Grundrechte für Ausländer

Was sind Grundrechte? Gelten Sie auch für Ausländer? Welche Bedeutung haben Grundrechte für Ausländer? Alle Antworten!
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was Grundrechte sind
welche praxisrelevanten Auswirkungen Grundrechte haben
welche Grundrechte für EU-Ausländer gelten
welche Grundrechte für Drittstaatsangehörige gelten
Inhaltsverzeichnis
1. Was sind Grundrechte?
2. Praxisrelevanz der Grundrechte
3. Grundrechte für EU-Ausländer
4. Grundrechte für Drittstaatsangehörige
5. FAQ Grundrechte Ausländer
6. Fazit Grundrechte für Ausländer
1. Was sind Grundrechte?
Grundrechte sind die zentralen Rechte jedes Menschen gegenüber dem Staat und bilden das Fundament der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Deutschland. Sie sind im Grundgesetz (GG) verankert und schützen die Würde, Freiheit und Gleichheit jedes Einzelnen. Sie sind die elementaren Freiheitsrechte, die das Zusammenleben in einer Demokratie ermöglichen und garantieren jedem Menschen in Deutschland Schutz vor staatlicher Willkür und sichern ein Leben in Würde und Selbstbestimmung.
Grundrechte schützen in erster Linie vor Eingriffen des Staates – etwa in das Privatleben, die Meinungsfreiheit oder die körperliche Unversehrtheit. Das bedeutet: Der Staat darf nur unter engen Voraussetzungen und auf gesetzlicher Grundlage in diese Rechte eingreifen. Diese Rechte stehen allen Menschen zu – unabhängig von Herkunft, Religion oder Staatsangehörigkeit. Doch es gibt Ausnahmen: Manche Grundrechte gelten nur für Deutsche (“Deutschengrundrechte”), manche für EU-Ausländer (“EU-Grundrechte”) und manche für Drittstaatsangehörige (“Jedermannsgrundrechte”). Dieser Artikel beantwortet die Frage, welche Grundrechte für Ausländer gelten und welche Praxisrelevanz dies hat.
2. Praxisrelevanz der Grundrechte für Ausländer
Es gibt zahlreiche Beispiele für die Praxisrelevanz von Grundrechten für Ausländer. Wer die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchte, muss den sogenannten Einbürgerungstest bestehen. Dieser Test prüft unter anderem Kenntnisse der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – ein Kernbestandteil des deutschen Grundgesetzes. Neben dem reinen Wissen verlangt das Einbürgerungsverfahren auch ein aktives Bekenntnis zur Verfassung. Der Antragsteller muss schriftlich und mündlich erklären, dass er die demokratische Grundordnung anerkennt – das ist mehr als nur ein Lippenbekenntnis. Es geht um die innere Überzeugung, dass demokratische Werte wie Gewaltenteilung, Rechtsschutz und Pluralismus die Grundlage des Zusammenlebens bilden.
Neben der integrativen Funktion spielen Grundrechte auch eine zentrale Rolle im Verhältnis zwischen dem Ausländer und dem Staat – insbesondere in Auseinandersetzungen mit Ausländerbehörden oder bei migrationsrechtlichen Streitigkeiten. Grundrechte wie die Menschenwürde (Art. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG), das Recht auf Achtung der Familie oder die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) schützen auch Ausländer in Deutschland. Sie wirken unmittelbar gegenüber dem Staat – das bedeutet: Jede Behörde muss sich an sie halten, auch wenn es um Abschiebung, Visaverfahren oder Aufenthaltsbeendigungen geht. Grundrechte dienen so als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns. Wenn Entscheidungen unverhältnismäßig oder offensichtlich willkürlich sind, können Betroffene – auch mit anwaltlicher Unterstützung – dagegen vorgehen.
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3. Grundrechte für EU-Ausländer
Ein besonderer Grundrechtsschutz gilt in Deutschland für EU-Ausländer. EU-Ausländer, die in Deutschland leben oder arbeiten möchten, genießen umfassende Rechte. Diese Rechte beruhen nicht nur auf deutschen Gesetzen, sondern auch auf europäischem Recht – insbesondere auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta). Die Charta der Grundrechte der EU ist ein rechtsverbindliches Dokument, das seit dem Vertrag von Lissabon (2009) denselben Rang wie die EU-Verträge hat. Sie umfasst zentrale Werte wie Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und Justiz. Für EU-Ausländer, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten – z. B. in Deutschland – bietet die Charta einen klaren rechtlichen Rahmen.
Die wichtigsten Grundrechte für EU-Ausländer sind die Folgenden:
Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht (Art. 45 EU-GRCh): Als EU-Bürger haben Sie das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. In Deutschland dürfen Sie leben, arbeiten oder studieren – ohne besondere Aufenthaltserlaubnis.
Gleichbehandlung (Art. 20 & 21 EU-GRCh): Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht oder ethnischer Herkunft sind verboten. EU-Ausländer dürfen in Deutschland nicht benachteiligt werden – weder auf dem Arbeitsmarkt noch im Alltag.
Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 7 EU-GRCh): Ihr Familienleben wird geschützt. Wenn Sie als EU-Bürger nach Deutschland ziehen, haben auch Ihre engsten Familienangehörigen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Zugang zur Justiz (Art. 47 EU-GRCh): Sie haben Anspruch auf ein faires Verfahren, Rechtsschutz und anwaltliche Vertretung – auch in Deutschland. Die Justiz muss unabhängig und unparteiisch sein.
Soziale Rechte (Art. 34 EU-GRCh): Unter bestimmten Bedingungen haben EU-Ausländer in Deutschland auch Zugang zu Sozialleistungen, z. B. Kindergeld, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II.
4. Grundrechte für Drittstaatsangehörige
Viele Grundrechte gelten allerdings nicht nur für EU-Ausländer, sondern „für alle Menschen“ – also auch für Drittstaatsangehörige. Dazu zählen unter anderem:
Art. 1 GG – Menschenwürde
Art. 2 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person
Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot
Art. 4 GG – Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Art. 5 GG – Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Kunstfreiheit
Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie
Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 16a GG – Recht auf Asyl (nur für politisch Verfolgte; spezielle Ausgestaltung)
Art. 17 GG – Petitionsrecht
Art. 19 Abs. 4 GG – Recht auf effektiven Rechtsschutz
Art. 101–104 GG – rechtsstaatliche Garantien (gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör, Verbot von Folter etc.)
Die meisten Grundrechte in Deutschland gelten also auch für Ausländer, insbesondere alle, die „Jedermann“ oder „alle Menschen“ ansprechen. Diese Rechte können gerichtlich von Ausländern durchgesetzt werden. Wenn alle regulären Rechtsmittel ausgeschöpft sind, bleibt als letztes Mittel oft die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie ist ein zentrales Instrument, um Grundrechtsverletzungen geltend zu machen.
Allerdings gelten nicht alle Grundrechte für Ausländer. Die sogenannten „Deutschenrechte“ sind auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Grundsätzlich gelten die folgenden Grundrechte nur für Deutsche:
Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit („alle Deutschen“)
Art. 9 GG – Vereinigungsfreiheit („alle Deutschen“)
Art. 11 GG – Freizügigkeit im Bundesgebiet („alle Deutschen“)
Art. 12 GG – Berufsfreiheit („alle Deutschen“)
Art. 33 GG – Zugang zu öffentlichen Ämtern, staatsbürgerliche Rechte
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5. FAQ
Was sind Grundrechte?
Grundrechte sind zentrale Freiheits- und Abwehrrechte jedes Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie sind im deutschen Grundgesetz verankert und schützen u. a. die Menschenwürde, persönliche Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz.
Gelten Grundrechte auch für Ausländer?
Ja – viele Grundrechte gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Man spricht von sogenannten Jedermannsrechten. Dazu gehören z. B. das Recht auf Menschenwürde, Religionsfreiheit oder Rechtsschutz. Manche Rechte gelten jedoch nur für Deutsche (z. B. Versammlungsfreiheit).
Welche Unterschiede bestehen zwischen EU-Ausländern und Drittstaatsangehörigen?
EU-Bürger profitieren zusätzlich vom europäischen Grundrechtsschutz, z. B. in Bezug auf Freizügigkeit und Sozialleistungen. Drittstaatsangehörige sind stärker auf den Schutz durch das deutsche Grundgesetz angewiesen, haben aber dennoch viele Rechte.
Welche Rolle spielen Grundrechte bei Visumsverfahren oder Abschiebungen?
Grundrechte schützen Ausländer auch im Umgang mit Ausländerbehörden. Entscheidend sind z. B.:
Menschenwürde (Art. 1 GG)
Familienschutz (Art. 6 GG)
effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG)
Wenn staatliches Handeln (z. B. eine Abschiebung) unverhältnismäßig oder willkürlich ist, kann man sich – auch mithilfe eines Anwalts – auf Grundrechte berufen.
6. Fazit
Grundrechte bilden das Fundament der deutschen Verfassungsordnung – und sie schützen nicht nur Deutsche, sondern in weiten Teilen auch Ausländer. Für EU-Bürger gelten sowohl die deutschen Grundrechte als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Drittstaatsangehörige profitieren insbesondere von den sogenannten Jedermannsrechten, die allen Menschen in Deutschland zustehen. Diese Rechte sichern unter anderem Schutz vor Diskriminierung, Wahrung der Menschenwürde, Religionsfreiheit und Zugang zum Recht. Einschränkungen bestehen nur bei bestimmten Rechten, die ausdrücklich nur Deutschen vorbehalten sind, wie etwa der Berufsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit. Insgesamt zeigt sich: Grundrechte sind ein starkes Schutzinstrument für Ausländer in Deutschland – sowohl im Alltag als auch im Umgang mit Behörden oder vor Gericht.
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