Zustimmung Bundesagentur für Arbeit

Alle Informationen zur Beantragung der Zustimmung zur Arbeitsaufnahme bei der Bundesagentur für Arbeit (BA).
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Hier erfahren Sie
was die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist
warum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird
wie man die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhält
wie das Antragsverfahren abläuft
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
2. Wann ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
3. Voraussetzungen und Dokumente
4. Abweichungen vom Standardverfahren
5. Möglichkeiten bei Ablehnung des Zustimmungsantrags
6. FAQ Zustimmung der BA
7. Fazit Zustimmung der BA
1. Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Der Zugang ausländischer Fachkräfte aus sogenannten Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt unterliegt besonderen Anforderungen. Im Gegensatz zu Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt (§ 4a AufenthG). Dieser Aufenthaltstitel wird grundsätzlich von den Ausländerbehörden (Aufenthaltserlaubnis) und den Botschaften und Konsulaten (Visum) erteilt.
Damit die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) den Aufenthaltstitel mit der entsprechenden Arbeitserlaubnis erteilen können, benötigen sie in den meisten Fällen die innerbehördliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 39 AufenthG). Die Bundesagentur für Arbeit erlaubt mit Ihrer Zustimmung nicht selbst die Arbeit (keine Außenwirkung gemäß § 35 VwVfG), sondern ist nur eine innerbehördliche Voraussetzung für die Erteilung durch die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen.
Vor der Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit überprüft diese insbesondere, ob die künftige Beschäftigung unter Bedingungen erfolgt, die mit denen deutscher Arbeitnehmer vergleichbar sind. Maßgeblich ist hierbei unter anderem das Arbeitsentgelt und die Art der Beschäftigung, die in einem konkreten Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Das Prüfprogramm der Bundesagentur für Arbeit beschränkt sich allerdings nicht auf Aufenthaltsgesetze, sondern umfasst auch Arbeitsgesetze. So überprüft die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, ob der Arbeitsvertrag genug Pausen (Arbeitszeitgesetz) und Urlaub (Bundesurlaubsgesetz) vorsieht.
2. Wann wird die Zustimmung der BA benötigt?
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist zwar der Regelfall, aber nicht überall zwingend. In bestimmten Fällen ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies gilt beispielsweise bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, bei der (großen) Blauen Karte EU oder bei bestimmten Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung.
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Selbst in Fällen in denen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, können die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) allerdings sogenannte “Fakultativanfragen” machen (§ 72 Abs. 7 AufenthG). Bei einer solchen fakultativen Beteiligung wird die Bundesagentur für Arbeit lediglich als fachkundige Auskunftsstelle beteiligt. Die Bundesagentur für Arbeit ist dann lediglich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung als beratende Behörde tätig, ihre Zustimmung ist allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels mehr.
3. Voraussetzungen und Dokumente Zustimmung BA
Für die Beantragung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit müssen verschiedene Dokumente bei der Botschaft oder Ausländerbehörde eingereicht werden. Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, das durch einen unterschriebenen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Einstellungszusage belegt wird. Der unterschriebene Arbeitsvertrag ist rein rechtlich gesehen nicht zwingend Voraussetzung. Allerdings erleichtert die Einreichung des Arbeitsvertrages das Verwaltungsverfahren häufig und beschleunigt es.
Darüber hinaus prüft die Bundesagentur für Arbeit mit Hilfe der sogenannten „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, ob die Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich Lohn und Arbeitszeit den ortsüblichen Standards entsprechen. Hierfür muss der Arbeitgeber die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ggf. mit Zusatzblatt) ausfüllen, unterzeichnen und bei der Ausländerbehörde oder Botschaft einreichen, welche die Dokumente dann intern an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet (Link zum Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (PDF).
Zusätzlich sollte eine Stellenbeschreibung eingereicht werden, wenn eine solche vorhanden ist. Diese ist zwar rechtlich nicht zwingend, allerdings erspart es eine Nachforderung von Dokumenten, wenn die eingereichten Dokumente nicht aussagekräftig genug sind. Eine Stellenbeschreibung kann bei der Bundesagentur für Arbeit etwa in Form einer Stellenanzeige auf dem Briefkopf des Unternehmens eingereicht werden.
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Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt die Zustimmung in einem internen Verfahren zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit (wenn es sich nicht um eine vom Antragsteller vorher eingeholte Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit handelt). In der Praxis dauert die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 3 Wochen, wenn es keine Probleme mit dem Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung gibt. Diese Bearbeitungszeit erhöht sich erheblich, wenn Dokumente fehlen und nachgereicht werden müssen oder wenn Formulare falsch ausgefüllt wurden.
4. Abweichungen vom Standardverfahren
Die oben beschriebene Vorgehensweise ist der gesetzliche Regelfall des Zustimmungsverfahrens. Die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (siehe § 39 AufenthG) kann aber auch auf anderen Wegen eingeholt werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren holt etwa die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, um sie dann bei der Botschaft für den Antragsteller einzureichen. Im Vorabzustimmungsverfahren hingegen beantragt der Antragsteller schon vor dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (z.B. über das eService Webportal der Bundesagentur für Arbeit).
5. Möglichkeiten bei Ablehnung des Zustimmungsantrags
Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert, kann der Aufenthaltstitel meistens nicht erteilt werden. Leider gibt es jedoch keinen direkten Rechtsschutz gegen eine Ablehnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da die Ablehnung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG angesehen wird (keine Außenwirkung aufgrund der behördeninternen Zustimmung). Wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung ablehnt, muss also gegen die Verweigerung der Erteilung des Aufenthaltstitels selbst vorgegangen werden. Es muss dann Widerspruch, Remonstration oder Klage gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels und nicht die Ablehnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhoben werden. Klage und Widerspruchsgegner ist in diesen Fällen also die Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung.
Gerne berät Sie einer unserer Rechtsanwälte, wenn Sie gegen die Ablehnung Ihres Antrags aufgrund einer verweigerten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgehen wollen.
6. Sonderfall: Globalzustimmung
Die Bundesagentur für Arbeit kann auch eine sogenannte “Globalzustimmung” erteilen. Bei dieser Globalzustimmung entfällt das individuelle Antragsverfahren während des Visumverfahrens. Solche Globalzustimmung werden häufig erteilt, wenn bestimmte personelle Kapazitätsengpässe bestehen, welche schnell behoben werden müssen. Globalzustimmungen sind etwa in der Landwirtschaft üblich oder bei der Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach der Covid-Pandemie. Ob eine Globalzustimmung besteht oder nicht kann auf der Website der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden.
7. FAQ
Was ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Die Zustimmung der BA ist eine innerbehördliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland (Prüfung der Arbeitsmarktzulassung oder auch “Labor Market Test”).
Wer braucht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EWR-/Schweiz-Bürger), die in Deutschland arbeiten möchten, benötigen in der Regel diese Zustimmung. Ausnahmen gelten unter anderem für Inhaber der Blauen Karte EU oder einer Niederlassungserlaubnis.
Welche Voraussetzungen müssen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfüllt sein?
Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Die Bundesagentur prüft u. a. den Arbeitsvertrag, das Gehalt und die Arbeitsbedingungen. Dazu ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vom Arbeitgeber auszufüllen.
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Wo und wie wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragt?
Die Zustimmung wird in der Regel über die zuständige Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung (z. B. Botschaft) im Rahmen des Visumverfahrens eingeholt. Alternativ kann sie auch vorab online über das BA-eService beantragt werden.
Was passiert, wenn die BA die Zustimmung verweigert?
Eine direkte Anfechtung der Ablehnung ist nicht möglich, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Rechtlich muss gegen die Ablehnung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung vorgegangen werden (z. B. durch Widerspruch oder Klage).
Welche Dokumente sind für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich?
Die folgenden Dokumente sind für die Zustimmung erforderlich:
Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage
Ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (ggf. mit Zusatzblatt)
Stellenbeschreibung (wenn vorhanden)
Die Bundesagentur für Arbeit kann im Prüfungsverfahren weitere Dokumente anfordern.
Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitserlaubnis und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Im Gegensatz zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hat die Arbeiterlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels eine Außenwirkung. Mit der Arbeitserlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels darf also gearbeitet werden, während die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für sich genommen noch nicht zur Beschäftigung berechtigt.
8. Fazit
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist ein wichtiger Bestandteil im Verfahren zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen in Deutschland. Sie dient dem Schutz des deutschen Arbeitsmarkts und stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmer unter fairen Bedingungen beschäftigt werden. Entscheidend für einen reibungslosen Ablauf des Zustimmungsverfahrens ist die sorgfältige Vorbereitung – insbesondere die Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten Unterlagen wie Arbeitsvertrag und „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Bei einer Ablehnung der Zustimmung ist ein direkter Rechtsweg nicht möglich; es muss gegen die Entscheidung zur Versagung des Aufenthaltstitels vorgegangen werden. Abweichende Verfahren wie die Vorabzustimmung oder das beschleunigte Fachkräfteverfahren können den Prozess verkürzen, erfordern jedoch ebenfalls präzise Planung.
Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022, §§ 1 ff.
[2] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Auflage 2025
[3] Visumhandbuch, Erwerbstätigkeit (Einführung), 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021
