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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Anwalt erklärt: So funktioniert das Feststellungsverfahren für die deutsche Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt (BVA).

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Person saying "no" in the camera
Hier erfahren Sie ...
  • was das Feststellungsverfahren (Staatsangehörigkeit) ist

  • wie das Feststellungsverfahren für die Staatsangehörigkeit funktioniert

  • was es bei der Durchführung der Feststellung der Staatsangehörigkeit zu beachten gibt

  • praktische Hinweise zum Feststellungsverfahren

Inhaltsverzeichnis

1. Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit

2. Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

3. Ablauf Feststellungsverfahren

4. Hinweise zum Feststellungsverfahren

5. FAQ Feststellungsverfahren

6. Fazit Feststellungsverfahren

1. Feststellung deutsche Staatsangehörigkeit

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Sie dient der verbindlichen Klärung, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht. Der Gesetzgeber hat damit ein eigenständiges Verfahren geschaffen, um Zweifelsfälle über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zu lösen. Diese Zweifel können insbesondere bestehen, wenn einer der Aberkennungsgründe vorliegt, aber noch nicht verbindlich darüber entschieden wurde. Die Entscheidung ist für alle deutschen Behörden verbindlich – beispielsweise bei Pass- oder Wahlrechtsfragen.

Das Verfahren kann entweder auf Antrag der betroffenen Person oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen eingeleitet werden. Ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht etwa dann, wenn sich daraus Rechtsfolgen für die Allgemeinheit oder den Staat ergeben – etwa bei der Klärung des Beamtenstatus oder der Eintragung in Wählerverzeichnisse. In allen anderen Fällen muss ein persönliches, sogenanntes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden, damit der Antrag bearbeitet wird.

2. Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Staatsangehörigkeit unklar ist oder von einer Behörde – etwa im Ausland – ein urkundlicher Nachweis verlangt wird. Personen, deren deutscher Pass abgelaufen ist oder deren Einbürgerungsunterlagen unvollständig sind, können auf diesem Weg eine offizielle Bestätigung erhalten. Wer jedoch bereits einen gültigen deutschen Reisepass besitzt, hat in der Regel kein berechtigtes Interesse, da seine Staatsangehörigkeit nicht angezweifelt wird.

Der Antrag ist bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnsitz zu stellen. Für dauerhaft im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Der Antrag kann dann über die Homepage des Bundesverwaltungsamts gestellt werden, wo sich auch alle entsprechenden Hinweisblätter finden. Mit dem Antrag kann zugleich die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt werden – das Dokument, das die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich nachweist. Wird dieser Ausweis erteilt, gilt damit automatisch auch die Feststellung des Bestehens der Staatsangehörigkeit als getroffen.

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3. Ablauf Feststellungsverfahren

Im Feststellungsverfahren prüft die Behörde, ob die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde und ob sie fortbesteht. Nach Einreichung der Unterlagen überprüft die Staatsangehörigkeitsbehörde den Sachverhalt und informiert Sie dann mittels Feststellungsbescheids über das Ergebnis. Der Nachweis muss in Zweifelsfällen nicht mit absoluter Sicherheit erbracht werden; es genügt, wenn das Bestehen der Staatsangehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Entscheidend ist, dass die Umstände, die für die deutsche Staatsangehörigkeit sprechen, gewichtiger sind als gegenteilige Anhaltspunkte. Eine lückenlose Dokumentation ist also nicht zwingend erforderlich.

Als Beweismittel kommen schriftliche Unterlagen in Betracht, etwa Geburts- und Heiratsurkunden, Auszüge aus Melderegistern, Wehrpässe oder Ernennungsurkunden als Beamter. Reine Zeugenaussagen reichen hingegen nicht aus. In Ausnahmefällen kann die Behörde auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigen, wenn keine anderen Nachweise verfügbar sind. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung mit Widerspruch und anschließender Verpflichtungsklage gerichtlich überprüft werden.

4. Hinweise zum Feststellungsverfahren

Für Antragsteller entstehen im Feststellungsverfahren Gebühren in Höhe von 51 Euro, sofern der Antrag nicht von Amts wegen erfolgt. Nur in diesen Ausnahmefällen ist das Verfahren gebührenfrei. Da es sich bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit um ein normales Verwaltungsverfahren handelt, gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das bedeutet insbesondere, dass die Behörde zur Amtsermittlung verpflichtet ist, die Beteiligten anzuhören sind und ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht.

Die anwaltlichen Gebühren richten sich regelmäßig nach einem Streitwert von 10.000 Euro pro Antragsteller. Da das Verfahren juristisch komplex sein kann, etwa bei unklaren Nachweisen oder wenn ein Verlust der Unionsbürgerschaft droht, empfiehlt sich in der Regel eine anwaltliche Beratung im Staatsangehörigkeitsrecht. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur bei der Antragstellung unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wird.

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5. FAQ

Wann sollte ich einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen?

Ein Antrag ist sinnvoll, wenn Ihre deutsche Staatsangehörigkeit unklar ist oder Behörden – etwa im Ausland – einen formalen Nachweis verlangen. Typische Fälle sind ungeklärte Abstammungsfragen, fehlende oder verlorene Dokumente oder Zweifel an früheren Einbürgerungen.


Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?

Im Inland ist die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. Für dauerhaft im Ausland lebende Deutsche übernimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln das Verfahren.

6. Fazit

Das Feststellungsverfahren nach § 30 StAG ist das zentrale Instrument, um verbindlich zu klären, ob eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unsicherheiten bestehen oder ein formaler staatsangehörigkeitsrechtlicher Nachweis benötigt wird. Da bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, können auch Fälle ohne vollständige Dokumentation erfolgreich abgeschlossen werden. Gleichzeitig handelt es sich um ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren, das tief in die persönlichen Lebensumstände und familiären Abstammungslinien eingreift. Wer auf einen verlässlichen Nachweis angewiesen ist – etwa im Ausland, gegenüber Behörden oder im Zusammenhang mit Pass- und Wahlrechtsfragen – profitiert daher oft von anwaltlicher Begleitung. Ein sorgfältig vorbereitetes Feststellungsverfahren schafft Klarheit, vermeidet spätere Probleme und stellt sicher, dass alle staatsangehörigkeitsrechtlichen Aspekte korrekt bewertet werden.

Quellenverzeichnis

[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 30

[2] Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht | StAG § 30 | 3. Auflage 2023

[3] EUStAÜb: 7. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Vorschriftentext in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht

[4] BeckOK AuslR/Weber, 42. Ed. 1.7.2024, StAG, § 30

[5] Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Abschnitt S

[6] BMI, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015, § 30

[7] § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)

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