Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung
Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei verfassungswidriger Vorenthaltung der Staatsbürgerschaft.

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was der sogenannte “Erklärungserwerb” (§ 5 StAG) ist
in welchen Fällen ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung möglich ist
welche Voraussetzungen der Erklärungserwerb hat
bis wann eine Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben werden muss
1. Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben
2. Welche Fälle umfasst der Erklärungserwerb?
3. Voraussetzungen Erklärungserwerb
4. Erklärungsfrist und Praxishinweise
5. FAQ Erklärungserwerb
6. Fazit Erklärungserwerb
1. Deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (§ 5 StAG) wurde eingeführt, um historische Ungleichbehandlungen im Staatsangehörigkeitsrecht zu korrigieren. Er betrifft vor allem Fälle, in denen Menschen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund verfassungswidriger Gesetze oder rechtlicher Lücken in der Weitergabe der Staatsangehörigkeit nicht erhalten haben. Denn im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt stets das Recht, das zum Zeitpunkt der Geburt oder Weitergabe maßgeblich war – auch wenn es sich später als verfassungswidrig herausstellte. So konnte es vorkommen, dass Nachkommen deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhielten, weil frühere Gesetze verfassungswidrige diskriminierende oder ausschließende Regelungen enthielten.
Um solche Ungleichheiten zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des sogenannten „Erklärungserwerbs“ geschaffen. Personen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und deren Eltern oder Vorfahren durch verfassungswidrige Vorschriften oder frühere Staatsangehörigkeitslücken benachteiligt waren, können durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Der Erklärungserwerb stellt somit eine wichtige Wiedergutmachung dar – er ermöglicht betroffenen Nachkommen, ihre rechtmäßige Zugehörigkeit zur deutschen Staatsangehörigkeit wiederherzustellen.
2. Welche Fälle umfasst der Erklärungserwerb?
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch verfassungswidrige Gesetze stützt sich vor allem auf die Ungleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 3 GG). Denn in den unten genannten Fällen galten die jeweiligen Regelungen meistens nur für ein Geschlecht. Der verfassungswidrige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist vor allem in den folgenden Fällen eingetreten:
Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet waren (bis zum 30.6.1993 geltende Fassung des RuStAG).
Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, selbst wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren (bis zum 01.01.1975 geltende Fassung des RuStAG).
Kinder von deutschen Müttern haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten, wenn die Mutter einen ausländischen Staatsangehörigkeiten geheiratet und so die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte (dies war gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG in der bis zum 01.04.1953 geltenden Fassung der Fall).
Kinder einer unverheirateten deutschen Mutter und eines Ausländers haben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn das Kind durch den Ausländer wirksam als sein eigenes angenommen wurde (sogenannte Legitimation; RuStAG bis bis 01.01.1975, wirksam bis zum 01.04.1953).
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3. Voraussetzungen Erklärungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung steht also all jenen offen, die oder deren Vorfahren aufgrund verfassungswidriger, insbesondere geschlechterdiskriminierender Vorschriften vom automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Maßgeblich ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger war, das Kind jedoch aufgrund der damaligen Rechtslage nicht als Deutscher galt. Das gilt ebenso für Abkömmlinge solcher Personen, also etwa Kinder oder Enkelkinder, denen ein eigenes Erklärungsrecht zusteht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die verfassungswidrigen Zustände früherer Zeiten fortwirken und ganze Familien über Generationen hinweg von der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen bleiben.
Voraussetzung für den Erklärungserwerb ist, dass die betroffene Person unter Geltung des Grundgesetzes geboren wurde – also ab dem 23. Mai 1949 – und zum Zeitpunkt der Erklärung handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen. Dazu zählen insbesondere Verurteilungen wegen erheblicher Straftaten oder die in § 11 StAG genannten Ausschlussgründe, etwa eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Auch Personen, die eine frühere Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst nicht genutzt oder ihre Staatsangehörigkeit später aufgegeben haben, sind vom Erklärungserwerb ausgeschlossen.
4. Erklärungsfrist und Praxishinweise
Die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit muss bis spätestens zum 19. August 2031 gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das 4. Staatsangehörigkeitsrechtsänderungsgesetz am 20. August 2021 und ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Wer die Frist versäumt, verliert damit unwiderruflich die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit auf diesem Weg zu erwerben. Zuständig ist je nach Wohnsitz entweder die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde oder – bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland – das Bundesverwaltungsamt, das bei Bedarf über die deutsche Auslandsvertretung eingebunden werden kann.
Mit der wirksamen und formgerechten Abgabe der Erklärung tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar ein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe gegeben sind. Der Erwerb wirkt dabei in der Regel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Eine besondere Einbürgerungsurkunde wird nicht ausgestellt; stattdessen erhalten die Erklärenden eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung. Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der Erklärung unter Umständen den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit auslösen kann, wenn das Recht des Herkunftsstaates einen vergleichbaren Verlusttatbestand kennt. Diese mögliche Rechtsfolge sollte daher vor der Abgabe der Erklärung sorgfältig geprüft werden.
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5. FAQ Erklärungserwerb
Was ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung?
Der Erklärungserwerb wurde eingeführt, um historische Ungleichbehandlungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zu korrigieren. Er richtet sich an Personen, die oder deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund verfassungswidriger oder diskriminierender Gesetze nicht erhalten haben.
Wer kann den Erklärungserwerb nutzen?
Berechtigt sind Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (ab dem 23. Mai 1949) geboren wurden und deren Eltern oder Vorfahren zum Zeitpunkt ihrer Geburt eigentlich Deutsche waren, die Staatsangehörigkeit jedoch wegen früherer Ungleichbehandlungen nicht weitergeben konnten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Neben der Geburt unter Geltung des Grundgesetzes muss ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger gewesen sein. Außerdem dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen – insbesondere keine schweren Straftaten oder verfassungsfeindliche Aktivitäten (§ 11 StAG). Wer frühere Erwerbsmöglichkeiten nicht genutzt oder seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ist auch vom Erklärungserwerb ausgeschlossen.
Bis wann muss die Erklärung abgegeben werden?
Die Erklärung muss spätestens bis zum 19. August 2031 abgegeben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, sie kann also nicht verlängert werden.
Wo muss die Erklärung abgegeben werden?
In Deutschland ist die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. Personen mit Wohnsitz im Ausland können die Erklärung über das Bundesverwaltungsamt oder die deutsche Auslandsvertretung abgeben.
6. Fazit Erklärungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung stellt ein wichtiges Instrument der rechtlichen Wiedergutmachung dar. Er ermöglicht es Nachkommen von Personen, die in der Vergangenheit aufgrund verfassungswidriger Vorschriften benachteiligt wurden, ihren rechtmäßigen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit nachträglich geltend zu machen. Wer betroffen ist, sollte jedoch rechtzeitig handeln: Die Erklärungsfrist endet am 19. August 2031 – danach besteht keine Möglichkeit mehr, diesen besonderen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu nutzen. Im Zweifel sollten Sie sich von einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
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Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht | StAG § 5 | 7. Auflage 2022 (Paywall)
[2] Oberhäuser in Hofmann, Ausländerrecht | StAG § 5 | 3. Auflage 2023 (Paywall)
[3] Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht: Vorschriftensammlung mit Überblick zum Staatsangehörigkeitsrecht, Eugen Ehmann und Heinz Stark, 25. März 2025
[4] Huber/Gerdes/Rödel, Staatsangehörigkeitsrecht, 1. Auflage 2025
