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Steuerrecht bei Entsendung nach Deutschland

Ihr Leitfaden zur steuerlichen Behandlung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland

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Hier erfahren Sie ...
  • Wann eine unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wohnsitz in Deutschland ausgelöst wird.

  • Die Bedeutung des Territorialitätsprinzips bei der beschränkten Steuerpflicht.

  • Wie Doppelbesteuerungsabkommen und die 183-Tage-Regel vor Mehrfachbelastung schützen.

  • Warum die Betriebsstättenproblematik für ausländische Arbeitgeber entscheidend ist.

Inhaltsverzeichnis

1. Unbeschränkte Steuerpflicht bei Entsendung nach Deutschland

2. Beschränkte Steuerpflicht bei Entsendung nach Deutschland

3. Doppelbesteuerungsabkommen und Entsendung

4. Betriebsstätte und Lohnsteuer bei Entsendung

5. FAQ Steuern bei Entsendung nach Deutschland

6. Fazit Steuern bei Entsendung nach Deutschland

1. Unbeschränkte Steuerpflicht bei Entsendung nach Deutschland

Begründet ein ausländischer Mitarbeiter im Rahmen seiner Entsendung einen Wohnsitz gemäß § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO in Deutschland, so löst dies grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG aus. In diesem Fall unterliegt der Betroffene mit seinem Welteinkommen der deutschen Besteuerung, was bedeutet, dass prinzipiell sämtliche im In- und Ausland erzielten Einkünfte vom deutschen Fiskus erfasst werden, sofern keine vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen entgegenstehen.

Wir weisen in der Beratung regelmäßig darauf hin, dass es rechtlich möglich ist, über mehrere Wohnsitze gleichzeitig zu verfügen, was die steuerliche Komplexität erheblich erhöht. Sollten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund eines Abkommens von der deutschen Steuer freigestellt werden, greift dennoch oft der sogenannte Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG, wodurch sich der Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen kann.

2. Beschränkte Steuerpflicht bei Entsendung nach Deutschland

Sofern ein Mitarbeiter weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik begründet, kommt die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG in Betracht. Hierbei werden lediglich die spezifischen inländischen Einkünfte besteuert, die im Katalog des § 49 EStG abschließend aufgeführt sind. Für Arbeitnehmer ist dabei das steuerrechtliche Territorialitätsprinzip entscheidend, welches besagt, dass die Steuerpflicht dann eintritt, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG).

Besondere Vorsicht ist bei Führungskräften geboten, da gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG auch Vergütungen für Geschäftsführer oder Vorstände der beschränkten Steuerpflicht unterliegen können, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens im Inland befindet. Auch in diesen Konstellationen prüfen wir für unsere Mandanten stets, ob ein existierendes Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht ausnahmsweise dem Ausland zuweist, um eine unnötige Belastung in Deutschland zu vermeiden.

3. Doppelbesteuerungsabkommen und Entsendung

Um zu verhindern, dass Einkünfte in zwei Staaten gleichzeitig besteuert werden, greifen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die sich in Deutschland meist am OECD-Musterabkommen orientieren. Grundsätzlich gilt zwar das Tätigkeitsortprinzip, nach dem der Staat besteuern darf, in dem die Arbeit physisch verrichtet wird, doch existieren hiervon bedeutende Ausnahmen für kurzzeitige Einsätze.

Die bekannteste Ausnahme ist die 183-Tage-Regel gemäß Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, nach welcher das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat diesen Zeitraum nicht überschreitet. Voraussetzung ist jedoch zwingend, dass die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Kosten nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen werden.

4. Betriebsstätte und Lohnsteuer bei Entsendung

Ein oft unterschätztes Risiko bei Entsendungen ist die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen, selbst wenn dieses keine physische Niederlassung in Deutschland unterhält. Bereits die Tätigkeit eines einzelnen Mitarbeiters, der über einen gewissen Zeitraum hinweg unternehmerisch für das Unternehmen im Inland aktiv ist, kann ausreichen, um eine Betriebsstätte zu begründen, der dann entsprechende Gewinne zur Besteuerung zugerechnet werden müssen.

Die Betriebsstätte wird im Sinne der Lohnsteuerhaftung als inländischer Arbeitgeber behandelt und ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den dort tätigen Mitarbeiter einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wir unterstützen Unternehmen dabei, diese Arbeitgeberpflichten korrekt umzusetzen, insbesondere wenn das aufnehmende Unternehmen in Deutschland die Vergütung wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.


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5. FAQ Steuern bei Entsendung nach Deutschland

Was passiert, wenn beide Staaten das Besteuerungsrecht beanspruchen?

In solchen Fällen entscheiden die Tie-Breaker-Rules des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens über die eindeutige steuerliche Ansässigkeit.


Sind Leistungen wie Sprachkurse oder Umzugskosten steuerpflichtig?

Solche "fringe benefits" sind in Deutschland grundsätzlich steuerbar, es sei denn, sie werden ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.


Muss der Arbeitgeber immer Lohnsteuer in Deutschland abführen?

Ja, wenn er als inländischer Arbeitgeber gilt, was auch bei einer deutschen Betriebsstätte oder einer wirtschaftlichen Kostentragung durch ein deutsches Unternehmen der Fall ist.

6. Fazit Steuern bei Entsendung nach Deutschland

Die steuerliche Flankierung einer Entsendung ist aufgrund der Überschneidungen von nationalem Recht und internationalen Abkommen hochkomplex. Während die unbeschränkte Steuerpflicht meist an den Wohnsitz anknüpft, sichert das Tätigkeitsortprinzip dem deutschen Fiskus oft auch bei kürzeren Einsätzen den Zugriff. Für Unternehmen ist vor allem die Betriebsstättenproblematik ein zentraler Haftungsfaktor, den es frühzeitig zu prüfen gilt. Eine fundierte steuerrechtliche Beratung ist daher unerlässlich, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden und sämtliche Arbeitgeberpflichten rechtssicher zu erfüllen.

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