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Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Alle Informationen vom Anwalt zur Beantragung der Zustimmung zur Arbeitsaufnahme bei der Bundesagentur für Arbeit (BA).

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Bilder von Akten bei der Bundesagentur für Arbeit.

Hier erfahren Sie ...

  • was die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist

  • warum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird

  • wie man die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhält

  • wie das Antragsverfahren abläuft

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

2. Wann ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?

3. Voraussetzungen und Dokumente

4. Abweichungen vom Standardverfahren

5. Möglichkeiten bei Ablehnung des Zustimmungsantrags

6. FAQ Zustimmung der BA

7. Fazit Zustimmung der BA

3. Voraussetzungen und Dokumente Zustimmung BA

Für die Beantragung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit müssen verschiedene Dokumente bei der Botschaft oder Ausländerbehörde eingereicht werden. Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, das durch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Einstellungszusage belegt wird. Der unterschriebene Arbeitsvertrag ist rein rechtlich gesehen nicht zwingend Voraussetzung. Allerdings erleichtert die Einreichung des Arbeitsvertrages das Verwaltungsverfahren häufig und beschleunigt es.

Darüber hinaus prüft die Bundesagentur für Arbeit mit Hilfe der sogenannten „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, ob die Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich Lohn und Arbeitszeit den ortsüblichen Standards entsprechen. Hierfür muss der Arbeitgeber die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ggf. mit Zusatzblatt) ausfüllen, unterzeichnen und bei der Ausländerbehörde oder Botschaft einreichen, welche die Dokumente dann intern an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet (Link zum Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (PDF).

1. Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Der Zugang ausländischer Fachkräfte aus sogenannten Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt unterliegt besonderen Anforderungen. Im Gegensatz zu Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt (§ 4a AufenthG). Dieser Aufenthaltstitel wird grundsätzlich von den Ausländerbehörden (Aufenthaltserlaubnis) und den Botschaften und Konsulaten (Visum) erteilt.


Damit die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) den Aufenthaltstitel mit der entsprechenden Arbeitserlaubnis erteilen können, benötigen sie in den meisten Fällen die innerbehördliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG). Die Bundesagentur für Arbeit erlaubt mit Ihrer Zustimmung nicht selbst die Arbeit (keine Außenwirkung gemäß § 35 VwVfG), sondern ist nur eine innerbehördliche Voraussetzung für die Erteilung durch die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen.

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Vor der Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit überprüft diese insbesondere, ob die künftige Beschäftigung unter Bedingungen erfolgt, die mit denen deutscher Arbeitnehmer vergleichbar sind. Maßgeblich ist hierbei unter anderem das Arbeitsentgelt und die Art der Beschäftigung, die in einem konkreten Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Das Prüfprogramm der Bundesagentur für Arbeit beschränkt sich allerdings nicht auf Aufenthaltsgesetze, sondern umfasst auch Arbeitsgesetze. So überprüft die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, ob der Arbeitsvertrag genug Pausen (Arbeitszeitgesetz) und Urlaub (Bundesurlaubsgesetz) vorsieht.

4. Abweichungen vom Standardverfahren

Die oben beschriebene Vorgehensweise ist der gesetzliche Regelfall des Zustimmungsverfahrens. Die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (siehe § 39 AufenthG) kann aber auch auf anderen Wegen eingeholt werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren holt etwa die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, um sie dann bei der Botschaft für den Antragsteller einzureichen. Im Vorabzustimmungsverfahren hingegen beantragt der Antragsteller schon vor dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (z.B. über das eService Webportal der Bundesagentur für Arbeit).

5. Möglichkeiten bei Ablehnung des Zustimmungsantrags

Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert, kann der Aufenthaltstitel meistens nicht erteilt werden. Leider gibt es jedoch keinen direkten Rechtsschutz gegen eine Ablehnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da die Ablehnung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG angesehen wird (keine Außenwirkung aufgrund der behördeninternen Zustimmung). Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung ablehnt, muss also gegen die Verweigerung der Erteilung des Aufenthaltstitels selbst vorgegangen werden. Es muss dann Widerspruch, Remonstration oder Klage gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels und nicht die Ablehnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden. Klage und Widerspruchsgegner ist in diesen Fällen also die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung.


6. Sonderfall: Globalzustimmung

Die Bundesagentur für Arbeit kann auch eine sogenannte “Globalzustimmung” erteilen. Bei dieser Globalzustimmung entfällt das individuelle Antragsverfahren während des Visumverfahrens. Solche Globalzustimmung werden häufig erteilt, wenn bestimmte personelle Kapazitätsengpässe bestehen, welche schnell behoben werden müssen. Globalzustimmungen sind etwa in der Landwirtschaft üblich oder bei der Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach der Covid-Pandemie. Ob eine Globalzustimmung besteht oder nicht kann auf der Website der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden.

7. FAQ

Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Die Zustimmung der BA ist eine innerbehördliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland (Prüfung der Arbeitsmarktzulassung oder auch “Labor Market Test”).


Welche Voraussetzungen müssen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfüllt sein?

Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Die Bundesagentur prüft u. a. den Arbeitsvertrag, das Gehalt und die Arbeitsbedingungen. Dazu ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vom Arbeitgeber auszufüllen.


Wo und wie wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragt?

Die Zustimmung wird in der Regel über die zuständige Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung (z. B. Botschaft) im Rahmen des Visumverfahrens eingeholt. Alternativ kann sie auch vorab online über das BA-eService beantragt werden.


Was passiert, wenn die BA die Zustimmung verweigert?

Eine direkte Anfechtung der Ablehnung ist nicht möglich, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Rechtlich muss gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung vorgegangen werden (z. B. durch Widerspruch oder Klage).


Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitserlaubnis und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Im Gegensatz zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat die Arbeiterlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels eine Außenwirkung. Mit der Arbeitserlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels darf also gearbeitet werden, während die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für sich genommen noch nicht zur Beschäftigung berechtigt.

8. Fazit

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist ein wichtiger Bestandteil im Verfahren zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Sie dient dem Schutz des deutschen Arbeitsmarkts und stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmer unter fairen Bedingungen beschäftigt werden. Entscheidend für einen reibungslosen Ablauf des Zustimmungsverfahrens ist die sorgfältige Vorbereitung – insbesondere die Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten Unterlagen wie Arbeitsvertrag und „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Bei einer Ablehnung der Zustimmung ist ein direkter Rechtsweg nicht möglich; es muss gegen die Entscheidung zur Versagung des Aufenthaltstitels vorgegangen werden. Abweichende Verfahren wie die Vorabzustimmung oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren können den Prozess verkürzen, erfordern jedoch ebenfalls präzise Planung.

2. Wann wird die Zustimmung der BA benötigt?

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nach dem vierten Kapitel des AufenthG (§§ 18 ff. AufenthG) erteilt wird (siehe § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen wie z.B. die "große" Blaue Karte EU, für die in § 18g AufenthG geregelt ist, dass sie keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt.


Auch bestimmte Ausbildungsaufenthalte wie z.B. § 16a AufenthG benötigen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (obwohl sie nicht zum vierten Kapitel des AufenthG bzw. zu den §§ 18 ff. AufenthG gehören), was direkt in § 16a AufenthG geregelt ist. Grundsätzlich wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit außerdem immer dann benötigt, wenn eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel stattfinden soll (z.B. mit Duldung oder Gestattung).

Wenn keine Regleung zur Zustimmung der BA in der Norm zu finden ist und es sich um einen Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG handelt (der nicht im vierten Kapitel bzw. in §§ 18 ff. AufenthG geregelt ist), dann benötigt der Aufenthaltstitel grundsätzlich keine Zustimmung der BA. Dies gilt z.B. für die Niederlassungserlaubnis und den Familiennachzug. Sowohl beim Familiennachzug als auch bei der Niederlassungserlaubnis ist also eine Erwerbstätigkeit erlaubt, obwohl keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird.


Selbst in Fällen in denen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, können die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) allerdings sogenannte “Fakultativanfragen” machen (§ 72 Abs. 7 AufenthG). Bei einer solchen fakultativen Beteiligung wird die Bundesagentur für Arbeit lediglich als fachkundige Auskunftsstelle beteiligt. Die Bundesagentur für Arbeit ist dann lediglich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung als beratende Behörde tätig, ihre Zustimmung ist allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels mehr.

Zusätzlich sollte eine Stellenbeschreibung eingereicht werden, wenn eine solche vorhanden ist. Diese ist zwar rechtlich nicht zwingend, allerdings erspart es eine Nachforderung von Dokumenten, wenn die eingereichten Dokumente nicht aussagekräftig genug sind. Eine Stellenbeschreibung kann bei der Bundesagentur für Arbeit etwa in Form einer Stellenanzeige auf dem Briefkopf des Unternehmens eingereicht werden.


Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt die Zustimmung in einem internen Verfahren zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit (wenn es sich nicht um eine vom Antragsteller vorher eingeholte Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit handelt). In der Praxis dauert die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 3 Wochen, wenn es keine Probleme mit dem Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung gibt. Diese Bearbeitungszeit erhöht sich erheblich, wenn Dokumente fehlen und nachgereicht werden müssen oder wenn Formulare falsch ausgefüllt wurden.

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