
Fallstudie: Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis sinnvoll?
Praxistipp vom Anwalt: Niederlassungserlaubnis Antrag wird nicht bearbeitet - Was kann man tun?
Was ist das Problem bei "feststeckenden" Niederlassungserlaubnis-Anträgen?
Nicht bearbeitete Niederlassungserlaubnis-Anträge sind ein sehr häufiges Problem (insbesondere beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin).
Der Grund für die extremen Verzögerungen bei Niederlassungserlaubnis-Anträgen ist meist, dass die Behörden andere Prioritäten haben. Auch ein schlecht vorbereiteter oder unvollständiger Antrag kann ein Verzögerungsgrund sein.
Wenn ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis "feststeckt", kann es bis zu ein Jahr (oder länger) dauern, bis der Antrag bearbeitet wird.
In diesem Blogpost und Video zeigen wir, wie "festgesteckte" Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Erfolg geführt werden können.
So lösen Rechtsanwälte das Problem:
Wenn die Antragstellung bei der Niederlassungserlaubnis mehr als drei Monate her ist, kann Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).
Eine Untätigkeitsklage ist aber nicht immer das sinnvollste Mittel, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (insbesondere für Inhaber einer Blauen Karte), da sie lange dauert und teuer ist.
Wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, zeigt die Anwaltserfahrung, dass ein Anwaltsschreiben effektiver sein kann als eine Untätigkeitsklage.
Anwälte können bei der Ausländerbehörde einfach aktualisierte Unterlagen (insbesondere Gehaltsnachweise) einreichen und meistens wird dann die Niederlassungserlaubnis innerhalb von zwei bis vier Wochen erteilt.
Anwalt: Niederlassungserlaubnis beantragt und keine Antwort vom LEA Berlin?
Hinweis - Zu der Fallkonstellation “Keine Reaktion von der Ausländerbehörde trotz vollständigem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis” haben wir ein eigenes Youtube-Video aufgenommen: https://www.youtube.com/watch?v=g2YoudJYrtA
Für ausländische akademische Fachkräfte, Expats und Young Professionals ist Deutschland – und insbesondere die Metropole Berlin – ein hochattraktiver Lebensmittelpunkt. Wenn die Karriere im internationalen Recruiting, in der Global Mobility oder im Corporate Immigration erfolgreich angelaufen ist, folgt meist schnell der Wunsch nach dauerhafter Stabilität. Die Niederlassungserlaubnis ist hierbei das goldene Tor zu unbeschränkter beruflicher Freiheit und langfristiger Lebensplanung für die gesamte Familie. Doch genau an dieser Schnittstelle erleben wir in unserer täglichen Praxis als Anwaltskanzlei für Visumsrecht immer wieder ein frustrierendes Phänomen: Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt, alle Voraussetzungen sind erfüllt, doch vom Landesamt für Einwanderung (LEA Berlin) kommt über Monate hinweg einfach keine Rückmeldung.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Hürden für gut ausgebildete Zuwanderer erfreulich moderat ausgestaltet. Inhaber einer Blauen Karte EU können bereits nach einundzwanzig bis siebenundzwanzig Monaten kontinuierlicher Einzahlung in die Rentenversicherung ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht beanspruchen. Zusammen mit einem grundlegenden Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 (oder B1) und dem obligatorischen Integrationsnachweis sind die rechtlichen Voraussetzungen überschaubar. Auch der technische Prozess erscheint zunächst simpel: Das LEA Berlin stellt ein Online-Formular zur Verfügung, über das alle Dokumente hochgeladen und die anfallenden Gebühren direkt digital, beispielsweise per PayPal, beglichen werden können. Das Problem beginnt jedoch direkt nach dem Klick auf den Absendebutton.
Warum antwortet das Landesamt für Einwanderung (LEA) nicht auf den Antrag?
Nach der erfolgreichen Übermittlung des Antrags herrscht in den allermeisten unserer Mandantenfälle absolute Totenstille. Wochen und Monate verstreichen, ohne dass eine Bestätigung oder ein Sachstandbericht eingeht. Selbst wiederholte, dringliche Sachstandsanfragen über die offiziellen Kontaktformulare der Ausländerbehörde verpuffen ungehört. In dieser Phase des langen Wartens geraten viele Expats, vermögende Ausländer und Fachkräfte in Sorge. Sie fragen sich, ob mit ihrem Antrag etwas nicht stimmt, ob elementare Dokumente fehlen oder ob unbemerkt gravierende Fehler beim Hochladen unterlaufen sind, die nun den gesamten Prozess gefährden.
Als spezialisierte Anwaltskanzlei können wir an dieser Stelle meist beruhigen: In den allermeisten Fällen liegt die Ursache keineswegs an handwerklichen Fehlern der Antragsteller. Die Dokumente sind vollständig, die rechtlichen Voraussetzungen lückenlos erfüllt. Das eigentliche Problem liegt in der behördlichen Priorisierung. Aus Sicht des LEA Berlin eilt die Bearbeitung einer Niederlassungserlaubnis schlichtweg nicht, da die Betroffenen in der Regel bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel – wie die Blaue Karte – verfügen und somit legal im Land erwerbstätig sind. Akute Notfälle wie eine drohende Abschiebung oder der Ablauf einer kurzfristigen Arbeitserlaubnis werden häufig vorgezogen. Für die betroffenen Familien und die HR-Verantwortlichen, die Planungssicherheit benötigen, ist dieses administrative Schweigen dennoch eine enorme Belastung.
Sollte ich eine Untätigkeitsklage erheben?
In einschlägigen Internetforen und sozialen Netzwerken wird in solchen Situationen fast reflexartig die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß Paragraf 75 der Verwaltungsgerichtsordnung empfohlen. Als erfahrene Rechtsanwälte im Visumsrecht wissen wir jedoch, dass dieser radikale Schritt in der Praxis selten die eleganteste oder schnellste Lösung darstellt. Eine Untätigkeitsklage bindet erhebliche finanzielle Ressourcen und blockiert den Vorgang oft noch weiter, da die Gerichte in Berlin selbst mit immensen Vorlaufzeiten und Bearbeitungsdauern von sechs bis neun Monaten zu kämpfen haben. Solange der Antragsteller seinen Arbeitsplatz sicher behält – was die absolute und wichtigste Grundvoraussetzung für das gesamte Verfahren bleibt –, existiert ein weitaus geschmeidigerer Weg.
Unsere Kanzlei setzt daher auf eine strategische und partnerschaftliche Kommunikation mit den Behörden, die sich in zwei Stufen gliedert. Im ersten Schritt beantragen wir für Sie eine offizielle Akteneinsicht. Durch den Blick in die digitale Behördenakte sehen wir sofort, ob der Fall bereits einem Sachbearbeiter zugeteilt wurde, ob interne Vermerke existieren oder ob tatsächlich ein Dokument übersehen wurde. Sobald wir verifiziert haben, dass der Antrag in der Akte vollständig vorliegt, formulieren wir ein präzises, juristisch fundiertes Anwaltsschreiben. Dieses Schreiben verzichtet bewusst auf aggressive Klageandrohungen, sondern fragt in einem professionellen und kooperativen Ton nach dem aktuellen Bearbeitungsstand und bietet eine finale Vervollständigung an.
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Zusammen mit unserem Anwaltsschreiben reichen wir direkt ungefragt die tagesaktuellen Nachweise der letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie die jüngsten drei Mietzahlungsbelege ein. Da zwischen der ursprünglichen Antragstellung und unserer Intervention oft Monate liegen, sind die alten Nachweise ohnehin abgelaufen. Indem wir dem Sachbearbeiter die aktuellen Dokumente mundgerecht servieren, nehmen wir ihm die Arbeit ab und eliminieren jeden Grund für weitere Verzögerungen.
Der entscheidende Faktor nach diesem Schritt heißt Konsequenz. Wer nach dem Anwaltsschreiben erneut zwei Monate untätig verstreichen lässt, riskiert, dass der gesamte Prüfungsprozess beim LEA wieder von vorn beginnt. Unsere Kanzlei führt deshalb extrem engmaschige, professionelle Follow-ups durch. Wir stellen sicher, dass die Dokumente korrekt zugeordnet werden und korrigieren eventuelle Flüchtigkeitsfehler der Sachbearbeiter sofort. Durch diese strukturierte, freundliche aber bestimmte Begleitung lassen sich erfahrungsgemäß rund 90 Prozent aller blockierten Fälle innerhalb von nur zwei bis drei Wochen erfolgreich lösen – ganz ohne den langwierigen und nervenaufreibenden Weg über ein Gericht.
Welche Kosten und Fristen müssen Sie bei der Antragstellung einkalkulieren?
Neben der enormen Zeitersparnis ist dieser strategische Ansatz auch wirtschaftlich die vernünftigere Entscheidung. Eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht verursacht durch Gerichtskosten und die gesetzlichen Gebührenordnungen schnell Gesamtkosten zwischen 3.000 und 5.000 Euro. Demgegenüber steht das außergerichtliche Mandat einer spezialisierten Anwaltskanzlei, welches sich inklusive Akteneinsicht, Aktualisierung der Unterlagen und permanentem Nachfassen meist in einem überschaubaren Rahmen von lediglich 1.000 bis 1.500 Euro bewegt. Für Young Professionals, Expats und Fachkräfte ist dies eine Investition, die sich durch die sofortige Planungssicherheit und den Wegfall von bürokratischem Stress binnen kürzester Zeit amortisiert.
Fazit: Planbare Rechtssicherheit für Ihre Zukunft in Deutschland
Das behördliche Schweigen des LEA Berlin bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis ist ein strukturelles Problem, das hochqualifizierte Fachkräfte und deren Familien nicht persönlich nehmen sollten. Es ist schlicht das Resultat überlasteter Verwaltungsstrukturen. Mit der richtigen rechtlichen Strategie, die auf Transparenz durch Akteneinsicht und der proaktiven Nachlieferung aktueller Dokumente basiert, lässt sich die Blockade in den allermeisten Fällen schnell und kostengünstig lösen. Wir unterstützen Sie als Anwaltskanzlei gerne dabei, den Prozess zu beschleunigen, Fehler der Behörden abzufangen und Ihnen sowie Ihrem Arbeitgeber die verdiente Rechtssicherheit für Ihre Zukunft in Deutschland zu verschaffen.
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Quellenangaben
[1] NK-VwGO/Michael Brenner, 5. Auflage 2018, VwGO § 75 Rn. 1-88
[2] Schoch/Schneider/Porsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 75
[3] Urteil: zur Untätigkeitsklage vor Ablauf der drei Monate siehe GH München BayVBl. 1980, 376; VG Kassel NVwZ 1985, 217; VGH Kassel NVwZ 1988, 266; BeckOK VwGO/Peters VwGO § 75 Rn. 10, 11
[4] Urteil: zur Darlegungslast bei Untätigkeit der Behörden siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.
[5] Urteil: zum Maßstab des Organisationsdefizits bei Untätigkeit siehe BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017
[6] Urteil: zum maßgeblichen Datum zur Fristberechnung des § 75 VwGO siehe VG Weimar, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We

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