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Falsche Berichte im Internet: Nein, Deutschland hat keine neue Zwei-Jahres-Regel für die Niederlassungserlaubnis eingeführt

vor 10 Minuten
2 Min. Lesezeit

Derzeit berichten verschiedene internationale Medien über eine angeblich neue Änderung des deutschen Einwanderungsrechts. Deutschland habe seine Regeln für ausländische Absolventen gelockert und ermögliche nun bereits nach zwei Jahren den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis.


Das klingt nach einer erheblichen Reform des deutschen Aufenthaltsrechts. Es gibt allerdings ein Problem: Diese Regelung ist nicht neu.


Die aktuelle Berichterstattung beschreibt eine bereits seit Jahren bestehende Sonderregelung des § 18c Abs. 1 AufenthG für Personen, die in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.


Was regelt § 18c AufenthG tatsächlich?

§ 18c AufenthG regelt die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte. Neben der allgemeinen Regelung gibt es eine besondere Vergünstigung für Personen, die ihre Ausbildung oder ihr Studium in Deutschland abgeschlossen haben.


Wer erfolgreich eine Berufsausbildung oder ein Studium im Bundesgebiet abgeschlossen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.


Erforderlich sind dabei insbesondere zwei Jahre Besitz eines Aufenthaltstitels als Fachkraft sowie mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise entsprechende Aufwendungen für eine vergleichbare Versorgungseinrichtung.


Diese Sonderregelung existiert bereits seit Jahren. Sie wurde also keineswegs im September 2026 neu eingeführt.


Was wurde im September 2026 geändert?

Bezogen auf diese angebliche neue Zwei-Jahres-Regel lautet die Antwort schlicht: nichts.

Internationale Medien haben offenbar Informationen über die bestehenden deutschen Regelungen zur Niederlassungserlaubnis aufgegriffen und diese teilweise als aktuelle Lockerung des deutschen Einwanderungsrechts dargestellt.


Dass eine bestehende Regelung aktuell verstärkt international kommuniziert wird, bedeutet jedoch nicht, dass der deutsche Gesetzgeber das Aufenthaltsgesetz geändert hat.


Die Zwei-Jahres-Regel gilt außerdem nicht für jeden Absolventen

Besonders missverständlich ist der Eindruck, jeder ausländische Hochschulabsolvent könne in Deutschland nun nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Das ist nicht richtig.


Die Vergünstigung des § 18c Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass die betreffende Person eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat.


Ein ausländischer Hochschulabschluss reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Auch die Anerkennung oder Vergleichbarkeit eines ausländischen Hochschulabschlusses macht aus diesem keinen deutschen Studienabschluss im Sinne dieser Sonderregelung.

Außerdem genügt nicht allein ein zweijähriger Aufenthalt in Deutschland. Es müssen vielmehr die konkreten Voraussetzungen des § 18c AufenthG erfüllt sein.


Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten andere Regeln

Daneben existieren weitere beschleunigte Wege zur Niederlassungserlaubnis.

Insbesondere für Inhaber einer Blauen Karte EU enthält § 18c Abs. 2 AufenthG eine eigene Regelung. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Niederlassungserlaubnis grundsätzlich bereits nach 27 Monaten erteilt werden. Bei ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann sich diese Frist auf 21 Monate verkürzen.

Diese Regelungen dürfen nicht mit der Zwei-Jahres-Regel für Absolventen deutscher Hochschulen und Berufsausbildungen verwechselt werden.


Was ist an den aktuellen Meldungen trotzdem interessant?

Interessant ist weniger eine vermeintliche Gesetzesänderung als vielmehr die enorme internationale Aufmerksamkeit für das deutsche Fachkräfteeinwanderungsrecht.

Deutschland bietet tatsächlich mehrere vergleichsweise schnelle Möglichkeiten, von einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung zu einer Niederlassungserlaubnis zu gelangen. Die Zwei-Jahres-Regel für Absolventen deutscher Hochschulen und Berufsausbildungen gehört dazu.

Neu ist sie allerdings nicht.


VISAGUARD berät internationale Fachkräfte, Studierende und Absolventen zu Aufenthaltstiteln und Niederlassungserlaubnissen in Deutschland. Gerade bei internationalen Meldungen über angeblich neue Visa- und Einwanderungsregeln lohnt sich eine genaue Prüfung, ob tatsächlich das Gesetz geändert wurde – oder lediglich eine bereits bestehende Regelung erneut Aufmerksamkeit erhält.

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