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Visum berufspraktische Erfahrung

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Alle Informationen zur Beantragung eines Visums mit berufspraktischer Erfahrung (Erfahrungsvisum, § 6 BeschV).

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Hier erfahren Sie

  • was das Visum mit berufspraktischer Erfahrung ist (§ 6 BeschV)

  • welche Voraussetzungen das Erfahrungsvisum hat

  • wieviel Berufserfahrung benötigt wird

  • welche Schwierigkeiten bei der Beantragung es gibt

Inhaltsverzeichnis

1. Visum mit berufspraktischer Erfahrung


2. Voraussetzungen § 6 BeschV
2.1 Ausländische Berufsausbildung

2.2 Zwei Jahre Berufserfahrung

2.3 Gehalt § 6 BeschV


3. Notwendige Dokumente § 6 BeschV


4. FAQ § 6 BeschV


5. Fazit § 6 BeschV

1. Visum mit berufspraktischer Erfahrung

Drittstaatsangehörige können nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, selbst wenn kein in Deutschland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss vorliegt. Die Voraussetzung ist, dass eine ausländische berufspraktische Qualifikation nachgewiesen wird und die Beschäftigung ein Fachkraftniveau aufweist. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in diesen Fällen zustimmen.

Zum 1. März 2024 wurde der Anwendungsbereich von § 6 BeschV deutlich erweitert. Seither ist die Beschäftigung auf Fachkraftniveau in allen Branchen zulässig, soweit es sich nicht um reglementierte Berufe handelt. Dies war zuvor nur für IT-Kräfte möglich (§ 6 BeschV a.F.). Der Zugang richtet sich nun auch an Personen mit qualifizierter Berufserfahrung, ohne dass zwingend eine Anerkennung durch die zuständigen Stellen erfolgen muss. Eine Sprachprüfung ist nicht erforderlich.

2. Voraussetzungen § 6 BeschV

2.1 Ausländische Berufsausbildung

Das Visum mit berufspraktischer Erfahrung kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung zustimmt. Die Zustimmung der BA setzt voraus, dass eine anerkannte ausländische Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Dauer oder ein anerkannter Hochschulabschluss vorliegt. Im Unterschied zu den sonst üblichen Fachkraftbeschäftigungen ist allerdings nicht erforderlich, dass der Abschluss im Inland anerkannt ist, sondern dass er im Ausland anerkannt ist. Die Prüfung der Anerkennung im Ausland erfolgt durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (sogenannte “Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation”.)

2.2 Zwei Jahre Berufserfahrung

Zudem muss eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen. Die Berufserfahrung muss auf dem Niveau einer qualifizierten Fachkraft erworben worden sein. Sie kann im In- oder Ausland erworben werden. Eine qualifizierte Teilzeittätigkeit wird bei entsprechender Haupttätigkeit anerkannt. Die Tätigkeit in Deutschland muss ebenfalls dem Fachkraftniveau entsprechen, wobei nicht alle Inhalte einer Berufsausbildung erforderlich sind.

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2.3 Gehalt § 6 BeschV

Die Gehaltsschwelle beträgt 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2025 also 43.470 Euro). Sie kann entfallen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Ausländer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt wird. Die Entlohnung muss mindestens dem Niveau vergleichbarer inländischer Fachkräfte entsprechen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Besonderheiten hinsichtlich des Gehalts gelten bei Personen, die älter als 45 Jahre alt sind. Eine Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt.

3. Notwendige Dokumente § 6 BeschV

Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen müssen bei der Botschaft oder Ausländerbehörde zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Dazu gehören:

Zusätzlich müssen natürlichen die allgemeinen Dokumente für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorgelegt werden. Hierzu gehört unter anderem ein gültiger Pass und ein Mietvertrag. Die im Einzelfall vorzulegenden Dokumente finden Sie in der Regel auf der Homepage Ihrer Ausländerbehörde oder Botschaft.

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4. FAQ

Was ist das Visum mit berufspraktischer Erfahrung (§ 6 BeschV)?

Es erlaubt Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland, auch ohne Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland – sofern relevante Berufserfahrung und Qualifikation vorliegen.


Wie viel Berufserfahrung ist für § 6 BeschV notwendig?

Mindestens zwei Jahre relevante Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre – in Vollzeit oder qualifizierter Teilzeit.


Ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses in Deutschland erforderlich?

Nein. Es reicht, wenn die Ausbildung im Herkunftsland staatlich anerkannt ist (z. B. über die ZAB – Digitale Berufsauskunft).


Welche Gehaltsgrenzen gelten?

2025 liegt die Gehaltsschwelle bei 43.470 Euro brutto jährlich (45 % der Beitragsbemessungsgrenze). Bei tariflicher Beschäftigung kann die Schwelle entfallen.


Ist eine Sprachprüfung erforderlich?

Nein, für das Visum nach § 6 BeschV ist keine Sprachprüfung notwendig.

5. Fazit § 6 BeschV

Das Visum nach § 6 BeschV bietet eine attraktive Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachzugehen – auch ohne eine formale Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland. Entscheidend sind eine anerkannte berufliche Ausbildung im Ausland sowie mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Die jüngste Erweiterung des Anwendungsbereichs zum 1. März 2024 öffnet den Zugang zu fast allen Branchen und macht das Visum deutlich flexibler. Sprachtests und Vorrangprüfungen entfallen, jedoch bleibt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann von einem vereinfachten Zuzug profitieren – vorausgesetzt, die formalen Anforderungen und Dokumente sind vollständig nachgewiesen. Wichtig sind hier insbesondere aussagekräftige Arbeitszeugnisse zum Nachweis der Berufserfahrung.

Weiterführende Informationen

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