Tag der Deutschen Einheit – Warum nicht mal die Ausländerbehörden vereinheitlichen?

Am 3. Oktober feiert Deutschland 36 Jahre Wiedervereinigung. Grenzen wurden abgebaut, Währungen vereinheitlicht, Verwaltungen zusammengeführt. Ein Bereich ist von dieser Einheit bis heute erstaunlich unberührt geblieben: das Ausländerrecht in der Praxis. Wer als internationale Fachkraft nach Deutschland kommt oder als Personalabteilung Talente aus dem Ausland einstellt, trifft nicht auf „die deutsche Einwanderungsverwaltung“. Er trifft auf einen Flickenteppich aus rund 550 Ausländerbehörden mit eigenen Formularen, eigenen Terminsystemen und eigener Rechtsauffassung. Es gibt ein Gesetz, aber Hunderte Auslegungen.
Wie viele Ausländerbehörden gibt es in Deutschland?
Bundesweit gibt es über 500 Ausländerbehörden. Das folgt aus § 71 Abs. 1 AufenthG: Zuständig sind die Ausländerbehörden, deren Organisation die Länder bestimmen. Die meisten Länder haben diese Aufgabe auf Landkreise und kreisfreie Städte übertragen. Deshalb haben Berlin und Hamburg jeweils nur eine Behörde, während Flächenländer wie Baden-Württemberg weit über hundert unterhalten. Das Aufenthaltsgesetz ist Bundesrecht und gilt in Garmisch genauso wie in Görlitz. Angewendet wird es aber oft von Sachbearbeitern im Landratsamt, die nebenbei auch Waffenrecht oder Gewerbeangelegenheiten betreuen.
Das Gesetz ist einheitlich – die Verwaltungspraxis ist es nicht.
Warum ist die kommunale Zuständigkeit ein Problem für Fachkräfte?
Vorweg: Es gibt hervorragende Ausländerbehörden. Wir arbeiten mit Behörden zusammen, deren Mitarbeitende fachlich sehr gut sind und sich erkennbar bemühen, Verfahren zügig abzuschließen. Gerade in kleineren Kommunen erleben wir aber immer wieder, dass Sachbearbeiter mit dem modernen Fachkräfteeinwanderungsrecht schlicht überfordert sind. Das ist kein persönlicher Vorwurf. Wer im Jahr nur eine Handvoll Anträge auf eine Blaue Karte EU bearbeitet, kann die vielen Gesetzesänderungen der letzten Jahre kaum verinnerlichen. Die Folgen sind konkret: Es werden Anforderungen gestellt, die das Gesetz gar nicht vorsieht, Bescheide stützen sich auf falsche Rechtsgrundlagen, und Rückfragen bleiben wochenlang unbeantwortet.
Hinzu kommt ein Problem, das in keinem Gesetzeskommentar steht: die zersplitterte IT-Infrastruktur. Jede Kommune entscheidet weitgehend selbst, wie sie kommuniziert. Die eine Behörde hat ein Online-Portal, die nächste akzeptiert nur Post, die dritte hat eine Funktionsadresse, deren Postfach regelmäßig voll ist. Termine werden mal online vergeben, mal telefonisch und manchmal gar nicht. Ein Antrag, der in einer Stadt in vier Wochen erledigt ist, kann im Nachbarlandkreis sechs Monate dauern. Für Unternehmen bedeutet das: Planungssicherheit gibt es nicht.
Mit wie vielen Behörden hat ein Arbeitgeber tatsächlich zu tun?
Viele HR-Abteilungen unterschätzen, dass es bei einer Einstellung selten bei einer Behörde bleibt. Beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ist für die Vorabzustimmung die Ausländerbehörde am künftigen Beschäftigungsort zuständig. Hat das Land eine zentrale Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 Satz 5 AufenthG eingerichtet, ist es diese. Sobald die Fachkraft mit ihrem Visum eingereist ist und ihre Wohnung angemeldet hat, geht die Zuständigkeit für die Aufenthaltserlaubnis auf die Behörde am Wohnort über. Wohnt der neue Softwareentwickler nicht in München, sondern im Umland, sitzt plötzlich ein Landratsamt mit am Tisch, das vom bisherigen Verfahren nichts weiß.
Ein Unternehmen mit Standorten in drei Städten hat es also nicht nur mit drei Behörden zu tun. Zuständig sind die Behörden aller Standorte und aller Wohnorte seiner Beschäftigten. Selbst für identische Positionen weichen die Unterlagenlisten voneinander ab. Die eine Behörde verlangt den Arbeitsvertrag im Original, die andere eine eigene Arbeitgeberbescheinigung, die dritte zusätzlich Gehaltsnachweise der letzten Monate. Kommt die Familie mit, wiederholt sich das Ganze beim Familiennachzug für Ehegatte und Kinder.
Was passiert, wenn die Zuständigkeit wechselt?
Gerade an den Schnittstellen entstehen die meisten Probleme. Wir sehen regelmäßig Akten, die bei einem Umzug wochenlang zwischen zwei Behörden „unterwegs“ sind, während die Aufenthaltserlaubnis abläuft. Rechtlich schützt § 81 Abs. 4 AufenthG: Wer die Verlängerung rechtzeitig beantragt, dessen Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend. Diese Fiktionswirkung muss aber bescheinigt werden. Hat die neue Behörde den Antrag gar nicht registriert, steht die Fachkraft ohne Nachweis da. Reisen werden unmöglich und Arbeitgeber werden nervös. Manche Trennung „aus Vorsicht“ ist in Wahrheit die Folge eines Verwaltungsversagens.
Fristen laufen weiter, auch wenn die Akte zwischen zwei Behörden feststeckt.
Sind zentrale Ausländerbehörden die Lösung?
Einige Länder haben reagiert und zentrale Stellen für die Fachkräfteeinwanderung geschaffen. Berlin bündelt die Verfahren für Unternehmen beim Business Immigration Service des Landesamts für Einwanderung (LEA), andere Länder haben eigene Zentralstellen eingerichtet. Das zeigt: Spezialisierung funktioniert. Behörden, die täglich mit Anträgen auf die Blaue Karte arbeiten, entscheiden schneller und rechtssicherer. Allerdings endet die Zuständigkeit dieser Zentralstellen meist mit der Einreise. Danach liegt der Fall wieder bei der örtlichen Behörde.
Auch der Bund hat das Problem erkannt. Mit der geplanten Work-and-Stay-Agentur soll eine digitale Anlaufstelle für ausländische Fachkräfte entstehen. Ob sie den Flickenteppich tatsächlich beseitigt oder nur eine weitere Ebene hinzufügt, ist offen. Nach Angaben der Bundesregierung steht das Projekt noch am Anfang. Aus unserer Sicht wäre es konsequent, die Zuständigkeit für qualifizierte Zuwanderung insgesamt auf Landes- oder Bundesebene zu bündeln. Rund 550 Eingangstüren für ein einziges Bundesgesetz sind 36 Jahre nach der Einheit kaum noch zu rechtfertigen.
Was können Unternehmen und Fachkräfte heute schon tun?
Bis zu einer Reform müssen Arbeitgeber und internationale Talente mit dem System leben. Viele versuchen es in Eigenregie, mit Checklisten aus dem Internet oder mit Tabellen, in denen HR-Teams Behörden, Termine und Fristen von Hand nachhalten. Das funktioniert, solange alles glattläuft. Verlangt eine Behörde aber eine nicht vorgesehene Unterlage, reagiert sie monatelang nicht oder lehnt sie einen Antrag ab, reichen Standardinformationen nicht mehr aus. Abwarten ist dann die riskanteste Option.
Aus Hunderten Verfahren kennen wir die Eigenheiten zahlreicher Behörden: welche Unterlagen wo tatsächlich verlangt werden, wo sich ein frühzeitiger Antrag lohnt und welche Behörden auf ein anwaltliches Schreiben schnell reagieren. Bleibt eine Behörde ohne zureichenden Grund untätig, kann nach drei Monaten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Oft reicht schon die Ankündigung, damit sich etwas bewegt. Bei der Planung lohnt es sich außerdem, die Zuständigkeiten vorab zu klären: Welcher Beschäftigungsort steht im Arbeitsvertrag, wann erfolgt die Anmeldung, und welche Behörde ist für die Familie zuständig?
Fazit
Der Tag der Deutschen Einheit ist ein guter Anlass für eine unbequeme Frage: Warum braucht ein Land, das um internationale Fachkräfte wirbt, Hunderte Ausländerbehörden mit unterschiedlichen Standards? Der Föderalismus hat viele Stärken. Im Ausländerrecht schafft er vor allem Rechtsunsicherheit, Verzögerungen und Kosten. Bis die Politik handelt, gilt: Wer die zuständige Behörde und ihre Praxis kennt, gewinnt Zeit. Wir unterstützen Unternehmen und Fachkräfte dabei, Verfahren strategisch zu planen und Blockaden zu lösen, bevor Fristen ablaufen und Talente verloren gehen.




