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Ausländerbehörde informieren nach Kündigung Ausländer

Alles zu den Mitteilungspflichten bei der Ausländerbeschäftigung

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Hier erfahren Sie ...
  • Wann Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ausländerbehörde über eine Kündigung informieren müssen.

  • Innerhalb welcher Fristen die Meldung bei der Behörde zwingend erfolgen muss.

  • In welcher Form die Mitteilungspflichten rechtssicher erfüllt werden können.

  • Welche empfindlichen Bußgelder bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen.

Inhaltsverzeichnis

1. Informationspflicht bei Beschäftigung

2. Arbeitgeberpflicht Information an Ausländerbehörde

3. Arbeitnehmerpflicht Information an Ausländerbehörde

4. Konsequenzen bei Verstößen

5. FAQ Ausländerbehörde informieren nach Kündigung

6. Fazit Ausländerbehörde informieren nach Kündigung

1. Informationspflicht bei Beschäftigung

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses bestehen für beide Seiten verschiedene Mitwirkungspflichten, um den legalen Status der Beschäftigung abzusichern. Der ausländische Arbeitnehmer ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG dazu verpflichtet, alle für seinen Aufenthalt relevanten Umstände und Änderungen unverzüglich mitzuteilen und notwendige Nachweise zu erbringen. Dies umfasst beispielsweise die Vorlage des Aufenthaltstitels gegenüber uns als Arbeitgeber, was oft bereits als aufschiebende Bedingung im Arbeitsvertrag verankert wird, um eine illegale Beschäftigung von vornherein auszuschließen.

Auf Seiten des Unternehmens sieht das Gesetz seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 2 AufenthG vor, dass eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Arbeitserlaubnis für die gesamte Dauer der Beschäftigung in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden muss. Wir unterstützen Unternehmen dabei, diese Dokumentationspflichten rechtssicher zu organisieren, da der Arbeitgeber zudem verpflichtet ist, den Fortbestand der Beschäftigung bei Verlängerungsanträgen formlos zu bestätigen. Eine weitergehende laufende Meldepflicht gegenüber Behörden besteht während des aktiven Dienstverhältnisses jedoch in der Regel nicht.

2. Arbeitgeberpflicht Information an Ausländerbehörde

Eine der wichtigsten Neuerungen durch das FEG ist die spezifische Mitteilungspflicht für Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung eines Anstellungsverhältnisses gemäß § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Erfahrung, dass ausländische Fachkräfte ihrer eigenen Meldepflicht oft nicht nachkamen und Behörden erst nach Ablauf des Visums vom Ende des Jobs erfuhren. Wir raten dringend dazu, die Frist von vier Wochen ab Kenntnis der Beendigung strikt einzuhalten, um die gesetzlichen Anforderungen der Ausländerbehörde zu erfüllen.

Die gute Nachricht für die betriebliche Praxis ist die Formfreiheit dieser Meldung. Da das Gesetz kein striktes Formerfordernis vorschreibt, kann die Information formlos, also auch unkompliziert per E-Mail oder sogar (fern-)mündlich erfolgen. Dennoch empfehlen wir als Kanzlei aus Beweisgründen stets die Textform nach § 126b BGB zu wählen. Diese Pflicht gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthaltstitel explizit für genau diese Beschäftigung bei dem spezifischen Arbeitgeber erteilt wurde. Zur Information reicht auch eine Übermittlung über elektronische Wege, etwa über das Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung (LEA) in Berlin.

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3. Arbeitnehmerpflicht Information an Ausländerbehörde

Nicht nur das Unternehmen, sondern auch der ausländische Mitarbeiter selbst steht in der Pflicht, das Ende seiner Tätigkeit zu melden. Diese Verpflichtung flankiert die Arbeitgeberpflicht und ist in § 82 Abs. 6 S. 1 AufenthG geregelt. Der Arbeitnehmer muss die Ausländerbehörde eigenständig darüber informieren, wenn die Beschäftigung, die Grundlage für sein Visum war, vorzeitig endet. Dies dient der Transparenz, damit die Behörde über den weiteren Verbleib und die Aufenthaltsberechtigung neu entscheiden kann.

Zusätzlich zu den ausländerrechtlichen Pflichten ergeben sich für den Arbeitnehmer Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag. Er muss seinen Arbeitgeber über alle Änderungen informieren, die den Bestand des Aufenthaltstitels gefährden könnten, wie etwa eine Scheidung bei einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Sollte die Arbeitsberechtigung entfallen, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht weiterbeschäftigen und kann bis zur Klärung des Status ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung geltend machen.

4. Konsequenzen bei Verstößen

Das Ignorieren dieser Mitteilungspflichten ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann für Unternehmen teuer werden. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 98 Abs. 5 2. Alt. AufenthG kann in solchen Fällen ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden. Wir beobachten in der juristischen Literatur zwar Diskussionen über die Bestimmtheit des Begriffs der "vorzeitigen Beendigung", raten aber im Sinne der Risikominimierung zu einer proaktiven Meldung.

Neben den rein finanziellen Sanktionen kann ein Verstoß auch die zukünftige Zusammenarbeit mit den Behörden belasten. Besonders im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG gehen Arbeitgeber oft vertragliche Vereinbarungen mit der Behörde ein, in denen sie sich zur Mitwirkung verpflichten. Wer hier nachlässig agiert, riskiert seine Glaubwürdigkeit als zuverlässiger Partner der Ausländerbehörde, was künftige Visumsverfahren für neue Fachkräfte erschweren kann.

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5. FAQ Ausländerbehörde informieren nach Kündigung

Wie lange habe ich Zeit, die Kündigung zu melden?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die vorzeitige Beendigung innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.


Muss ich ein spezielles Formular benutzen?

Nein, die Mitteilung kann formlos erfolgen. Das bedeutet, dass neben einem Brief auch eine Mitteilung per E-Mail oder ein Anruf bei der Behörde rechtlich ausreicht.


Gilt die Meldepflicht auch bei Auszubildenden?
Nach aktuellem Stand bezieht sich die spezifische Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG auf die Beendigung einer Beschäftigung, nicht explizit auf eine Ausbildung.


Was passiert, wenn ich die Meldung vergesse?
Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht droht dem Beschäftigenden ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro gemäß § 98 AufenthG.

6. Fazit Ausländerbehörde informieren nach Kündigung

Die rechtzeitige Information der Ausländerbehörde nach einer Kündigung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen eine essenzielle Pflicht. Während die Meldung selbst formlos und unbürokratisch möglich ist, sind die Folgen bei Versäumnissen durch hohe Bußgelder drastisch. Als Experten für Visumsrecht unterstützen wir Sie dabei, alle Fristen einzuhalten und Ihre Dokumentationspflichten sauber zu erfüllen, damit Sie sich rechtssicher auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Quellenverzeichnis (Paywall)

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