Fallstudie: Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis

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A. Sachverhalt
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall begehrte die Antragstellerin – eine türkische Staatsangehörige und Inhaberin einer Blauen Karte EU – die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c Abs. 2 AufenthG. Die Antragstellung erfolgte mehrfach auf verschiedenen Kommunikationswegen (E-Mail, Kontaktformular sowie postalisch) gegenüber dem Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin. Der Antrag wurde dabei vollständig (also mit allen erforderlichen Dokumenten) eingereicht.
Trotz wiederholter Initiativen unterblieb eine behördliche Reaktion über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg. Die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO (drei Monate) war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Mehrfache Kontaktaufnahmen der Antragstellerin mit der zuständigen Behörde blieben ohne Erfolg. Angesichts der drohenden Ablaufzeit der Blauen Karte EU und zur Sicherung ihres Aufenthaltsstatus beauftragte die Antragstellerin schließlich einen unabhängigen VISAGUARD-Rechtsanwalt für Migrationsrecht mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?
Der Rechtsanwalt beantragte zunächst Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG. Die sodann gewährte elektronische Akteneinsicht ergab, dass sich keinerlei Antragsunterlagen der Mandantin in der behördlichen Akte befanden. Offenbar waren technische oder interne Verarbeitungsfehler ursächlich dafür, dass die Anträge behördenseitig nicht registriert worden waren. Die Antragstellerin konnte durch Vorlage entsprechender Nachweise (Screenshots von Übermittlungsbestätigungen sowie postalische Einlieferungsbelege) jedoch beweisen, dass die Anträge tatsächlich ordnungsgemäß eingereicht und zugegangen waren.
Trotz schriftlicher Hinweise des Rechtsanwalts auf die mehrfach erfolgte Antragstellung unterblieb jedoch weiterhin eine Reaktion der Behörde. Da der rechtmäßige Aufenthalt der Mandantin aufgrund des bevorstehenden Ablaufs der Blauen Karte EU akut gefährdet war, sah sich der Rechtsanwalt gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er erhob Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zum Verwaltungsgericht Berlin und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Das Verwaltungsgericht Berlin gab beiden Anträgen statt: Die Behörde wurde verpflichtet, der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung auszustellen und über ihren Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu entscheiden. In der Folge wurde der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bewilligt.
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C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?
Der vorliegende Fall verdeutlicht exemplarisch, dass Verzögerungen und Verfahrensmängel auf Seiten der Verwaltung auch bei Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen eine erhebliche Gefährdung des Aufenthaltsstatus begründen können. Von entscheidender Bedeutung ist es deshalb, dass Antragsteller ihre Mitwirkungspflichten sorgfältig erfüllen und insbesondere beweissichere Dokumentationen ihrer Antragstellungen führen. Im Falle eines fehlenden behördlichen Akteneintrags ist der lückenlose Nachweis der Antragstellung essentiell, um prozessuale Nachteile – insbesondere im Rahmen einer Untätigkeitsklage – zu vermeiden.
Wäre der Zugang der Anträge im vorliegenden Fall nicht dokumentiert gewesen, hätte die Beklagte (LEA) erfolgreich einwenden können, dass eine Antragstellung nicht erfolgt sei, was erhebliche Beweisprobleme und eine gerichtliche Abweisung zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der sorgfältig geführten Beweisunterlagen konnte dem Gericht jedoch zweifelsfrei der Zugang und die Antragstellung nachgewiesen werden, was zur erfolgreichen Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin führte.
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