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Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten unter neuer Regierung fast Null


Wer in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter lebt, sehnt sich vor allem nach einem: der baldigen und sicheren Zusammenführung mit der eigenen Familie. Doch die Realität ein Jahr nach der folgenschweren Aussetzung des regulären Familiennachzugs zeigt eine dramatische Entwicklung. Die Hoffnung vieler Betroffener lag auf der gesetzlichen Härtefallregelung, die als humanitäres Ventil dienen sollte. Ein aktueller Blick hinter die Kulissen der Behördenpraxis und neue Zahlen aus dem Deutschen Bundestag offenbaren nun jedoch, dass dieser Weg in der Praxis fast vollständig versperrt ist. Für betroffene Familien bedeutet dies, dass der Weg über einen reinen Standardantrag kaum noch Erfolgschancen hat und die strategische rechtliche Begleitung wichtiger ist denn je.


Wie begründet die Bundesregierung die aktuelle Praxis beim Familiennachzug?

Die gesetzliche Grundlage für die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a und § 104 Abs. 14 S. 1 AufenthG verankert. Bei der Einführung dieser Verschärfung wurde stets betont, dass die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Härtefällen unberührt bleibt. Der Gesetzgeber verweist hierzu auf § 104 Abs. 14 S. 2 AufenthG, wonach die allgemeinen humanitären Aufnahmeverfahren nach § 22 und § 23 AufenthG weiterhin anwendbar sind. Die Bundesregierung argumentiert formal, dass Einzelfallprüfungen weiterhin stattfinden. Eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage im Deutschen Bundestag (Stenografischer Bericht der 85. Sitzung vom 24. Juni 2026, S. 10406) legt jedoch offen, wie diese Praxis in der Realität aussieht: Bislang wurden im Rahmen der Härtefallregelung nach § 22 S. 1 AufenthG deutschlandweit genau zehn Visa erteilt. Diese verschwindend geringe Zahl zeigt, dass die behördlichen Hürden ohne spezialisierte juristische Intervention kaum zu überwinden sind.


Warum ist die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG in der Praxis fast wirkungslos?

Der Hauptgrund für das faktische Erliegen des Familiennachzugs liegt in einer extrem restriktiv formulierten internen Weisung des Auswärtigen Amts zur Anwendung des § 22 S. 1 AufenthG. Die Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) legen die unbestimmten Rechtsbegriffe der „dringenden humanitären Gründe“ oder des „politischen Interesses“ so eng aus, dass normale familiäre Trennungsüberwindungen standardmäßig abgelehnt werden. Die Behördenpraxis zielt offenbar darauf ab, Anträge bereits auf Verwaltungsebene pauschal abzuweisen, anstatt den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes angemessen zu berücksichtigen. Ohne den Nachweis ganz außergewöhnlicher, individueller Sondersituationen verharren die Verfahren in einer Sackgasse.


Welche Rolle spielen die Gerichte beim Nachzug von Familienmitgliedern?

Die statistische Auswertung der Bundesregierung enthält ein Detail, das für unsere Kanzleipraxis von entscheidender Bedeutung ist: Von den zehn erteilten Visa wurden acht im Rahmen gerichtlicher Vergleiche erstritten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Auswärtige Amt in der überwiegenden Mehrheit der erfolgreichen Fälle erst dann eingelenkt hat, wenn das zuständige Verwaltungsgericht Berlin eingeschaltet wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zwar Ende letzten Jahres geäußert, keine grundsätzlichen Bedenken gegen die befristete Aussetzung zu haben, signalisiert jedoch bei extremen Einzelfällen deutliche Bereitschaft zur Korrektur der Behördenentscheidungen. Dass Familien erst den langwierigen und oft kostspieligen Weg einer Klage bestreiten müssen, wirft ein düsteres Bild auf die aktuelle Entscheidungspraxis der deutschen Botschaften.


Was sind die Voraussetzungen für einen erfolgreichen gerichtlichen Vergleich?

Damit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in einem erfolgreichen Vergleich mündet, müssen im Einzelfall gravierende Besonderheiten und außergewöhnliche Härten substantiiert dargelegt werden. Allgemeine Trennungsschmerzen reichen den Richtern hierfür nicht aus. Ausschlaggebend sind in der Praxis vor allem eine bereits außergewöhnlich lange Trennungszeit der Familienmitglieder, akute und nachweisbare Gefahrensituationen für die im Ausland verbleibenden Kinder oder Ehegatten sowie schwerwiegende gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen, die durch die Trennung nachweislich verstärkt werden. Als Anwaltskanzlei stellen wir immer wieder fest, dass das Auswärtige Amt den Vergleich beim VG Berlin oft nur sucht, um ein Grundsatzurteil zu verhindern, das die restriktive Verwaltungspraxis offiziell für rechtswidrig erklären würde.


Fazit

Die politische Zusage, dass Härtefälle beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auch unter der neuen Regierung fair geprüft werden, hat sich in der Praxis als Illusion erwiesen. Die Hürden über § 22 S. 1 AufenthG sind durch interne Weisungen des Auswärtigen Amts so hoch geschraubt worden, dass der reguläre Verwaltungsweg fast ausnahmslos in einer Ablehnung endet. Die Tatsache, dass 80 Prozent der wenigen erfolgreichen Visaerteilungen auf gerichtlichen Vergleichen basieren, zeigt jedoch, dass Betroffene nicht chancenlos sind. Es erfordert jedoch von Beginn an eine präzise, rechtssichere Vorbereitung und die unbedingte Bereitschaft, den Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu beschreiten. Wir unterstützen Familien dabei, diese strengen rechtlichen Voraussetzungen lückenlos zu dokumentieren und den nötigen rechtlichen Druck auf die Behörden auszuüben.


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