kluth, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 81 Rn. 32 - 42.2).
2. Reisen mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG)
Viele Menschen fragen sich, ob sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können. Die (leider nicht so einfache) Antwort wird im Folgenden dargestellt.
2.1 Kann man mit der Fiktionsbescheinigung reisen?
Die Beantwortung der Frage, ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung reisen können, hängt davon ab, welche Art der Fiktionsbescheinigung Sie haben. Außerdem müssen Sie grundsätzlich zwischen der Ausreise und der Einreise unterscheiden. Während die Ausreise mit Fiktionsbescheinigung unproblematisch mit allen Fiktionsbescheinigungen möglich ist, kann die Wiedereinreise nach Deutschland nur mit der Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG erfolgen.
2.2 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
Die Fiktionsbescheinigungen unterscheiden sich grundsätzlich vor allem danach, ob Sie momentan einen Aufenthaltstitel besitzen oder nicht. Wenn Sie sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten (z.B. aufgrund der Visumfreiheit für bestimmte Nationalitäten) und dann eine Fiktionsbescheinigung erhalten, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht reisen (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wenn Sie Deutschland verlassen, müssen Sie also abwarten, bis Sie wieder für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen einreisen dürfen.
2.3 Reisen mit Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG
Wenn Sie bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels bereits einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. Visum oder Aufenthaltserlaubnis) besaßen, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland weiterhin legal ist und der vorherige Aufenthaltstitel weiterhin "fiktiv" gültig bleibt. Dies bedeutet, dass Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über Ihren Antrag weiterhin als rechtmäßig angesehen wird.
Da Ihr Aufenthaltstitel in dieser Übergangsphase noch gültig ist, können Sie auch weiterhin mit dem alten Aufenthaltstitel reisen. Mit der Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG sind Sie also auch berechtigt, innerhalb und außerhalb Europas zu reisen. Diese Erlaubnis gibt Ihnen die nötige Flexibilität, ohne rechtliche Unsicherheiten bezüglich Ihres Aufenthaltsstatus zu befürchten, während die Ausländerbehörde noch über Ihren neuen Antrag entscheidet.
Die Fiktionsbescheinigung bietet also eine wichtige rechtliche Absicherung, da sie den fortbestehenden Status des bisherigen Aufenthaltstitels anerkennt und eine reibungslose Weiterreise ermöglicht. Sie ist ein nützliches Instrument, um Unsicherheiten während des Antragsprozesses zu vermeiden und den Aufenthalt in Deutschland ohne Unterbrechungen fortzusetzen.
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3. Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?
Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten dürfen, hängt davon ab, ob Sie vor Beantragung ihrer Aufenthaltserlaubnis arbeiten durften oder nicht. Die Fiktionsbescheinigung verlängert nämlich “fiktiv” die vorherige Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie vor Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nicht arbeiten durften (z.B. als visumfreier Staatsangehöriger), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten (§ 81 Abs. 3 AufenhG). Wenn Sie allerdings vor Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels bereits arbeiten durften (z.B. weil Sie mit einem Arbeitsvisum eingereist sind oder weil Sie Blaue Karte EU haben), dürfen Sie auch mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Ob Sie mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten oder erwerbstätig sein dürfen, ist auch immer in der Fiktionsbescheinigung festgehalten. Insofern wird in der Fiktionsbescheinigung unter dem Punkt “Nebenbestimmungen” niedergeschrieben, ob das Arbeiten erlaubt ist.
Wenn an in dem Aufenthaltsdokument “Erwerbstätigkeit erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie jeder Arbeit (auch einer selbständigen) nachgehen. Wenn in dem Aufenthaltspapier “Beschäftigung erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie arbeiten, aber nicht selbstständig tätig sein. Wenn bei Nebenbestimmungen “Beschäftigung/Erwerbstätig nicht erlaubt” eingetragen ist, dürfen Sie mit der Fiktionsbescheinigung nicht arbeiten.
Weitere Informationen zum Arbeitsmigrationsrecht finden Sie auch in unserem VISAGUARD-Guide zu Compliance in der Arbeitsmigration.
4. Fiktionsbescheinigung beantragen
4.1 Wie beantrage ich eine Fiktionsbescheinigung?
Viele Menschen fragen sich, wie sie eine Fiktionsbescheinigung beantragen können. Die Frage ist zwar berechtigt, aber dem Grunde nach falsch gestellt. Um nämlich eine Fiktionsbescheinigung (erstmalig) zu erhalten, müssen Sie nicht die Fiktionsbescheinigung beantragen, sondern den Aufenthaltstitel an sich. Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt nämlich, dass Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.
Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung nach Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eigentlich von selbst (bzw. von Amts wegen) erteilen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). In der Praxis geschieht dies allerdings meistens nicht, da die Ausländerbehörden massiv überlastet sind. Die Fiktionsbescheinigung muss dann gesondert beantragt werden.
4.2 Fiktionsbescheinigung in Berlin beantragen
In Berlin kann die Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Formular beantragt werden. Nachdem Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA) ihr zuständiges Referat ermittelt haben (z.B. für die Blaue Karte EU), können Sie im Kontaktformular die Unterkategorie “Fiktionsbescheinigung - Ausstellung nach einem Antrag (bei Zuständigkeit der Referate B1 - B3)” auswählen. Die Daten werden dann automatisch an das Landesamt für Einwanderung (LEA) übermittelt und Ihr Sachbearbeiter sollte dann eine Fiktionsbescheinigung ausstellen bzw. einen Termin für die Erteilung der Fiktionsbescheinigung festsetzen.
Leider ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin extrem überlastet. In Berlin ist es deshalb sehr schwer, eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Im Zweifel können Sie einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht mit der Beantragung der Fiktionsbescheinigung beauftragen. Dieser kann Ihnen im Zweifel ein Anwaltsschreiben ausstellen, das bestätigt, dass Sie eine Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und Ihr Aufenthalt in Deutschland deshalb “fiktiv” erlaubt ist. Theoretisch können Sie auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) klagen, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten (siehe etwa VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012 – VG 15 L 3.12). Dies kann allerdings vergleichbar hohe Kosten verursachen.
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5. FAQ
Ist die Fiktionsbescheinigung ein Aufenthaltstitel?
Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung bestätigt lediglich, dass Ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist.
Benötige ich einen Termin zur Beantragung der Fiktionsbescheinigung?
Ob Sie einen Termin zur Beantragung der Fiktionsbescheinigung benötigen, hängt von Ihrer Ausländerbehörde ab. Insofern bieten z.B. viele Ausländerbehörden an, dass die Fiktionsbescheinigung ohne Termin am Serviceschalter verlängert wird.
Sonderfall: Werden Fiktionsbescheinigungen auch an Ausländer aus der Ukraine erteilt?
Ja, grundsätzlich werden Fiktionsbescheinigung auch an Menschen erteilt, die aus der Ukraine geflohen sind, solange sie von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Gebrauch gemacht haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22).
Kann mein Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt werden?
Nein! Zwar behaupten Ausländerbehörden immer wieder, dass Fiktionsbescheinigungen “nur im Ausnahmefall” erteilt werden (z.B. bei einer bevorstehenden Reise). Das ist allerdings falsch und rechtswidrig.
Erhalte ich eine Fiktionsbescheinigung, wenn ich mit einem Schengen-Visum in Deutschland bin und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantrage?
Nein, für Schengenvisa werden keine Fiktionsbescheinigungen ausgestellt (siehe § 81 Abs. 4 AufenthG).
Was muss ich tun, wenn ich meine Fiktionsbescheinigung verloren habe?
Das Verlieren der Fiktionsbescheinigung hat keine rechtliche Wirkung. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist noch immer legal (deklaratorische Wirkung der Fiktionsbescheinigung).
Wie oft kann die Fiktionsbescheinigung verlängert werden?
Es gibt keine Regel, wie oft die Fiktionsbescheinigung verlängert werden kann. Die Fiktionsbescheinigung kann also unendlich oft verlängert werden.
Wie lange ist die Fiktionsbescheinigung gültig?
Wie lange die Fiktionsbescheinigung gültig ist, hängt von Ihrem Sachbearbeiter ab (meistens 3 -6 Monate).
6. Fazit
Die Fiktionsbescheinigung ist ein zentrales Instrument im deutschen Aufenthaltsrecht, das Ausländer*innen in der Übergangszeit zwischen dem Ablauf eines Aufenthaltstitels und der Entscheidung über einen neuen Antrag rechtlich absichert. Sie erlaubt den weiteren legalen Aufenthalt in Deutschland, sichert in vielen Fällen auch das Recht auf Arbeit und kann – je nach Art – auch Reisen ermöglichen. Besonders wichtig ist, dass die Fiktionswirkung bereits durch fristgerechtes Stellen des Antrags eintritt, unabhängig davon, ob die Behörde die Bescheinigung tatsächlich ausstellt. Dennoch kann die Ausstellung praktisch notwendig sein, etwa für Arbeitgeber oder bei Reisen. Wer Schwierigkeiten bei der Beantragung hat, sollte rechtzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. In einer rechtlich oft komplexen Übergangsphase schützt die Fiktionsbescheinigung also vor einem Statusverlust und ermöglicht Kontinuität im Aufenthaltsrecht.
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Weiterführende Informationen
Fiktionsbescheinigung beim Landesamt für Einwanderung Berlin
Literatur: BeckOK AuslR/Kluth, 42. Ed. 1.7.2024, § 81 Rn. 32 - 42.2
Quellenverzeichnis
[1] Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 81
[2] Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 3. Auflage 2025, § 81
[3] Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage, 2025, § 81
[4] zur Pflicht der Ausländerbehörde Fiktionsbescheinigungen von Gesetzes wegen (also ohne Antrag) auszustellen siehe BayVGH Beschl. v. 16.6.2015 – 10 C 15.241, BeckRS 2015, 48005, Rn. 10
[5] zur Fortbestandsfiktion bei geringfügig zu später Antragstellung siehe OVG Münster, Beschluss vom 23.03.2006, 18 B 120/06
[6] zur Eilbedürftigkeit i.S.d. § 123 VwGO bei fehlender Fiktionsbescheinigung siehe VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, Az. VG 15 L 3.12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2013, Az. 6 B 11/13; VG Bremen, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 4 V 62/11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 11 S 1050/10; OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2009, At. 1 B 169/09; OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010, Az. 1 B 140/10
[7] Visumhandbuch, Fiktionsbescheinigung, 70. Ergänzungslieferung, Stand: 12/2019
[8] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 81
