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Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) Anwalt

EU-Freizügigkeit in Deutschland: So funktioniert das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU).

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Hier erfahren Sie ...
  • was das EU-Freizüzigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • auf wen das FreizügG/EU anwendbar ist

  • für welche Konstellationen das FreizügG/EU gilt

  • rechtliche Hintergründe zum FreizügG/EU

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)?

2. Rechtliche Hintergründe des FreizügG/EU

3. Unterschiede zwischen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und FreizügG/EU

4. FreizügG/EU erklärt: Funktionsweise und Aufbau

5. FAQ FreizügG/EU

6. Fazit Freizügigkeitsgesetz

1. Was ist das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)?

Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) regelt in Deutschland das Aufenthaltsrecht für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie ihre Familienangehörigen. Das Aufenthaltsgesetz gilt für diese Personengruppe nicht (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Das Freizügigkeitsgesetz basiert auf der EU-Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) und setzt diese in nationales Recht um. Ziel ist es, die Freizügigkeit von EU-Bürgern zu gewährleisten – also das Recht, sich innerhalb der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, niederzulassen und zu arbeiten.

Das Gesetz gilt nicht nur für Erwerbstätige, sondern auch für Studierende, Selbstständige, Arbeitssuchende oder Menschen, die nicht arbeiten, aber über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Damit schafft das FreizügG/EU die rechtliche Grundlage für einen unkomplizierten Aufenthalt von EU-Bürgern in Deutschland – ganz ohne klassische Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.

2. Rechtliche Hintergründe des FreizügG/EU

Das FreizügG/EU ist am 01. Januar 2005 in Kraft getreten und wurde zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2024 angepasst. Es dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur EU-Freizügigkeit, insbesondere zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Die zentrale Grundlage ist Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit der EU-Freizügigkeitsrichtlinie.

Aus anwaltlicher Perspektive spielt im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes insbesondere der Erwerb von Daueraufenthaltsrechten und Freizügigkeitsrechten von Familienangehörigen von EU-Bürgern eine Rolle. Neben dem Gesetz selbst gibt es eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV FreizügG/EU), Verwaltungsanweisungen (z. B. in Berlin die VAB), sowie zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und Kommentare (u. a. Oberhäuser in NK-AuslR), die bei der Auslegung helfen. Auch das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts (AA) liefert wichtige Hinweise zum Umgang mit Freizügigkeitsfällen bei Behörden.

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3. Unterschiede zwischen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und FreizügG/EU

Während das Aufenthaltsgesetz die allgemeinen Regeln für Drittstaatsangehörige enthält, gilt das FreizügG/EU speziell für EU-Bürger. Wer unter das FreizügG/EU fällt, benötigt grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis – das Aufenthaltsrecht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt für die Arbeitserlaubnis. Eine Registrierung ist seit Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr erforderlich, EU-Bürger können sich also einfach ohne Bürokratieaufwand in Deutschland aufhalten.

Ein bedeutender systematischer Unterschied zwischen AufenthG und FreizügG/EU ist auch die gesetzliche Wirkung: Während Drittstaatsangehörige nach dem AufenthG ein Aufenthaltsrecht erst erteilt bekommen müssen (konstitutive Wirkung des Aufenthaltstitels), besteht das Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen per Gesetz automatisch (nur deklaratorische Wirkung der Aufenthaltskarte). Gleichwohl ist das Aufenthaltsgesetz teilweise auf das Freizügigkeitsgesetz anwendbar (siehe Verweisungen vom Freizügigkeitsgesetz ins Aufenthaltsgesetz in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU).


Der bedeutende Unterschied liegt also in der Systematik: Während das AufenthG ein Erlaubnistatbestand ist (Aufenthalt nur mit Erlaubnis), gewährt das FreizügG/EU ein gesetzliches Aufenthaltsrecht ohne vorherigen Antrag. In der Praxis führt das oft zu Unsicherheiten bei Behörden oder Arbeitgebern, wenn sie nicht erkennen, dass kein Aufenthaltstitel notwendig ist.

4. FreizügG/EU erklärt: Funktionsweise und Aufbau

Für welche Konstellationen das FreizügG/EU gilt, ist gesetzlich genau geregelt: Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen mit ausreichenden Mitteln, Studierende sowie deren Ehepartner, Kinder oder auch unter bestimmten Bedingungen Elternteile. Auch britische Staatsangehörige mit Altfallstatus nach dem Brexit können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Rechte aus dem FreizügG/EU ableiten.

Das FreizügG/EU besteht aus insgesamt 16 Paragrafen und ist klar strukturiert. Es beginnt mit allgemeinen Vorschriften zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen für die Freizügigkeit (§§ 1–4), behandelt dann spezielle Personengruppen und ihre Rechte (§§ 5–12), und regelt abschließend Fragen zur Aufenthaltsbeendigung, Ausweisung und Befristung (§§ 6–12a). Besonders relevant ist § 2 FreizügG/EU, der die verschiedenen Gruppen freizügigkeitsberechtigter Personen genau definiert. Die gesetzliche Struktur erleichtert somit die Anwendung durch Behörden und die Orientierung für Betroffene im komplexen Aufenthaltsrecht.

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5. FAQ FreizügG/EU

Brauche ich als EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland?

Nein, EU-Bürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Das Aufenthaltsrecht ergibt sich direkt aus dem FreizügG/EU.


Gilt das FreizügG/EU auch für Familienangehörige ohne EU-Pass?

Ja, Familienangehörige – z. B. Ehepartner oder Kinder – haben ebenfalls ein Aufenthaltsrecht, wenn der EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist.


Gilt das FreizügG/EU auch für britische Staatsangehörige?

Nur für Personen, die vor dem Brexit ein Aufenthaltsrecht erworben haben und unter das Austrittsabkommen fallen. Für andere Briten gilt nun das AufenthG.


Ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU im Freizügigkeitsgesetz geregelt?

Nein, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige und deshalb im Aufenthaltsgesetz geregelt. Im Freizügigkeitsgesetz ist allerdings die Daueraufenthaltskarte geregelt.

6. Fazit Freizügigkeitsgesetz

Das FreizügG/EU ist der zentrale Rechtsrahmen für EU-Bürger in Deutschland. Es garantiert die Freizügigkeit und erleichtert den Aufenthalt erheblich – doch gerade in der Praxis stoßen Betroffene oft auf Unkenntnis oder unnötige Bürokratie. Wer seine Rechte kennt und im Zweifel juristisch unterstützt wird, kann seine Freizügigkeit in Deutschland effektiv wahrnehmen.

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