
A. Sachverhalt
Was war geschehen?
Die Mandanten sind ein verheiratetes Ehepaar mit südafrikanischer Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau ist seit mehreren Jahren in Deutschland ansässig und übt in Berlin eine qualifizierte Beschäftigung als IT-Fachkraft aus. Sie verfügt über eine Blaue Karte EU gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG. Der Ehemann, gelernter Kfz-Mechatroniker, befindet sich weiterhin in Südafrika und strebt die Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) an. Vor etwa einem Jahr stellte der Ehemann bei der deutschen Botschaft in Pretoria einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG. Trotz wiederholter Nachfragen und intensiver Bemühungen wurde ihm jedoch trotz der langen Wartezeit kein Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Botschaft zugewiesen.
Während eines Urlaubsaufenthalts der Ehefrau in Südafrika wurde sie schwanger. Nach der Rückkehr nach Deutschland führte die Schwangerschaft komplikationslos bis zur 32. Schwangerschaftswoche fort. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann weiterhin auf einer Warteliste für einen Vorsprachetermin bei der Botschaft registriert, und es bestand die ernsthafte Gefahr, dass die Geburt des gemeinsamen Kindes in Deutschland in Abwesenheit des Vaters erfolgen würde.
Angesichts dieser Umstände beauftragte die Ehefrau einen auf Aufenthaltsrecht spezialisierten Rechtsanwalt von VISAGUARD mit der rechtlichen Vertretung und der Herbeiführung eines kurzfristigen Visumverfahrens zur Ermöglichung der Anwesenheit des Vaters bei der Geburt. Für die Familie war es nicht nur von immenser Bedeutung, dass der Vater bei der Kindesgeburt in Deutschland anwesend war, sondern die Ehefrau brauchte auch Unterstützung für gesundheitliche Pflege, Behördengänge und sonstige organisatorische Aufgaben nach der Geburt.
B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?
Zunächst versuchte der beauftragte Rechtsanwalt, im Wege der direkten Kontaktaufnahme mit der deutschen Botschaft in Pretoria eine bevorzugte Terminvergabe zu erwirken. Die Botschaft verwies jedoch lediglich auf die bestehende Warteliste, auf der sich der Ehemann auf Platz 2050 befand. Aufgrund von Personalengpässen und Kapazitätsproblemen könne kein bevorzugter Termin erteilt werden. Dass der Vater hierdurch die Kindesgeburt verpasse, müsse in Kauf genommen werden.
Im nächsten Schritt beantragte der Anwalt daraufhin ein kurzfristiges Schengenvisum gemäß § 6 AufenthG für einen vorübergehenden Besuch zu familiären Zwecken. Dieser Antrag wurde seitens der Botschaft unter Verweis auf einen vermeintlich fehlenden Rückkehrwillen des Antragstellers abgelehnt. Die Botschaft argumentierte, dass der Antrag auf Erteilung des D-Visums beweisen würde, dass sich der werdende Familienvater dauerhaft in Deutschland aufhalten wolle.
Da außergerichtliche Bemühungen erfolglos blieben, reichte der Rechtsanwalt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Im Antrag wurde insbesondere auf die verfassungsrechtlich garantierte Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG hingewiesen sowie auf die besondere Bedeutung der Geburt eines gemeinsamen Kindes als zentrales Familienereignis. Auch mit den berechtigten Interessen der Mutter hinsichtlich einer Unterstützung nach der Geburt wurde argumentiert.
Das Verwaltungsgericht erkannte die besondere Eilbedürftigkeit und das Gewicht des Grundrechts auf familiäres Zusammenleben an. Dies galt insbesondere, da der Rechtsanwalt von VISAGUARD auf entsprechende Rechtsprechung anderer deutscher Gerichte verwiesen hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die deutsche Botschaft in Pretoria daraufhin, dem Antragsteller unverzüglich einen Vorsprachetermin zu gewähren und das beantragte Visum zum Ehegattennachzug kurzfristig zu erteilen. Binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses wurde das nationale Visum an den Ehemann ausgestellt, sodass er rechtzeitig zur Geburt seines Kindes nach Deutschland einreisen konnte.
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C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?
Die vorliegende Fallstudie verdeutlicht exemplarisch die zentrale Bedeutung des Grundrechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) im Aufenthaltsrecht und dessen unmittelbare Durchsetzungskraft gegenüber staatlichen Stellen. Auch bei allgemeinen organisatorischen Engpässen, wie etwa langen Wartelisten bei Auslandsvertretungen, ist in besonderen persönlichen Härtefällen, insbesondere bei bevorstehenden familiären Ereignissen wie der Geburt eines Kindes, eine einzelfallbezogene vorrangige Bearbeitung erforderlich.
Das Verfahren zeigt weiterhin, dass bei behördlicher Untätigkeit oder unverhältnismäßiger Verzögerung die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ein effektives Mittel zur Sicherung grundrechtlich geschützter Positionen darstellt. Durch konsequentes und rechtlich fundiertes Vorgehen konnte das Familiengrundrecht der Mandanten erfolgreich durchgesetzt und das Recht auf ein gemeinsames Erleben der Geburt des Kindes gewährleistet werden.
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