Blaue Karte Arbeitgeberwechsel

So wechseln Sie mit der Blauen Karte EU den Arbeitgeber.
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wie Sie mit der Blauen Karte den Arbeitgeber wechseln
was für den Arbeitgeberwechsel mit Blauer Karte erforderlich ist
wie Sie den Antrag auf Arbeitgeberwechsel stellen
Arbeitgeberwechsel Blaue Karte in Berlin
Inhaltsverzeichnis
1. Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU (Berlin)
2. Was passiert, wenn die Ausländerbehörde den Wechsel aussetzt?
3. Rechtliche Schritte bei Aussetzung des Arbeitsplatzwechsels
4. Widerruf und Befristung: Wann der Aufenthaltstitel in Gefahr ist
5. FAQ Arbeitgeberwechsel Blaue Karte
6. Fazit Arbeitgeberwechsel Blaue Karte
1. Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU (Berlin)
Seit der Reform des Aufenthaltsgesetzes vom 18.11.2023 benötigen Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU keine Genehmigung mehr, um den Arbeitsplatz zu wechseln (§ 18g Abs. 4 AufenthG). Diese Vereinfachung gilt ab dem ersten Tag, jedoch mit einer Einschränkung: Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Arbeitsbeginn kann die Ausländerbehörde den Wechsel für bis zu 30 Tage aussetzen und gegebenenfalls ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte – etwa das erforderliche Mindestgehalt – nicht erfüllt sind (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt).
Wichtig: Wer innerhalb dieser zwölf Monate den Arbeitgeber wechselt oder gekündigt wird, ist also verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung zu melden. In Berlin geschieht die Meldung des Arbeitsplatzwechsels mit der Blauen Karte EU z.B. über die Homepage vom Landesamt für Einwanderung (LEA). Wird die Mitteilung unterlassen oder zu spät abgegeben, droht ein Widerruf der Blauen Karte (§ 52 Abs. 2b S. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Frist für die Mitteilung beträgt 2 Wochen (§ 82 Abs. 6 AufenthG). Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis über die Arbeitslosigkeit - nicht das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses.
2. Was passiert, wenn die Ausländerbehörde den Wechsel aussetzt?
Die Möglichkeit der Aussetzung dient dem Schutz der rechtlichen Voraussetzungen der Blauen Karte EU. Innerhalb der 30-tägigen Frist prüft die Ausländerbehörde, ob der neue Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Frist beginnt, sobald die Behörde die Aussetzung gegenüber der Arbeitskraft erklärt hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten Arbeitgeber und Fachkraft den Wechsel gemeinsam anzeigen und auf eine zeitnahe Entscheidung drängen.
Eine Aussetzung des Arbeitsplatzwechsels bei der Blauen Karte EU kann gravierende Folgen haben: In dieser Zeit darf die neue Beschäftigung nicht aufgenommen werden. Fachkräfte und Unternehmen müssen die Zeit etwa durch eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung überbrücken.
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3. Rechtliche Schritte bei Aussetzung des Arbeitsplatzwechsels
Die Aussetzungs- oder Ablehnungsentscheidung der Behörde ist ein Verwaltungsakt und damit mit der Anfechtungsklage rechtlich anfechtbar (siehe § 42 VwGO). Fachkräfte können innerhalb der gesetzlichen Fristen Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Solche Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Die Ablehnung entfaltet keine unmittelbare Wirkung, bis über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde.
Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung auch wirtschaftliche Folgen für die Fachkraft und das Unternehmen berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wenn Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, sollte zunächst ein milderes Mittel als die Aussetzung gewählt werden. Eine gründliche Anhörung ist in jedem Fall notwendig, um Missverständnisse auszuräumen (siehe § 28 VwVfG).
4. Widerruf und Befristung: Wann der Aufenthaltstitel in Gefahr ist
Ein Arbeitgeberwechsel allein führt nicht automatisch zum Verlust der Blauen Karte EU. Allerdings kann die Karte widerrufen werden, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen nicht erfolgen (siehe § 52 Abs. 2b AufenthG). Dies gilt auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist. Grundlage hierfür ist § 52 Abs. 2b des Aufenthaltsgesetzes, eingeführt mit der Reform 2023.
Ein Widerruf ist jedoch nicht die einzige Option. In bestimmten Fällen kann die Blaue Karte stattdessen nachträglich befristet werden. Das ist insbesondere dann relevant, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Fachkraft vorübergehend arbeitslos ist. Solange die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei Monate andauert, bleibt die Blaue Karte gültig. Sollte die Arbeitslosigkeit länger andauern, muss eine Chancenkarte beantragt werden. Die Lebensunterhaltssicherung – etwa durch Arbeitslosengeld – und die Chance auf neue Beschäftigung spielen in der behördlichen Entscheidung dann eine wichtige Rolle.
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5. FAQ Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte
Kann ich mit der Blauen Karte EU sofort den Arbeitgeber wechseln?
Ja, seit dem 18.11.2023 ist kein behördlicher Antrag mehr nötig. Innerhalb der ersten 12 Monate kann die Ausländerbehörde den Wechsel jedoch für bis zu 30 Tage aussetzen, wenn Zweifel an den Voraussetzungen bestehen (§ 18g Abs. 4 AufenthG).
Muss ich den Wechsel trotzdem melden?
Ja. Innerhalb der ersten 12 Monate sind Sie verpflichtet, jede Änderung – wie Kündigung oder Wechsel – innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde zu melden (§ 82 Abs. 6 AufenthG). In Berlin erfolgt das z. B. online über die Website des LEA.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Wird die Mitteilung verspätet oder gar nicht gemacht, kann das zum Widerruf Ihrer Blauen Karte EU führen (§ 52 Abs. 2b S. 1 Nr. 2 AufenthG). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem Sie von Ihrer Arbeitslosigkeit erfahren haben.
6. Fazit Blaue Karte Arbeitgeberwechsel
Der Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU ist seit der Gesetzesreform 2023 deutlich unkomplizierter geworden – insbesondere durch den Wegfall der Genehmigungspflicht. Dennoch bleiben Meldepflichten bestehen, insbesondere innerhalb des ersten Jahres nach Arbeitsaufnahme. Wer diese Pflichten versäumt oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, riskiert den Widerruf seiner Blauen Karte. Im Fall einer Aussetzung oder Ablehnung des Wechsels bestehen rechtliche Schutzmechanismen, die Betroffene aktiv nutzen sollten. Eine vorausschauende Planung und rechtzeitige Meldung sind daher entscheidend, um den Aufenthaltsstatus zu sichern.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Aufl. 2025
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 18g
