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Rheinland-Pfalz schlägt Gesetzesänderung zum nahtlosen Übergang von Ausbildung zu Beschäftigung vor


Stellen Sie sich vor, ein junger Mensch aus einem Drittstaat hat jahrelang Fleiß und Herzblut in seine Berufsausbildung in Deutschland investiert. Der Abschluss ist geschafft, der Ausbildungsbetrieb wartet sehnsüchtig darauf, den Absolventen als vollwertige Fachkraft zu übernehmen, und der Arbeitsvertrag ist bereits unterzeichnet. Doch statt des ersten Arbeitstages folgt die bürokratische Ernüchterung: Ein rechtliches Vakuum zwischen dem Ende der Ausbildung und der Erteilung des neuen Aufenthaltstitels zwingt beide Seiten in eine ungewollte Warteschleife. Was wie ein schlechter Scherz klingt, ist für viele Unternehmen und internationale Talente bittere Realität. Doch nun regt sich Widerstand gegen diese integrationspolitische Sackgasse. Eine neue Initiative aus Rheinland-Pfalz, die derzeit im Bundesrat unter der Drucksache 35/26 beraten wird, nimmt genau dieses Problem ins Visier und fordert den Bundesgesetzgeber zum Handeln auf.


Das bürokratische Nadelöhr zwischen Ausbildung und Fachkräftevisum

Das Kernproblem liegt in der Systematik des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Bisher halten sich Auszubildende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG im Bundesgebiet auf. Sobald die Abschlussprüfung bestanden ist, ist das Ziel der Ausbildung erreicht, und der Zweck dieses Aufenthaltstitels entfällt rechtlich gesehen. Für die anschließende Beschäftigung als Fachkraft ist jedoch ein Wechsel in den § 18a AufenthG erforderlich. Obwohl es sogenannte Fiktionsregelungen gibt, die den Aufenthalt während der Bearbeitungszeit sichern, tritt in der Praxis eine fatale Lücke ein: Die Fortgeltungsfiktion bezieht sich auf die Bedingungen des vorherigen Titels – und dieser erlaubt eben nur die Ausbildung, nicht aber die volle Ausübung einer qualifizierten Fachkräftetätigkeit.


Wir beobachten in unserer täglichen Kanzleipraxis immer wieder, dass dieser sogenannte Zweckwechsel zu erheblichen Verzögerungen führt. Selbst die Regelung des § 81 Abs. 5a AufenthG vermag diese Lücke nicht vollständig zu schließen, da die darin vorgesehene Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit oft erst an die konkrete Veranlassung der Titelausstellung geknüpft ist und die oft langwierige Phase der behördlichen Prüfung schlichtweg nicht abdeckt. Für die Betroffenen bedeutet dies den Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und für die Betriebe eine unerträgliche Phase der Planungsunsicherheit.


Die Initiative aus Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat unter Ministerpräsident Alexander Schweitzer nun einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, um diesen Zustand zu beenden. In der Begründung des Antrags wird vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Menschen bereits über die notwendigen Sprachkenntnisse, Systemwissen und betriebliche Erfahrung verfügen. Sie sind die "fertigen" Fachkräfte, die der deutsche Arbeitsmarkt so dringend benötigt. Dass genau jene Fachkräfte durch starre Verwaltungsvorschriften zur Untätigkeit verdammt werden, ist wirtschaftspolitisch kontraproduktiv und erhöht das Risiko, dass wertvolle Talente in andere Länder abwandern.

Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, bis zum Beginn des Ausbildungsjahres 2026/2027 eine Rechtsanpassung zu schaffen, die einen lückenlosen und rechtssicheren Übergang ermöglicht. Es geht darum, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Anschlussbeschäftigung unmittelbar nach der Ausbildung aufgenommen werden kann. Wir als Kanzlei begrüßen diesen Vorstoß ausdrücklich, da er die Lebensrealität in den Betrieben und die Bedürfnisse der Fachkräfte endlich in den Fokus rückt. Interessanterweise gibt es hierzu bereits fachkundige Vorschläge aus der Rechtswissenschaft, wie etwa den Formulierungsvorschlag im InfAuslR (Heft 1/2026) von Dr. Sebastian Klaus, der zeigt, dass die juristischen Lösungen für dieses Problem längst auf dem Tisch liegen.


Reform dringend notwendig

In Zeiten eines massiven Fachkräftemangels kann es sich Deutschland schlichtweg nicht leisten, Hürden aufzubauen, wo Brücken nötig wären. Derzeitige Übergangslücken belasten nicht nur die individuelle Integration, sondern schrecken auch Arbeitgeber davon ab, in die Ausbildung von Drittstaatsangehörigen zu investieren, wenn der anschließende Verbleib im Unternehmen an behördlichen Bearbeitungszeiten zu scheitern droht. Eine gesetzliche Neuregelung muss so gestaltet sein, dass die Erlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung kraft Gesetzes mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eintritt, solange ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Nur so lässt sich die dringend benötigte Planungssicherheit für alle Beteiligten herstellen.


Fazit unserer Kanzlei: Ein überfälliger Schritt zur echten Fachkräftesicherung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Vorstoß aus Rheinland-Pfalz eine eklatante Schwachstelle im Fachkräfteeinwanderungsrecht adressiert. Die Überwindung der Diskrepanz zwischen § 16a und § 18a AufenthG ist kein reines Verwaltungsthema, sondern eine Frage der Wertschätzung gegenüber jenen Menschen, die sich hier erfolgreich qualifiziert haben. Wir werden die weiteren Beratungen im Bundesrat und die Reaktion der Bundesregierung genauestens verfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Dringlichkeit erkennt und rechtzeitig vor dem nächsten Ausbildungszyklus 2026/2027 handelt, um den "Turbo" für die Fachkräftebeschäftigung endlich zu zünden.


Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie wir Ihren Betrieb oder Ihre internationalen Auszubildenden schon heute bestmöglich auf den Zweckwechsel vorbereiten können? Kontaktieren Sie uns!


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