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Flughafentransitvisum

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, ob Sie ein Transitvisum benötigen, wenn Sie in Deutschland umsteigen.

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Hier erfahren Sie

  • was ein Flughafentransitvisum ist

  • ob Sie ein Flughafentransitvisum benötigen

  • für wen das Transitprivileg gilt

  • wie das Flughafentransitvisum beantragt werden kann

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist ein Flughafentransitvisum?

2. Brauche ich ein Transitvisum?

3. Staatsangehörige ohne Transitprivileg

4. Flughäfen mit Transitbereich

5. FAQ Transitvisum

6. Fazit Transitvisum

1. Was ist ein Flughafentransitvisum?

Ein Flughafentransitvisum (Typ C mit dem Zusatz „TRANSIT“) ist ein spezielles Schengen-Visum, das ausschließlich für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen von Flughäfen innerhalb der Schengen-Staaten vorgesehen ist. Es erlaubt Reisenden, die einen Zwischenstopp in einem Schengen-Staat einlegen, den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens – jedoch ohne den Flughafen zu verlassen oder in das Land einzureisen. Es gilt maximal für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, allerdings nur für den Transit.

Eine Einreise nach Deutschland ist mit einem reinen Flughafentransitvisum nicht erlaubt. Laut § 6 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz handelt es sich dabei um keinen Aufenthaltstitel, der zur Einreise berechtigt. Wer also über den Transitbereich hinaus nach Deutschland einreisen möchte, benötigt ein reguläres Schengen-Visum oder ein nationales Visum, abhängig vom Reisezweck.

2. Brauche ich ein Transitvisum?

Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt. Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen.

Für bestimmte Staatsangehörige ist beim Transit über einen deutschen Flughafen jedoch in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich. Eine aktuelle Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Flughafentransitvisum benötigen sowie weiterführende Informationen zum Flughafentransitvisum finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

3. Staatsangehörige ohne Transitprivileg

Die folgenden Staatsangehörigen brauchen ein Transitvisum, da für sie das Transitprivileg nicht gilt:

  • Afghanistan

  • Äthiopien

  • Bangladesch

  • Eritrea

  • Ghana

  • Indien

  • Iran

  • Irak

  • Kongo (Demokratische Republik)

  • Kuba

  • Libanon

  • Mali

  • Nigeria

  • Pakistan

  • Somalia

  • Sri Lanka

  • Sudan

  • Südsudan

  • Syrien


Für die Türkei und Jordanien gelten besondere Bedingungen beim Flughafentransit.

4. Flughäfen mit Transitbereich

Nur die nachfolgend genannten fünf deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:


  • Frankfurt/Main

  • München

  • Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)

  • Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)

  • Berlin-Brandenburg

Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums gelten für folgende Personengruppen:


  • Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten

  • Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika

  • Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa

  • Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)

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5. FAQ

Wer benötigt ein Flughafentransitvisum?

Nur Staatsangehörige bestimmter Staaten benötigen ein Flughafenetransitvisum, um in Deutschland umzusteigen. Das Auswärtige Amt stellt eine entsprechende Liste der Nationalitäten bereit (siehe oben).


Ist ein Flughafentransitvisum verlängerbar?

Nein, Flughafentransitvisa sind nicht verlängerbar.


Welche Visumkategorie hat das Flughafentransitvisum?

Das Flughafentransitvisum hat die Visumkategorie A (Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten).

6. Fazit

Wer in Deutschland lediglich umsteigen möchte, muss prüfen, ob ein Flughafentransitvisum erforderlich ist. Für die meisten Reisenden gilt das sogenannte Transitprivileg – sie dürfen ohne Visum im internationalen Transitbereich bleiben, solange sie diesen nicht verlassen. Staatsangehörige bestimmter Länder sind jedoch verpflichtet, ein Transitvisum (Kategorie A) zu beantragen, selbst wenn sie den Flughafen nicht verlassen. Entscheidend sind dabei sowohl die Nationalität als auch der Reisezielort und die Flughäfen, über die der Transit erfolgt. Nur ausgewählte deutsche Flughäfen verfügen über internationale Transitbereiche. Eine frühzeitige Klärung der Visumspflicht – idealerweise mithilfe eines Anwalts oder über offizielle Stellen – kann Probleme bei der Reise vermeiden.

Quellenverzeichnis

[1] Visumhandbuch, Ausnahmevisum an der Grenze, 63. Ergänzungslieferung, Stand: 06/2016

[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 6

[3] § 6 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist

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