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Wettbewerbsverbot Arbeitsvertrag

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Alles zum Thema Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung in Arbeitsverträgen.

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Hier erfahren Sie

  • was arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote sind

  • wann Ihnen eine Karenzentschädigung zusteht

  • was Sie gegen Wettbewerbsverbote tun können

Inhaltsverzeichnis

1. Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag 

2. Karenzentschädigung Wettbewerbsverbot 

3. Umgehung des Wettbewerbsverbot 

4. FAQ

5. Fazit

1. Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag 

Das Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht ist für viele Arbeitnehmer ein bedeutender Aspekt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – besonders dann, wenn sie in einer spezialisierten Branche oder in einer Führungsposition tätig sind. Grundsätzlich gilt: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterliegt der Arbeitnehmer einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, er darf dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, also insbesondere keine eigene Tätigkeit aufnehmen oder für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten, die in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht (§ 60 HGB analog).

Besonders relevant wird das Thema jedoch mit Blick auf das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO). Gemäß dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot darf der Arbeitnehmer selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für mehrere Monate nicht in Wettbewerb zum Arbeitgeber treten. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss allerdings ausdrücklich und schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung geregelt sein (§ 74 HGB). Ohne eine solche Regelung besteht nach Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Verpflichtung, sich wettbewerbsrechtlich zu beschränken.

2. Karenzentschädigung Wettbewerbsverbot 

Die Karenzentschädigung ist eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Ohne die Zusage einer angemessenen finanziellen Entschädigung ist die Vereinbarung in der Regel unwirksam. Die Höhe der Karenzentschädigung muss mindestens 50 Prozent der letzten vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitnehmers betragen (§ 74 Abs. 2 HGB). Dazu zählen nicht nur das Fixgehalt, sondern auch etwaige Sachbezüge und variable Vergütungsbestandteile, sofern diese regelmäßig gewährt wurden.

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die vereinbarte Entschädigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob das Wettbewerbsverbot ihre berufliche Entwicklung unangemessen einschränkt. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auszuschlagen, was allerdings fristgebunden ist und gründlich überlegt sein sollte.

3. Umgehung des Wettbewerbsverbot 

Sollten Sie ungewollt durch ein Wettbewerbsverbot gebunden sein, bedeutet dies aber nicht, dass Sie deswegen vollständig untätig bleiben müssen. Arbeitnehmern ist es gestattet, bereits während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine zukünftige konkurrierende Tätigkeit vorzubereiten. Im Rahmen dieser Vorbereitung dürfen sie beispielsweise eine Gesellschaft gründen, eine Internetdomain registrieren, Geschäftsräume anmieten oder Arbeitsverträge abschließen, ohne dadurch das Wettbewerbsverbot zu verletzen. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liegt erst dann vor, wenn nach außen hin werbend auf den Markt eingewirkt wird.

Ebenfalls ist zu beachten, dass die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots voraussetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich die Karenzentschädigung zahlt. Der Arbeitgeber kann insoweit die Einhaltung eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht verlangen, wenn er selbst gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verlangt, gleichzeitig jedoch über mehrere Monate hinweg die vertraglich geschuldete Karenzentschädigung nicht zahlt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4.08.2014 – 2 SaGA 3/14, BeckRS 2014, 72301).

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4. FAQ

Was ist ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht?

Während des Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, z. B. durch eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen oder durch eigene, konkurrierende Geschäftstätigkeit (§ 60 HGB analog).


Wann gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur, wenn es schriftlich vereinbart wurde (§ 74 HGB). Es untersagt dem Arbeitnehmer, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit im gleichen Marktsegment tätig zu werden. Ohne schriftliche Regelung besteht keine Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung.


Was ist eine Karenzentschädigung und wann steht sie mir zu?

Für ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen, die mindestens 50 % des letzten Arbeitsentgelts beträgt (§ 74 Abs. 2 HGB).


Was darf ich trotz Wettbewerbsverbot vorbereiten?

Arbeitnehmer dürfen Vorbereitungen für eine spätere selbstständige Tätigkeit treffen, z. B. eine Firma gründen, Geschäftsräume anmieten oder Domains registrieren. Verboten ist aber jede werbende oder marktaktive Handlung während des Verbotszeitraums.


Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt?

Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht fristgerecht oder gar nicht, kann er die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht verlangen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 04.08.2014 – 2 SaGA 3/14).

5. Fazit

Das Wettbewerbsverbot schützt Arbeitgeber vor Konkurrenz durch (ehemalige) Mitarbeiter. Während des Arbeitsverhältnisses gilt es gesetzlich, nach Vertragsende nur bei schriftlicher Vereinbarung mit Karenzentschädigung. Diese muss mindestens 50 % der letzten Vergütung betragen. Vorbereitungen für spätere Konkurrenz sind erlaubt, solange keine Marktteilnahme erfolgt. Ohne Zahlung der Entschädigung kann der Arbeitgeber das Verbot nicht durchsetzen.

Weiterführende Informationen

Quellenverzeichnis

[1] Thüsing in MüKoHGB | HGB § 74 | 6. Auflage 2025 (Vertragliches Wettbewerbsverbot; bezahlte Karenz)

[2] Roth in Hopt,  HGB § 74, 44. Auflage 2025

[3] zur Abgrenzung zwischen Wettbewerbsverbot und zulässiger Vorbereitungshandlung siehe BAG, Urteil vom 24.02.2021, 10 AZR 8/19
[4] Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)

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