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Updates zu Lohnsteuer & Sozialversicherung 2026


Während die politische Debatte über die Steuerung der Migration und die dringend benötigte Digitalisierung der Verwaltung oft die Schlagzeilen dominiert, kämpfen Unternehmen in der Praxis mit einer ganz anderen Realität: den stetig steigenden Anforderungen an die Compliance bei der Beschäftigung ausländischer Talente. Wer heute eine Fachkraft aus dem Nicht-EU-Ausland rekrutiert, muss nicht nur die Hürden des Aufenthaltsgesetzes nehmen, sondern auch die feinen Stellschrauben des deutschen Steuer- und Sozialversicherungsrechts im Blick behalten. Denn was auf den ersten Blick wie eine rein buchhalterische Anpassung wirkt, kann im Visumsrecht schnell über Erfolg oder Scheitern einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden. Das Jahr 2026 bringt hier signifikante Änderungen mit sich, die wir als Kanzlei für unsere Mandanten genau analysiert haben.


Neue Gehaltsschwellen und die Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht

Ein zentraler Aspekt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit, insbesondere bei der Blauen Karte EU gemäß § 18g AufenthG, ist das Erreichen bestimmter Gehaltsschwellen. Zum 1. Januar 2026 ändern sich die Rahmenbedingungen der Sozialversicherung massiv. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 5.812,50 Euro brutto monatlich bzw. 69.750,00 Euro jährlich. Noch deutlicher fällt der Anstieg in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus: Hier klettert die Grenze auf 8.450,00 Euro brutto monatlich (101.400,00 Euro jährlich).

Für Arbeitgeber ist dies von hoher Relevanz, da das Nettoeinkommen und die soziale Absicherung oft die Basis für die Lebensunterhaltssicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bilden. Auch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) auf 6.450,00 Euro monatlich verschiebt die Grenze, ab der sich ausländische Fachkräfte privat krankenversichern können. 


Mindestlohn und die Grenze der Beschäftigungsvereinbarung

Ein wesentlicher Eckpfeiler der Migrationspolitik ist der Schutz des inländischen Arbeitsmarktes und die Vermeidung von Lohndumping. Die zum 1. Januar 2026 in Kraft tretende Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro brutto pro Stunde ist daher nicht nur eine arbeitsrechtliche, sondern eine unmittelbar visumsrelevante Kennzahl. Bei der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG ist der Mindestlohn das absolute Minimum. Besonders kritisch wird es bei Teilzeitmodellen oder Minijobs. Zwar steigt die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603,00 Euro monatlich, doch für die meisten Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit reicht eine geringfügige Beschäftigung nicht aus. 


Digitalisierung des Entsendeverfahrens und internationale Mobilität

Die Bundesregierung hat sich die Digitalisierung der Migrationsverwaltung auf die Fahnen geschrieben. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist die Umstellung des Entsendeverfahrens für Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen. Ab dem 1. Januar 2026 ist die Beantragung von Entsendebescheinigungen (A1-Bescheinigungen oder entsprechende Äquivalente für Drittstaaten) ausschließlich digital über das SV-Meldeportal vorzunehmen.


Diese Änderung ist für global agierende Unternehmen essenziell. Wenn Sie Mitarbeiter im Rahmen von Projekten vorübergehend ins Ausland entsenden oder Spezialisten aus Drittstaaten nach Deutschland holen, ist die rechtssichere Klärung des Sozialversicherungsstatus zwingend. Nur mit einer korrekten Bescheinigung wird bestätigt, dass die deutschen Vorschriften gemäß der jeweiligen Abkommen weiterhin gelten, wodurch Doppelversicherungen vermieden werden. 


Steuerliche Neuerungen: Von der Aktivrente bis zum Ladestrom

Auch das Steuerrecht liefert 2026 neue Impulse. Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348,00 Euro, was die Steuerlast für Arbeitnehmer leicht senkt. Interessant für die Fachkräftesicherung ist die neu eingeführte Aktivrente. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, wird Arbeitslohn für Beschäftigte, die trotz Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro monatlich steuerfrei gestellt. Dies könnte auch für ausländische Experten, die bereits lange in Deutschland leben, ein Anreiz sein, ihr Wissen länger zur Verfügung zu stellen.


Weniger komfortabel wird es beim Ladestrom für Elektrofahrzeuge. Die bisherigen Pauschalen fallen weg; ab 2026 muss die tatsächlich bezogene Strommenge nachgewiesen werden. Für die Lohnabrechnung bedeutet dies einen erhöhten Dokumentationsaufwand, der bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oft unter die Lupe genommen wird.

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