Sperrkonto für ausländische Studenten

Alle Informationen zum Sperraccount für ausländische Studenten in Deutschland.
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Hier erfahren Sie
was ein Blocked Account/Sperrkonto ist
warum ein Blocked Account notwendig ist
wie ein Blocked Account eingerichtet wird
Alternativen zum Blocked Account
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtliche Hintergründe Sperrkonto
2. Was ist ein Sperrkonto?
3. Anforderungen an das Sperrkonto
4. Alternative Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
5. FAQ: Sperrkonto für ausländische Studenten
6. Fazit Sperrkonto für Ausländer
1. Rechtliche Hintergründe Sperrkonto
Für viele ausländische Studierende, die ein Studium in Deutschland aufnehmen möchten, ist das sogenannte Sperrkonto ein zentraler Bestandteil des Visumantragsverfahrens. Es dient dem Nachweis der Lebensunterhaltssicherung – einer gesetzlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG.
Ausländerrechtlich ist die Sicherung des Lebensunterhalts bei Studienaufenthalten deshalb eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Zweck in der Vermeidung von Sozialleistungsabhängigkeit liegt. Die REST-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Referenzbeträge festzulegen, wie es § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG für Deutschland vorsieht ( Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie (EU) 2016/801 (REST-RL). Der Gesetzgeber hat sich hier für eine pauschalierte Betrachtung entschieden, wodurch individuelle Bedarfsermittlungen entfallen. Dies erhöht die Verwaltungsökonomie und schafft zugleich eine gewisse Planungssicherheit für Studierende und Behörden gleichermaßen.
2. Was ist ein Sperrkonto?
Das Sperrkonto für Studenten ist ein spezielles Konto, das so eingerichtet sein muss, dass monatlich nur ein Zwölftel der eingezahlten Gesamtsumme zur Verfügung steht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Aufenthalt nicht durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel finanziert wird.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt dann als gesichert, wenn dem Antragsteller Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach §§ 13, 13a BAföG zur Verfügung stehen. Die Beträge werden jährlich durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für das Jahr 2024 beträgt der monatliche Regelbedarf 934 Euro, sodass für ein Studienjahr 11.208 Euro auf das Sperrkonto eingezahlt werden müssen.
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3. Anforderungen an das Sperrkonto
Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben lauten:
Das Konto muss auf den Namen des Studierenden lauten.
Es darf nur monatlich 1/12 der Gesamtsumme freigegeben werden (derzeit also 934 Euro).
Der Sperrvermerk muss zugunsten der zuständigen Einwanderungsbehörde eingetragen werden.
Nur die Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung darf die Sperre aufheben.
Das Geldinstitut muss in Deutschland ansässig sein oder zumindest über eine Banklizenz im Bundesgebiet verfügen.
Diese Anforderungen ergeben sich aus der Anwendungshinweiseverordnung zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG), insbesondere Nr. 16.0.8.1 AVV-AufenthG.
Das Auswärtige Amt führt auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen Listen von Anbietern, die Sperrkonten gemäß den gesetzlichen Vorgaben anbieten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Konditionen der Anbieter – insbesondere hinsichtlich Gebühren, Dauer der Kontoeröffnung und Servicequalität – zum Teil erheblich unterscheiden.
Die Kontoeröffnung ist in der Regel vor der Visumantragstellung erforderlich, da eine Bestätigung über das Sperrkonto (z. B. Blockierungsbescheinigung) bei Antragstellung vorzulegen ist. Die Verwendung ausländischer Banken ist zulässig, sofern diese den Vorgaben entsprechen und mit deutschen Behörden kooperieren.
4. Alternative Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
Das Sperrkonto ist ein gängiger, aber nicht zwingend einziger Weg zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel. Gleichwertige Nachweise sind unter anderem:
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
Stipendien deutscher oder anerkannter ausländischer Organisationen
Bankbürgschaft mit jährlich zu erneuernder Laufzeit
Elterliche Nachweise über Einkommen und Vermögen
Eigene Einkünfte aus erlaubter Beschäftigung gemäß §§ 16b Abs. 3, 16 Abs. 4 AufenthG
Dabei ist stets entscheidend, dass der Lebensunterhalt für das folgende Jahr als gesichert gilt. Studiengebühren zählen dabei nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt und müssen gesondert nachgewiesen werden, wenn dies durch die jeweilige Hochschule gefordert wird.
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5. FAQ: Sperrkonto für ausländische Studenten
Was ist ein Sperrkonto und warum wird es benötigt?
Ein Sperrkonto ist ein spezielles Bankkonto, das ausländische Studierende einrichten müssen, um die Sicherung ihres Lebensunterhalts nachzuweisen. Es ist Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Studium (§ 16b AufenthG).
Wie hoch muss der Betrag auf dem Sperrkonto sein?
Derzeit beträgt der jährliche Mindestbetrag 11.208 Euro (934 Euro monatlich). Dieser Betrag richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz und wird jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Wer darf das Sperrkonto aufheben?
Die Aufhebung der Sperre darf ausschließlich durch die zuständige Ausländerbehörde oder deutsche Auslandsvertretung erfolgen.
Kann ich auch andere Nachweise statt eines Sperrkontos einreichen?
Ja, auch Verpflichtungserklärungen, Stipendien oder Bankbürgschaften können als Nachweis des Lebensunterhalts anerkannt werden.
Wer ist Marktführer im Bereich Sperrkonten?
Marktführer im Bereich Sperrkonten für Visumsanträge für Ausländer und ausländische Studenten ist Fintiba.
6. Fazit Sperrkonto für Ausländer
Das Sperrkonto für ausländische Studenten ist in Deutschland ein etablierter Mechanismus zur Sicherung des Lebensunterhalts im Aufenthaltsverfahren. Es unterliegt klaren gesetzlichen Anforderungen und ist bei korrekter Ausgestaltung ein rechtssicherer Nachweis für die Visumerteilung. Alternativen sind möglich, müssen jedoch den strengen Anforderungen des AufenthG genügen.
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Weiterführende Informationen
Sperrkonto-Seite bei Berlin-Service (Regierungsseite)
Quellenverzeichnis
[1] Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 16b
[2] zum Anspruch von Ausländern auf Absolvierung eines Studiums in Deutschland siehe EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)
[3] Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (“REST-Richtlinie)
