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  • VG Weimar: Ausländerbehörden haften für Untätigkeit

    In unserer Blogreihe “Urteil der Woche” analysieren wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Bereich Arbeitsmigration und Fachkräfteeinwanderung. Dieses Mal haben wir uns einem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar (VG Weimar, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We) gewidmet, welches es so deutlich wie selten auf den Punkt bringt, dass Ausländerbehörden für die schlechte Organisation, mangelndes und ungeschultes Personal und im allgemeinen langsame Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Untätigkeit haften. Nach dem VG Weimar ist die seit Jahren bestehende Arbeitsbelastung kein Entschuldigungsgrund für die massiv verzögerte Antragsbearbeitung. Was war passiert? Der Kläger hatte in dem Verfahren vor dem VG Weimar im September 2023 bei der Ausländerbehörde die Einbürgerung beantragt und hierfür alle Unterlagen eingereicht bzw. übermittelt. Die Behörde hatte daraufhin im Januar 2024 (also 3 Monate nach Eingang des Antrags) mitgeteilt, dass der Antrag eingegangen wäre und nunmehr mit einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer gerechnet werden müsse. Hiergegen hat der Kläger noch im Januar 2024 mit einem Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht Klage wegen Untätigkeit erhoben, da die drei Monate Bearbeitungszeit für Einbürgerungsanträge gem. § 75 VwGO ja bereits abgelaufen waren. Wie hat das Gericht entschieden? Das Verwaltungsgericht hat für den ausländischen Kläger entschieden, dass die Ausländerbehörde bereits über den Einbürgerungsantrag hätte entscheiden müssen. Der Ausländer hat die Untätigkeitsklage also gewonnen. Die Behörde konnte sich bei Untätigkeit nicht mit Personalmangel oder Überlastung rechtfertigen. Laut dem Richter müsse von einer anhaltenden strukturellen Überlastung der Einbürgerungsbehörde ausgegangen werden, welcher nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt wurde. Die Ausländerbehörde hätte im vorliegenden Fall bisher nicht mal die Dokumente geprüft. Was bedeutet das Urteil? Das Urteil zeigt so selten wie deutlich, dass die ewig langen Entscheidungszeiten bei den Ausländerbehörden rechtswidrig sind. Ausländer müssen in Deutschland teilweise Monate oder gar Jahre auf die Entscheidung über ihre Anträge warten. Nicht selten laufen dabei die Aufenthaltsdokumente ab, was regelmäßigen zu schwerwiegenden Konsequenzen für den Ausländer führt. Immer wieder rechtfertigen sich die Behörden dann damit, dass sie aufgrund des Personalmangels keine Schuld an den entstandenen Schäden hätten. Das VG Weimar zeigt wieder einmal klar, dass dies sehr wohl die Schuld der Ausländerbehörden ist. Die Personalprobleme bestehen seit Jahren und werden nach wie vor nicht behoben. Hierfür haften die Ausländerbehörden. Das Urteil steht damit in einer langen Tradition ähnlicher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass  wenn die Behörde eine überlange Bearbeitungszeit mit Arbeitsüberlastung begründet, dies nur dann als Rechtfertigung zulässig ist, wenn es sich um eine vorübergehende Situation handelt, auf die nicht kurzfristig durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17 –, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9). Dies ist bei der anhaltenden strukturellen Überlastung der Behörden schon lang nicht mehr der Fall. Weitere Informationen zum Umgang mit extrem langen Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden finden Sie in unserem Artikel zur Verringerung von Bearbeitungszeiten. Das Urteil des VG Weimar können Sie bei der Online-Verwaltung des Landes Thüringen einsehen . Weitere Rechtsprechung finden Sie in unserer VISAGUARD-Rechtsprechungsdatenbank .

  • KVR München heißt jetzt "Servicesstelle für Zuwanderung und Einbürgerung"

    Am 2. Juli 2024 hat der Münchner Stadtrat offiziell die Umbenennung der Ausländerbehörde München (Kreisverwaltungsreferat (KVR)) beschlossen. Diese trägt nun den Namen „Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung“ (Service Office for Immigration and Citizenship). Der neue Name soll die vielfältigen Aufgaben der Behörde sowie die langjährige, serviceorientierte Arbeit besser widerspiegeln. Tatsächlich muss sich der verwaltungskundige Münchener aber fragen, was genau an einer Behörde, die Anträge Jahre lang unbearbeitet lässt und weder per Telefon noch per E-Mail erreichbar ist, denn der "Service" ist. Was bedeutet das für Sie? Die Umstellung auf den neuen Namen erfolgt schrittweise. Es kann daher vorkommen, dass Sie während der Übergangszeit noch Anschreiben oder Dokumente mit der alten Bezeichnung „Ausländerbehörde“ erhalten. Wichtig: Alle ausgestellten Aufenthaltsdokumente behalten ihre Gültigkeit, und für Kund*innen ist aufgrund der Namensänderung nichts weiter zu veranlassen. Diese Umstellung wird voraussichtlich bis ins Jahr 2025 dauern. Neue Online-Dienstleistungen Parallel zur Namensänderung baut die "Servicestelle" für Zuwanderung und Einbürgerung ihr digitales Angebot weiter aus. Sie können nun folgende Dienstleistungen online bei der Ausländerbehörde München beantragen: Chancenkarte : Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland Arbeit, Ausbildung oder Maßnahmen zur Anerkennung einer Berufsqualifikation suchen. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung mit Berufserfahrung : Fachkräfte mit Berufserfahrung aus Drittstaaten können online eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen. Die Einführung der Chancenkarte und der AE mit Berufserfahrung ins Online-System des KVR München ist nach der gesetzlichen Einführung der Aufenthaltstitel nur konsequent. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Servicestelle (Ausländerbehörde München) .

  • Änderungen Blaue Karte EU 2023

    Der Fachkräftemangel in Deutschland ist eklatant und allgegenwärtig. Am 16.08.2023 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb eine viel diskutierte und weitreichende Änderung des Aufenthaltsgesetzes beschlossen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 271  und Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 233 ). Das Gesetz hat vor allem Änderungen bei der Fachkräftezuwanderung im Blick und untergliedert sich in mehrere Teile, die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten werden (also ab diesem Zeitpunkt gültig sind). Die ebenfalls in der Öffentlichkeit viel beachtete Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (insb. die Abschaffung des Verbots der Mehrstaatigkeit) ist allerdings nicht Teil der Reform des Aufenthaltsgesetzes, sondern wird in einem separaten Gesetz geändert (welches zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht verabschiedet ist). Grob zusammengefasst lässt sich die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes inhaltlich in drei Teile aufsplitten: 1. Änderungen bei der Blauen Karte EU (Inkrafttreten: 18.11.2023) 2. Einführung eines Visums für Fachkräfte mit ausländischer Berufsausbildung (sog. Erfahrungssäule) (Inkrafttreten: 01.03.2024) 3. Einführung der sog. “Chancenkarte” (sog. Potenzialsäule) (Inkrafttreten: 01.06.2024) Dieser Blogbeitrag befasst sich mit den Änderungen bei der Blauen Karte EU.  Absenkung der Gehaltsschwelle und “kleine” Blaue Karte EU für andere Berufsgruppen  Blaue Karte minimales Gehalt in Deutschland 2023 (Grundregel) Bis zum 18.11.2023 ist für die Beantragung einer Blauen Karte EU erforderlich, dass der Arbeitsvertrag ein Gehalt von 58.400 Euro vorsieht, wenn es sich nicht um einen sog. Mangelberuf handelt (66 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung  für das Jahr 2023, § 18b Abs. 2 AufenthG a.F.). Dieses Minimalgehalt wird sich durch die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ändern, sodass nur noch rund 43.800 Euro erforderlich sein werden (50 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung  für das Jahr 2023, § 18g Abs. 1 AufenthG n.F.). Blaue Karte minimales Gehalt in Deutschland 2023 (Mangelberuf) Das genannte Gehalt ist allerdings nur erforderlich, wenn es sich bei der ausgeübten Position nicht um einen Engpassberuf handelt. In bestimmten Branchen herrscht ein besonders extremer Fachkräftemangel (insb. in den IT-Berufen), weshalb der Gesetzgeber hier die Einwanderung besonders erleichtern will.  Was ist ein Mangelberuf (Blaue Karte 2023)? Unter Mangelberufen werden allgemein Branchen verstanden, bei denen besonders viele Stellen unbesetzt sind. Dieser Personalmangel ist besonders in den Großstädten wie Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main und München sichtbar. Hier reißen sich die Unternehmen um gut ausgebildete Fachkräfte (z.B. aus Indien und Russland). Bisher waren Mangelberufe lediglich IT-Fachkräfte, Ingenieure, Ärzte, Naturwissenschaftler und Mathematiker (sog. “MINT-Berufe” (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (Gruppen 21, 221 oder 25 der ISCO))). Innerhalb dieser Berufe sind allerdings auch nur bestimmte Spezialisierungen erfasst. Ausschlaggebend ist insofern nicht der Bereich, in dem gearbeitet wird, sondern die Definition der Berufe gemäß der Internationalen Standardklassifikation der Berufe ( International Standard Classification of Occupations (ISCO) ) der Internationalen Arbeitsorganisation.  Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz nimmt nun weitere Gruppen in die Definition der Mangelberufe auf, indem es im neuen Paragraphen zur Blauen Kare (§ 18g AufenthG n.F.) auf weitere ISCO-Berufsgruppen verweist. Insbesondere Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau, in der Logistik und in manchen Dienstleistungsbereichen sind nun ein Mangelberuf (Gruppen 132, 133, 134 der ISCO). Gleiches gilt für Tier- und Zahnärzte (Gruppen 222 und 225 der ISCO), sowie bestimmte Berufe im Bereich der Krankenpflege (Gruppe 226 der ISCO) und Lehrer (Gruppe 23 der ISCO). Eine detaillierte Auflistung aller Engpassberufe finden Sie bei Make it in Germany . Was ist das minimale Gehalt bei einem Mangelberuf (Blaue Karte 2023)? Für Mangelberufe muss bei der Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis lediglich ein geringeres Gehalt nachgewiesen werden, welches ab dem 18.11.2023 39.682,80 Euro beträgt (45,3 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung  für das Jahr 2023, § 18g Abs. 1 AufenthG n.F.). Diese Gehaltsgrenze gilt nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz jetzt auch für Berufsanfänger, welche in den letzten drei Jahren ihren Hochschulabschluss erworben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufsanfänger in einem Mangelberuf arbeitet oder nicht. Blaue Karte EU für IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss Neu ist außerdem, dass IT-Spezialisten nun eine Blaue Karte beantragen können, ohne einen entsprechenden Hochschulabschluss zu besitzen. Bisher waren entsprechende Hochschulabschlüsse immer zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU. Hiervon profitieren insbesondere IT-Spezialisten aus Ländern, in denen die Hochschulabschlüsse häufig nicht anerkannt sind (z.B. Südafrika oder die Philippinen). Viele Antragsteller aus diesen Ländern mussten bisher entweder das Visum für IT-Professionals beantragten oder das Zeugnisbewertungsverfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)  durchlaufen. Diese Schritte werden nun entfallen. Voraussetzung für die Blaue Karte für IT-Professionals ohne (anerkannten) Hochschulabschluss) ist (neben dem Blaue Karte-Gehalt) allerdings, dass Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre in dem Beruf des IT-Professionals gearbeitet haben. Hierbei kann es ratsam sein, sich beraten zu lassen, welche Tätigkeiten genau zu diesem Zeitraum zählen. Erforderlich ist nämlich nicht irgendeine dreijährige Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit die in ISCO-Berufsdefinitionen der Gruppen 133 und 25 fallen (s.o.). Erleichterter Arbeitsplatzwechsel  Eine weitere viel erwartete Änderung bei der Blauen Karte EU ist der erleichterte Arbeitsplatzwechsel. Grundsätzlich ist für einen Wechsel des Arbeitgebers oder der Position beim gleichen Arbeitgeber (z.B. bei Beförderung) eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Dies war häufig problematisch, da die Ausländerbehörden (insbesondere in den Großstädten wie Berlin, Frankfurt am Main und München) häufig vollkommen überlastet sind. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeberwechsel (z.B. nach einer Kündigung) manchmal bis zu 6 - 9 Monate dauerte. In dieser Zeit war die Position dann häufig bereits von jemand anderem besetzt worden.  Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und durch die Reform zumindest teilweise gelöst. Zunächst wurde die Zeit, in der eine sogenannte Arbeitgeberbindung (also das Verbot, für einen anderen Arbeitgeber oder auf einer anderen Stelle tätig zu werden) von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Neu ist außerdem, dass innerhalb dieser 12 Monate der Arbeitgeberwechsel nicht mehr beantragt werden, sondern nur angezeigt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass Sie keine Erlaubnis mehr für den Arbeitgeberwechsel brauchen, sondern diesen der Ausländerbehörde (beispielsweise über das jeweilige Kontaktformular ( z.B. das der Ausländerbehörde Berlin )) nur mitteilen müssen. Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel dann zwar (theoretisch) verbieten, allerdings ist in der Praxis allein aufgrund der Überlastung der Ausländerbehörden nicht damit zu rechnen, dass diese sich auf diesem Weg zusätzlich Arbeit machen wollen. Selbst wenn dies allerdings der Fall sein sollte, kann gegen das Verbot des Arbeitsplatzwechsels (z.B. durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht) Widerspruch eingelegt werden. Schnellere Erlangung der Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte EU Die Reform wird weiterhin dazu führen, dass Inhaber einer Blauen Karte nun (noch) schneller die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Bisher konnten Inhaber einer Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis anstatt nach 60 Monaten bereits nach 33 Monaten (mit A1-Sprachkenntnissen) bzw. nach 21 Monaten (mit B1-Sprachkenntnissen) beantragen. Die Frist für die Niederlassungserlaubnis mit A1-Sprachkenntnissen wird nunmehr von 33 Monaten auf 27 Monate verkürzt. Eine Verkürzung der erforderlichen Zeiten findet auch bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für akademische Fachkräfte (ohne Blaue Karte) statt. Diese Personengruppe kann nun die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren statt nach vier Jahren beantragen. Europaweite Mobilität mit der Blauen Karte EU Die letzte relevante Änderung bei der Blauen Karte EU ist die Möglichkeit für Inhaber von Blauen Karten EU aus anderen europäischen Ländern, auch in Deutschland zu arbeiten, wenn die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht. Bisher konnten Inhaber von anderen Aufenthaltstiteln in Europa zwar reisen, aber im jeweiligen Land nicht arbeiten. In diesen Fällen musste dann stets aufwändig ein Aufenthaltstitel zur Entsendung beantragt werden. Dieser Aufwand entfällt nun für Inhaber einer Blauen Karte EU. Bitte beachten Sie allerdings, dass dies nur für eine Entsendung nach Deutschland (aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) und nicht für Entsendung aus Deutschland (in einen anderen EU-Mitgliedstaat) gilt. Sonstiges Das PDF des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 217 vom 18.08.2023) kann auf der Website der Bundesregierung heruntergeladen werden ( hier ). Das PDF der neuen Fachkräfteeinwanderungsverordnung (Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 233) kann auf der Website der Bundesregierung heruntergeladen werden ( hier ).

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