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Aufenthalt britischer Staatsbürger

Alle Infos zum Aufenthalt britischer Staatsbürger in Deutschland und zu Visaanträgen aus Großbritannien.

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  • welche besonderen Einreisebestimmungen für Briten  gelten

  • wie Sie in Großbritannien ein Arbeitsvisum beantragen

  • wie Sie als Brite eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten

  • Informationen zum Visumsrecht nach Brexit-Sonderbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Aufenthalt von Briten in Deutschland nach dem Brexit

2. Visum für britische Staatsangehörige

3. Privilegierungen/Nichtbeschäftigungsfiktion Arbeitsmigration aus UK

4. Antragsverfahren britische Staatsangehörige

5. FAQ Aufenthalt Briten

6. Fazit Aufenthalt Briten

1. Aufenthalt von Briten in Deutschland nach dem Brexit

Hinsichtlich des Aufenthalts von britischen Staatsbürgern in Deutschland ist grundsätzlich zwischen den Zeiten vor und nach dem Brexit zu unterscheiden. Britische Staatsangehörige, die vor dem 31.12.2020 ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt haben, genießen ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Dieses Abkommen ist seit dem 01.02.2020 unmittelbar geltendes Recht und verweist in weiten Teilen auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, deren Bestimmungen dadurch ebenfalls unmittelbare Wirkung entfalten. Für diese „Bestandsbriten“ entsteht das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, also ohne eigenes Antragsverfahren, und umfasst auch Familienangehörige, die nach den unionsrechtlichen Maßstäben zuziehen. Ergänzend regelt § 16 FreizügG/EU ihre Rechtsstellung in Deutschland. Die Ausländerbehörden stellen dafür von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument-GB aus; eine verspätete Anzeige des Aufenthalts hatte keine Sanktionen, kann aber praktische Nachteile verursachen – etwa bei Einreise oder der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen.

Britische Staatsangehörige hingegen, die erst nach dem 01.01.2021 nach Deutschland kommen oder keine Freizügigkeit vor Ablauf des Übergangszeitraums ausgeübt haben, gelten aufenthaltsrechtlich als Drittstaatsangehörige. Für sie finden daher ausschließlich die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Anwendung – etwa die Regelungen zu Arbeitsvisa, Familiennachzug oder Aufenthaltstiteln für qualifizierte Fachkräfte. Neue Bestandsrechte nach dem Austrittsabkommen können seit dem 01.01.2021 grundsätzlich nicht mehr entstehen. Damit unterscheidet das deutsche Aufenthaltsrecht klar zwischen bereits vor dem Brexit rechtmäßig ansässigen Briten, die umfassend geschützt bleiben, und Neuzuziehenden, die die regulären Drittstaatsregelungen erfüllen müssen.

2. Visum für britische Staatsangehörige

Trotz des Brexits profitieren britische Staatsangehörige im deutschen Aufenthaltsrecht von besonderen Privilegien (siehe insbesondere § 41 AufenthV und § 26 BeschV). Zwar unterliegen sie nach dem Brexit grundsätzlich den allgemeinen Drittstaatsregelungen, dennoch bleibt ihnen weiterhin die visumfreie Einreise für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen möglich. Voraussetzung hierfür sind ein gültiger Reisepass, der Nachweis des Aufenthaltszwecks sowie ausreichende finanzielle Mittel. Der wesentliche Vorteil gegenüber vielen anderen visumfrei einreisenden Staatsangehörigen besteht jedoch darin, dass Briten ihren Aufenthalt auch direkt in Deutschland in einen längerfristigen Aufenthaltstitel umwandeln können. § 41 AufenthV ermöglicht es britischen Staatsbürgern, ohne vorheriges nationales Visum ins Bundesgebiet einzureisen und unmittelbar bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis – etwa für Arbeit, Studium oder Familiennachzug – zu beantragen. Dadurch entfällt der Gang zur deutschen Auslandsvertretung, was den Einstieg in einen dauerhaften Aufenthalt erheblich erleichtert.

Zusätzlich bestehen für britische Staatsangehörige erleichterte Möglichkeiten, in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen. Während während eines visumfreien Aufenthalts grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, können Briten nach der Einreise relativ unkompliziert einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme beantragen. Besonders relevant ist hierbei § 26 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der die Erteilung eines Arbeitsvisums auch ohne anerkannte Berufsqualifikation ermöglicht. Diese Ausnahmeregelung eröffnet britischen Staatsangehörigen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Bereichen, in denen üblicherweise qualifizierte Nachweise verlangt werden. In Kombination mit der Möglichkeit der visumfreien Einreise und der anschließenden Statusumwandlung bietet das deutsche Aufenthaltsrecht britischen Staatsbürgern damit einen vergleichsweise flexiblen und attraktiven Weg, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten.

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3. Privilegierungen/Nichtbeschäftigungsfiktion Arbeitsmigration aus UK

Auch im Bereich der Arbeitsmigration sind Briten und britische Arbeitgeber nachwievor massiv privilegiert. Britische Staatsangehörige können nach dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 30. April 2021 unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend in Deutschland Dienstleistungen erbringen (Entsendung), ohne dafür eine nationale Beschäftigungserlaubnis zu benötigen. Diese sogenannte Nichtbeschäftigungsfiktion gilt insbesondere für vertraglich gebundene Dienstleister und Freiberufler, die zur Erfüllung eines konkreten Dienstleistungsvertrags nach Deutschland entsandt werden. Das Abkommen verpflichtet Deutschland, solchen Personen die Einreise und einen befristeten Aufenthalt von bis zu zwölf Monaten – oder kürzer, wenn der Vertrag früher endet – zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit ausschließlich der Vertragserfüllung dient und kein Anspruch entsteht, eine deutsche Berufsbezeichnung zu führen oder darüber hinausgehende Tätigkeiten auszuüben.

Der erleichterte Zugang gilt in einer Vielzahl hochqualifizierter und spezialisierter Dienstleistungssektoren, etwa aus den Bereichen Recht, Architektur, Ingenieurwesen, Medizin, IT, Forschung, Beratung oder Bildung. Auch Tätigkeiten wie technische Prüf- und Wartungsleistungen, kreative Dienstleistungen oder bestimmte Umwelt- und Finanzdienstleistungen sind erfasst. Die Vertragsparteien dürfen die Zahl der Dienstleister nicht durch Kontingente oder Bedarfsprüfungen begrenzen und müssen britische Dienstleister im Grundsatz ebenso günstig behandeln wie inländische (siehe Art. 143 des Kooperationsabkommens). Für viele Berufsgruppen bedeutet dies, dass sie projektbezogen und zeitlich befristet in Deutschland tätig werden dürfen, ohne dass dies als erlaubnispflichtige Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinne gilt – ein wichtiges Instrument, um grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen auch nach dem Brexit flexibel zu gestalten.

4. Antragsverfahren britische Staatsangehörige

Wenn Sie als britischer Staatsangehörige ein Visum benötigen, können Sie das in Großbritannien beantragen. Sollten Sie etwa als Ausländer aus Großbritannien beabsichtigen, in Deutschland einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, ist grundsätzlich dazu zu raten, ein Visum bei der Botschaft in London zu beantragen. Die deutsche Botschaft in London stellt auf der Website Informationen zu den notwendigen Dokumenten einer Visumsbeantragung durch britische Staatsangehörige bereit. Nachdem Sie die Dokumente gesammelt haben, können Sie im sogenannten RK-Visa einen Visumstermin buchen. Sobald die Botschaft in London das Visum erteilt hat, können Sie nach Deutschland einreisen und hier Ihrer Beschäftigung nachgehen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Beantragung eines Visums.


Sollten Sie sich bereits in Deutschland aufhalten und hier als britischer Bürger eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie hierfür Ihre jeweils zuständige Ausländerbehörde kontaktieren. In Berlin werden Aufenthaltserlaubnisse für britische Staatsangehörige beispielsweise durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erteilt. Das Landesamt für Einwanderung stellt für britische Bürger auf seiner Website extra Informationen bereit. Wenn Sie als britischer Staatsangehöriger bei der Ausländerbehörde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 26 Abs. 1 BeschV beantragen wollen, müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:


Die gesammelten Unterlagen müssen dann über das Kontaktformular des LEA eingereicht werden. Anschließend wird Ihnen die Ausländerbehörde einen Termin erteilen. Eine Terminbuchung ist in Berlin inzwischen nicht mehr möglich (siehe VISAGUARD-Blogpost zur Abschaffung des Terminsystems in Berlin).

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5. FAQ Immigration from UK to Germany

Können Briten ohne Visum nach Deutschland einreisen?

Ja, britische Staatsbürger können bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei nach Deutschland einreisen (§ 41 AufenthV). Voraussetzung ist ein gültiger Reisepass und der Nachweis des Aufenthaltszwecks.


Dürfen britische Staatsangehörige während des visumfreien Aufenthalts arbeiten?

Nein, eine Erwerbstätigkeit ist auch für Briten während des visumfreien Aufenthalts nicht erlaubt. Für jede Form der Arbeit ist ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Ausnahmen gelten nur für bestimmte Tätigkeiten nach § 30 BeschV.


Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Aufenthaltserlaubnis britischer Staatsangehöriger?

Seit dem Brexit benötigen britische Bürger grundsätzlich ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für längere Aufenthalte oder Erwerbstätigkeiten. Übergangsregelungen gelten nur noch für vor dem 31.12.2020 bereits in Deutschland lebende Personen (§ 16 FreizügG/EU).


Welche deutschen Botschaften sind für britische Staatsangehörige zuständig?

Für britische Staatsangehörige sind in erster Linie die Auslandsvertretungen in Großbritannien zuständig, also insbesondere die Botschaften in London und die Auslandsvertretung in Edinburgh.


Wie lange dauert ein Visumsverfahren aus London?

Die Visaverfahren in London sind vergleichsweise schnell. Meistens können Visaverfahren aus London innerhalb von 2 - 4 Monaten abgeschlossen werden, wenn unsere VISAGUARD-Tipps zur Beschleunigung von Visaverfahren beachtet werden.


Wie hoch ist die Erfolgsrate für Visumsanträge aus London?

Durch die verschiedenen Privilegierungen für Ausländer aus London liegt die Erfolgsrate für Visumsanträge bei mehr als 90 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Fazit Immigration from UK to Germany

Der Aufenthalt britischer Staatsangehöriger in Deutschland ist seit dem Brexit zweigeteilt: Während „Bestandsbriten“ weiterhin umfassende Rechte aus dem Austrittsabkommen genießen und ihr Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes fortbesteht, unterliegen neu zuziehende Briten den allgemeinen Regeln des deutschen Aufenthaltsgesetzes. Gleichzeitig bleiben sie gegenüber vielen anderen Drittstaatsangehörigen privilegiert – sei es durch die visumfreie Einreise mit anschließender Möglichkeit zur Statusumwandlung nach § 41 AufenthV, durch erleichterte Arbeitsmarktzugänge nach § 26 BeschV oder durch die Nichtbeschäftigungsfiktion für entsandte Dienstleister aus dem Handels- und Kooperationsabkommen. Insgesamt bietet das deutsche Recht britischen Staatsbürgern damit auch nach dem Brexit einen vergleichsweise flexiblen und wirtschaftsfreundlichen Zugang zu Aufenthalt und Beschäftigung. Die Kombination aus fortbestehenden Bestandsrechten, erleichterten Visaverfahren und privilegierter Entsendungspraxis stellt sicher, dass Mobilität und geschäftliche Kooperationen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich weiterhin effizient möglich bleiben.

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Quellenverzeichnis (Paywall)

[1] BeckOK AuslR/Klaus, 29. Ed. 1.4.2021, BeschV § 26

[2] Offer/Mävers, Kommentar zur BeschV,, 2. Aufl. 2022, § 26

[3] Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019/C 384 I/01

[4] Anwendungshinweise zur Umsetzung des Austrittsabkommens Vereinigtes Königreich - Europäische Union vom 29.04.2021

[5] Informationen Auswärtiges Amt: Der Brexit ist da: Wo stehen wir? Wie geht es weiter?

[6] § 16 Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist

[7] Dippe in Huber/Mantel AufenthG | AufenthG § 19c | 4. Auflage 2025

[8] Süddeutsche Zeitung: Großbritannien und EU: Queen setzt, Brexit-Handelsabkommen in Kraft, zuletzt abgerufen am 06.11.2025

[9] Brexit: EU und Großbritannien einigen sich auf überarbeitetes Austrittsabkommen

Meldung vom 18.10.2019, becklink 2014450

[10] § 41 Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist

[11] § 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist

[12] Art. 50 EU-Vertrag (Vertrag über die Europäische Union; Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 13) zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.4.2012) m.W.v. 1.7.2013

[13] Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU; 09.06.2022

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