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Deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption

Rechtsanwalt erklärt: Einbürgerung durch Annahme als Kind - Voraussetzungen und Ablauf.

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  • Erwerb deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind

  • welche Voraussetzungen es für die Einbürgerung durch Adoption gibt

  • Ablauf des Verfahrens Staatsangehörigkeit durch Adoption

  • rechtliche Hürden und Probleme bei Auslandsadoptionen

Inhaltsverzeichnis

1. Deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

2. Einbürgerung durch Adoption nur bis zum 18. Lebensjahr

3. Unterschied Inlandsadoption und Auslandsadoption

4. Verfahrensablauf Einbürgerung durch Annahme als Kind

5. FAQ Einbürgerung durch Adoption

6. Fazit Einbürgerung durch Adoption

1. Deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption ist seit dem 1. Januar 1977 gesetzlich geregelt und wurde zur Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern eingeführt. Maßgeblich ist dabei, dass die Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen erfolgt und das Kind zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig (also unter 18 Jahre alt) ist. Mit der wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das adoptierte Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Erfolgt die Adoption durch ein Ehepaar, genügt es, wenn nur einer der Annehmenden Deutscher ist. Unerheblich ist dabei, ob der deutsche Elternteil noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.

Bei internationalen Adoptionsverfahren gelten besondere Anforderungen. Wird ein Kind aus dem Ausland von in Deutschland lebenden Adoptiveltern angenommen oder soll eine Adoption im Ausland anerkannt werden, müssen die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG), des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) sowie gegebenenfalls das Haager Übereinkommen zu internationalen Adoptionen von 1993 beachtet werden. In diesen Fällen ist stets eine zugelassene Adoptionsvermittlungsstelle einzuschalten. Das Verfahren dient dem Schutz des Kindeswohls und stellt sicher, dass zwischen Kind und Annehmenden ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann.

2. Einbürgerung durch Adoption nur bis zum 18. Lebensjahr

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption ist grundsätzlich nur für minderjährige Adoptivkinder möglich. Entscheidend ist, dass der Adoptionsantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wirksam gestellt wurde. Wird der Antrag in Deutschland gestellt, muss er notariell beurkundet und anschließend beim Familiengericht eingereicht werden, um rechtlich wirksam zu sein. Auch wenn das Adoptionsverfahren erst nach dem 18. Geburtstag abgeschlossen wird, bleibt der Antrag rechtzeitig, sofern er fristgerecht eingereicht und nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption (§ 1772 Abs. 1 BGB) weiterverfolgt wird. Das bedeutet, dass die Adoption auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann.

Wird der Adoptionsantrag jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt, ist ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen – selbst dann, wenn die Adoption formal nach den Regeln einer Minderjährigenadoption durchgeführt wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine sogenannte Erwachsenenadoption, die keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Wirkungen entfaltet. Daher ist bei drohender Volljährigkeit des Adoptivkindes besondere Eile geboten. Um den Staatsangehörigkeitserwerb zu sichern, sollte der Antrag unbedingt rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag gestellt werden. Wird die Adoption dagegen zu spät beantragt oder nicht nach den Minderjährigenvorschriften fortgeführt, können allenfalls aufenthaltsrechtliche Ansprüche entstehen, die nur in Ausnahmefällen – etwa bei bestehender familiärer Lebensgemeinschaft – anerkannt werden (Familiennachzug).

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3. Unterschied Inlandsadoption und Auslandsadoption

Bei der Einbürgerung durch Annahme als Kind (§ 6 StAG) muss grundsätzlich zwischen Inlands- und Auslandsadoption unterschieden werden. Bei einer Inlandsadoption richtet sich das Verfahren ausschließlich nach deutschem Recht – unabhängig davon, ob das Kind oder der Annehmende einen Auslandsbezug hat. Eine Inlandsadoption ist somit immer dann gegeben, wenn das deutsche Familiengericht zuständig ist, etwa weil der Annehmende Deutscher ist. Die Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht die Annahme durch Beschluss ausgesprochen und dieser dem Annehmenden zugestellt wurde. Mit der Inlandsadoption entsteht zwischen dem Adoptivkind und den Annehmenden ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis, das demjenigen zwischen leiblichen Eltern und Kindern vollständig gleichsteht. Dadurch erwirbt das angenommene Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern der Annehmende zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption Deutscher ist.

Die Auslandsadoption dagegen richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit eine im Ausland erfolgte Adoption in Deutschland anerkannt wird, muss sie bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Zudem ist entscheidend, dass die Auslandsadoption in ihren Wirkungen einer Inlandsadoption nach deutschem Recht gleichsteht – insbesondere muss das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erlöschen. Wird nur eine „schwache“ Adoption ausgesprochen, bei der rechtliche Bindungen zur Herkunftsfamilie fortbestehen, führt dies regelmäßig nicht automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In solchen Fällen kann jedoch eine Umwandlung in eine Volladoption nach § 3 AdWirkG erfolgen, die dann dieselben Rechtsfolgen wie eine Inlandsadoption hat.

4. Verfahrensablauf Einbürgerung durch Annahme als Kind

Der Verfahrensablauf bei der Einbürgerung durch Adoption beginnt mit der gerichtlichen Feststellung oder Anerkennung des Annahmeverhältnisses. Dabei kann auch eine sogenannte „schwache Adoption“ in eine Volladoption umgewandelt werden, wodurch das angenommene Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erhält. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG), der beim zuständigen Familiengericht gestellt wird. Das Gericht prüft, ob die Adoption wirksam zustande gekommen ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist. Wird der Antrag bewilligt, gilt die Annahme als voll wirksam und entfaltet die gleichen Rechtsfolgen wie eine Adoption nach deutschem Recht.

Mit Wirksamkeit der Adoption wird die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes erworben – ein gesondertes Einbürgerungsverfahren ist also nicht erforderlich. Der Erwerb tritt mit der Zustellung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses ein und wirkt ab diesem Zeitpunkt, nicht rückwirkend. Kommt es im Verfahren zu einer Ablehnung, kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, und in bestimmten Fällen ist auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

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5. FAQ Einbürgerung durch Adoption

Wann erwirbt ein Kind durch Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ein Kind erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es von einem deutschen Staatsangehörigen wirksam adoptiert wird und zum Zeitpunkt der Adoption minderjährig ist. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes mit Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses – ein gesondertes Einbürgerungsverfahren ist nicht erforderlich.


Ist eine Adoption durch ein Ehepaar erforderlich, damit das Kind Deutscher wird?

Nein. Es genügt, wenn nur einer der Adoptivelternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn dieser zusätzlich eine weitere Staatsangehörigkeit hat, bleibt dies ohne Einfluss auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind.


Was gilt, wenn die Adoption im Ausland erfolgt ist?

Eine im Ausland erfolgte Adoption wird in Deutschland nur anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) entspricht und in ihren Wirkungen einer deutschen Adoption gleichsteht.


Kann auch ein volljähriges Adoptivkind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Adoption erwerben?

Nein. Der Erwerb ist grundsätzlich nur für Minderjährige möglich. Der Adoptionsantrag muss vor dem 18. Geburtstag des Kindes wirksam gestellt worden sein. Wird der Antrag erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingereicht, handelt es sich um eine Erwachsenenadoption, die keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen hat.


Welche Rolle spielt das Familiengericht beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind?

Das Familiengericht entscheidet über die Wirksamkeit der Adoption. Erst mit dem gerichtlichen Beschluss wird das Annahmeverhältnis rechtskräftig, und das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit. Gegen ablehnende Entscheidungen kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.


Wo ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind geregelt?

Die Einbürgerung durch Adoption ist in § 6 StAG geregelt.

6. Fazit Einbürgerung durch Adoption

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption stellt einen gesetzlich geregelten und klar strukturierten Sonderfall des Staatsangehörigkeitserwerbs dar. Minderjährige Kinder, die von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert werden, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, ob die Adoption im Inland oder im Ausland erfolgt ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind dabei die Wirksamkeit des gerichtlichen Annahmebeschlusses und das Vorliegen einer sogenannten Volladoption, die das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis vollständig auf die Adoptiveltern überträgt. Für volljährige Adoptierte bleibt der Weg über die Einbürgerung offen, nicht aber der automatische Erwerb durch Adoption.

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