Ukraine: Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG automatisch bis März 2028 verlängert

In vielen Personalabteilungen meldet sich derzeit dieselbe Wiedervorlage: Die Aufenthaltserlaubnis der ukrainischen Mitarbeiterin läuft laut Karte am 4. März 2027 ab. Muss jetzt ein Termin bei der Ausländerbehörde her? Darf die Beschäftigung über dieses Datum hinaus weiterlaufen? Die kurze Antwort lautet: Ein Antrag ist nicht nötig, und die Arbeit darf fortgesetzt werden. Die längere Antwort lohnt sich trotzdem. Denn die Verlängerung bis 2028 ist nach unserer Einschätzung weniger ein Ruhekissen als ein Zeitfenster, das ukrainische Fachkräfte und ihre Arbeitgeber jetzt strategisch nutzen sollten.
Was hat der Bundesrat am 25. September 2026 beschlossen?
Die rechtliche Grundlage liegt zunächst auf europäischer Ebene. Der Rat der EU hat bereits im Juli 2026 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine nach der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) bis zum 4. März 2028 verlängert. Damit dieser Beschluss auch in Deutschland praktisch greift, bedurfte es einer nationalen Umsetzung. Diese hat der Bundesrat am 25. September 2026 mit seiner Zustimmung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) beschlossen.
Die Kernaussage ist klar: Alle nach § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit automatisch bis zum 4. März 2028 fort. Die neuen Regelungen treten mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Da die bisherigen Titel ohnehin bis März 2027 gültig sind, entsteht für die Betroffenen keine Lücke.
Müssen Betroffene jetzt zur Ausländerbehörde?
Nein. Die Verlängerung erfolgt kraft Verordnung, also unmittelbar durch Rechtsnorm und ohne behördliche Einzelentscheidung. Weder ein Antrag noch ein Termin bei der Ausländerbehörde ist erforderlich. Wer in Berlin lebt, muss sich also nicht um einen der knappen Termine beim Landesamt für Einwanderung (LEA) bemühen.
Aus der Praxis der vergangenen Verlängerungsrunden wissen wir allerdings, wo es trotzdem hakt: Der elektronische Aufenthaltstitel trägt weiterhin das alte Ablaufdatum. Vermieter, Banken, Versicherungen und gelegentlich auch Kontrollbeamte bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums kennen die automatische Verlängerung nicht immer und verlangen einen Nachweis. Wir empfehlen deshalb, einen Ausdruck der Verordnung beziehungsweise der Fundstelle im Bundesgesetzblatt und, soweit vorhanden, das Informationsblatt der zuständigen Behörde griffbereit zu haben. Ein häufig übersehener Punkt: Die Verlängerung des Titels ersetzt keinen gültigen Reisepass. Die Passpflicht nach § 3 AufenthG gilt unverändert, und abgelaufene Pässe fallen spätestens beim nächsten Behördenkontakt auf.
Was bedeutet die Verlängerung für Arbeitgeber und HR-Abteilungen?
Arbeitgeber dürfen ausländische Beschäftigte nach § 4a Abs. 5 AufenthG nur beschäftigen, wenn deren Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit erlaubt. Zugleich müssen sie eine Kopie des Titels für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren. Genau hier entsteht in der Praxis Unsicherheit, denn die Karte in der Personalakte zeigt ein Datum, das bald verstrichen sein wird.
Unsere Empfehlung an HR-Abteilungen: Dokumentieren Sie die automatische Verlängerung ausdrücklich in der Personalakte, indem Sie neben der Kopie des Titels einen Vermerk mit Verweis auf die geänderte UkraineAufenthÜV und die Fundstelle im Bundesgesetzblatt ablegen. Eine Freistellung, Kündigung oder das Aussetzen der Gehaltszahlung wegen eines vermeintlich abgelaufenen Titels wäre rechtlich nicht gedeckt und kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Eine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Fortsetzung der Beschäftigung ebenfalls nicht erforderlich.
Wer ist von der Neuregelung seit dem 5. August 2026 betroffen?
Eine wichtige Einschränkung betrifft Neuankömmlinge. Ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU einreisen, müssen für den vorübergehenden Schutz grundsätzlich nachweisen, dass ihre Ausreise rechtmäßig und im Einklang mit den ukrainischen wehrrechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Wer bereits vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten hat, ist davon grundsätzlich nicht betroffen.
Für Unternehmen, die gezielt ukrainische Fachkräfte rekrutieren, bedeutet das: Der Weg über § 24 AufenthG ist für diese Gruppe nicht mehr selbstverständlich. In solchen Fällen prüfen wir regelmäßig, ob stattdessen ein Titel als Fachkraft nach § 18a oder § 18b AufenthG oder eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht kommt, und ob dafür ein Visum aus dem Ausland erforderlich ist oder der Antrag im Inland gestellt werden kann. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
Warum ist 2028 kein Grund, sich zurückzulehnen?
Der vorübergehende Schutz ist, wie der Name sagt, vorübergehend. Die Massenzustrom-Richtlinie war ursprünglich für wenige Jahre konzipiert, und jede weitere Verlängerung ist eine politische Entscheidung auf Ebene der EU. Eine Garantie, dass der Schutz über März 2028 hinaus fortbesteht, gibt es nicht. Wer bis dahin abwartet, riskiert, dass sich hunderttausende Betroffene gleichzeitig um einen Anschlusstitel bemühen und die Ausländerbehörden an ihre Belastungsgrenze stoßen. Wir kennen dieses Muster aus Berlin: In Phasen hoher Nachfrage verlängern sich die Bearbeitungszeiten beim LEA erheblich.
Die Alternativen liegen auf der Hand, sind aber unterschiedlich riskant. Nichtstun verschiebt das Problem nur. Ein Antrag in Eigenregie auf Basis allgemeiner Online-Informationen oder Legal-Tech-Tools scheitert häufig an Details, die in keinem Merkblatt stehen, etwa an der Frage, ob die Ausländerbehörde einen Wechsel aus § 24 AufenthG im Inland akzeptiert oder die Ausreise und ein Visumverfahren verlangt. Hinzu kommt ein strategischer Aspekt, den viele unterschätzen: Wer den Schutzstatus zugunsten eines Erwerbstitels aufgibt, kann bei späterem Jobverlust nicht ohne Weiteres in den Schutz nach § 24 AufenthG zurückkehren. Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel will daher gut gewählt sein.
Fazit
Die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2028 schafft für ukrainische Geflüchtete und ihre Arbeitgeber zunächst Rechtssicherheit: kein Antrag, kein Termin, keine Unterbrechung der Beschäftigung. Wer die gewonnene Zeit jedoch nur zum Abwarten nutzt, verschenkt Chancen. Ob Blaue Karte EU, Fachkräftetitel, Niederlassungserlaubnis oder der Weg zur Einbürgerung: Der beste Zeitpunkt für die Planung des Anschlusstitels ist jetzt, solange der Schutzstatus noch eine sichere Grundlage bietet. Wir unterstützen Sie gern dabei, diesen Übergang rechtssicher zu gestalten.




