Arbeitserlaubnis Schengenvisum

Alle erforderlichen Informationen zur Arbeitserlaubnis und zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum.
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ob Sie mit einem Schengen-Visum arbeiten dürfen
welche Regelungen für Geschäftsreisen mit Schengenvisum gelten
Arbeitserlaubnis mit Schengenvisum erhalten (Schengen-Hybridvisum)
Tätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone mit Schengenvisum
Inhaltsverzeichnis
1. Arbeiten mit Schengenvisum
2. Geschäftsreisen mit Schengenvisum
3. Schengen-Hybridvisum (Arbeiten mit Schengenvisum)
4. Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und Schengenvisum
5. FAQ
6. Fazit arbeiten mit Schengenvisum
1. Arbeiten mit Schengenvisum
Das Schengen-Visum berechtigt ausschließlich zu kurzfristigen Aufenthalten im Schengen-Raum – etwa zu touristischen Zwecken oder familiären Besuchen. Das Arbeiten ist mit einem Schengen-Visum ausdrücklich nicht gestattet, auch nicht in Form kurzfristiger Beschäftigungen oder Praktika (§ 6 Abs. 2a AufenthG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Arbeit oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Wer mit einem Schengen-Visum arbeitet, verletzt die geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Das Arbeiten mit einem Schengenvisum ist sogar eine Straftat (siehe § 95 Abs. 1a AufenthG). Die illegale Arbeitsaufnahme mit einem Schengen-Visum ist dabei keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern wird als Straftat verfolgt und kann sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben. Ein Verstoß gegen das Arbeitsverbot beim Schengen-Visum kann dementsprechend erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Unternehmen, die Personen mit Schengen-Visum beschäftigen, drohen ebenfalls empfindliche Strafen.
2. Geschäftsreisen mit Schengenvisum
Eine Ausnahme vom Arbeitsverbot mit dem Schengen-Visum sind allerdings Geschäftsreisen (sogenannte Nichtbeschäftigungsfiktionen, siehe § 30 BeschV). Das Gesetz versteht unter eine Geschäftsreise mit Schengenvisum die folgenden Tätigkeiten:
Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse
betriebliche Weiterbildungen
Teilnahme an Messen
kurzfristige Tätigkeiten von CEO’s
Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass es im Einzelfall sehr schwierig ist, eine (erlaubnisfreie) Geschäftsreise von einer (erlaubnispflichtigen) Arbeitstätigkeit mit Schengenvisum abzugrenzen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Beratungstätigkeiten. Die Grenzen zwischen Vertragsverhandlungen und Beratung können hier fließend sein. Im Zweifel sollte bei unklaren Fällen der Geschäftsreise die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden, um ein illegales Arbeiten mit einem Schengenvisum zu vermeiden.
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3. Schengen-Hybridvisum (Arbeiten mit Schengenvisum)
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schengenvisa auch zum Arbeiten erteilt werden (sogenanntes Schengen-Hybridvisum). Dies ist allerdings nicht der Regelfall und kommt nur in Sonderfällen in Betracht. Trotzdem kann das Schengenvisum mit Arbeitserlaubnis eine attraktive Option für Fachkräfte und Unternehmen sein, da es flexible Arbeitseinsätze in Deutschland ermöglicht. Insofern kann mit dem Schengen-Hybridvisum vermieden werden, dass die Arbeitnehmer für jeden Arbeitseinsatz ein neues Schengen-Visum beantragen müssen.
Für ein Schengen-Arbeitsvisum müssen Sie die gleichen Anforderungen erfüllen, die Sie auch für das jeweilige D-Visum erfüllen müssten. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Schengen-Arbeitsvisa bzw. Schengen-Hybridvisa richtet sich also nach den Vorschriften für nationale Visa (§§ 18 ff. AufenthG), wobei einige Aufenthaltstitel aufgrund rechtlicher Vorgaben (insbesondere Europarecht) nicht für eine Arbeitserlaubnis innerhalb eines Schengen-Visums taugen. Ausgeschlossen sind insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen für eine Arbeitserlaubnis mit Schengen-Visum:
Blaue Karte EU
ICT-Karte
Forscher
Europäischer Freiwilligendienst
Studienbezogenes Praktikum EU
Wenn Sie also eine Arbeitserlaubnis für Ihr Schengen-Visum erhalten möchten, müssen Sie für die Arbeitserlaubnis eine Rechtsgrundlage wählen, die mit den Schengenvisumsregelungen kompatibel ist. Dies gilt beispielsweise für die folgenden Aufenthaltstitel:
vorübergehende Beschäftigung als Fachkraft (§§ 18a, 18b AufenthG)
internationaler Personalaustausch (§ 10 BeschV)
Unternehmensspezialist (§ 3 Nr. 3 BeschV)
GATS-Entsendung (§ 29 Abs. 5 BeschV)
Insgesamt lässt sich aus der Praxis berichten, dass es vergleichsweise schwierig ist, eine Arbeitserlaubnis für Schengenvisa zu erhalten (auch wenn es rechtlich möglich ist). Viele Sachbearbeiter und selbst manche Rechtsanwälte wissen nicht einmal, dass es überhaupt möglich ist, eine Arbeitserlaubnis für Schengenvisa zu erhalten. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, eine Arbeitserlaubnis für Ihr Schengenvisum zu bekommen, können Sie den entsprechenden Sachbearbeiter auf das Visumshandbuch des Auswärtigen Amts verweisen (Beitrag “Erwerbstätigkeit (Einführung)”, 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021, Seite 7/8).
4. Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und Schengenvisum
Drittstaatsangehörige dürfen Tätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands auch mit einem Schengenvisum oder gänzlich ohne Aufenthaltstitel ausüben, da das Aufenthaltsgesetz dort keine Anwendung findet. Die AWZ, die sich jenseits des deutschen Küstenmeers bis zu 200 Seemeilen erstreckt, gehört nicht zum Staatsgebiet im aufenthaltsrechtlichen Sinne. Zwar könnte Deutschland völkerrechtlich seine Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in der AWZ durchsetzen, es hat jedoch bewusst darauf verzichtet. Damit ist eine Erwerbstätigkeit in der AWZ nicht aufenthaltstitelpflichtig, was insbesondere für Tätigkeiten in der Offshore-Windenergie, Forschung oder auf Schiffen in Nord- und Ostsee relevant ist.
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5. FAQ
Darf man mit einem Schengenvisum in Deutschland arbeiten?
Mit einem Schengenvisum ist eine Erwerbstätigkeit in Deutschland grundsätzlich verboten. Weder eine abhängige noch eine selbstständige Arbeit ist erlaubt. Ein Verstoß stellt eine Straftat nach § 95 Abs. 1a AufenthG dar und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gibt es Ausnahmen für Geschäftsreisen mit Schengenvisum?
Ja, bestimmte Geschäftsreisen sind erlaubt, etwa für Vertragsverhandlungen, Messen, betriebliche Schulungen oder leitende Tätigkeiten (§ 30 BeschV). Die Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit ist jedoch oft schwierig und sollte im Zweifel juristisch geprüft werden.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Arbeitserlaubnis mit Schengenvisum?
Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen eines nationalen Visums nach §§ 18a, 18b AufenthG oder den §§ 3, 10, 29 BeschV. Die Arbeitserlaubnis muss mit einem erlaubten Tätigkeitsfeld kombinierbar sein. Die Genehmigungspraxis ist jedoch restriktiv und oft wenig bekannt.
Was ist ein Schengen-Hybridvisum und wann ist es möglich?
Ein Schengen-Hybridvisum ist ein Schengenvisum mit integrierter Arbeitserlaubnis. Es wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn die Tätigkeit mit Schengenrecht vereinbar ist. Beispiele sind internationale Personalaustausche oder temporäre Fachkräfteeinsätze.
6. Fazit
Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum in Deutschland nicht erlaubt – unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt gemäß § 95 Abs. 1a AufenthG sogar eine Straftat dar. Lediglich bestimmte Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftsreisen (§ 30 BeschV) sind erlaubt, wobei deren rechtssichere Abgrenzung zur Beschäftigung im Einzelfall problematisch sein kann. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Schengen-Hybridvisum mit Arbeitserlaubnis zu erhalten, wobei hierfür strenge Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Tätigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sind hingegen nicht aufenthaltstitelpflichtig, da es sich nicht um deutsches Staatsgebiet im Sinne des Aufenthaltsrechts handelt. Wer mit einem Schengen-Visum in Deutschland arbeiten möchte, sollte daher dringend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um strafrechtliche Konsequenzen und aufenthaltsrechtliche Probleme zu vermeiden.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 3. Auflage 2025, § 4a
[2] Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 4a
[3] Visumhandbuch, Erwerbstätigkeit (Einführung),73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021
