
A. Sachverhalt
Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall unterstützte ein über VISAGUARD-Rechtsanwalt für Migrationsrecht eine ausländische Fachkraft bei der Erlangung eines Visumtermins im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Der Antragsteller war ein hochqualifizierter Senior-Marketingexperte aus der Türkei, der zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland im Besitz einer Blauen Karte EU sein sollte. Aufgrund der besonderen Qualifikationen des Arbeitnehmers war der deutsche Arbeitgeber auf einen zeitnahen Arbeitsbeginn zwingend angewiesen.
Trotz ordnungsgemäßer Antragstellung, sorgfältiger Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen, kontinuierlicher Überwachung der Terminverfügbarkeit auf der Website der zuständigen Auslandsvertretung sowie wiederholter Kontaktaufnahme mit der Botschaft wurde ein Visumtermin nicht erteilt. Stattdessen erfolgten lediglich wiederholt pauschale Hinweise auf Kapazitätsengpässe und Personalprobleme.
Zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Einbußen beauftragte der Arbeitgeber schließlich einen unabhängigen VISAGUARD Fachanwalt für Migrationsrecht mit der Durchsetzung des Visumantragsverfahrens, um doch noch einen rechtzeitigen Beschäftigungsbeginn zu gewährleisten.
B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?
Der beauftragte Rechtsanwalt leitete zur Problemlösung einen Wechsel des Verfahrens ein und stellte statt des normalen Visumsantrags bei der Botschaft den Antrag des Arbeitnehmers auf Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gemäß § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung.
Nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen nebst erforderlicher Vollmachten des Arbeitgebers nahm die Ausländerbehörde die Anträge entgegen, prüfte diese und erteilte die erforderlichen Zustimmungen zur Visumerteilung. Im Anschluss daran wies der Rechtsanwalt die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Türkei unter Vorlage der Zustimmung auf die gesetzliche Verpflichtung hin, binnen drei Wochen einen Visumtermin zu vergeben, vgl. § 31a Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Angesichts dieser rechtlichen Verpflichtung sah sich die Auslandsvertretung gezwungen, kurzfristig einen Visumtermin zur Verfügung zu stellen, wodurch der Arbeitnehmer fristgerecht die Einreise nach Deutschland und den Antritt der Beschäftigung ermöglichen konnte.
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C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?
Der Fall verdeutlicht, dass ausländische Arbeitnehmer bei fehlender Terminverfügbarkeit nicht schutzlos gestellt sind. Durch die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG und der darauf basierenden Zustimmung der zentralen Ausländerbehörde kann eine Verpflichtung der zuständigen Auslandsvertretung zur Terminvergabe binnen drei Wochen herbeigeführt werden (§ 31a Abs. 1 AufenthV).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann also in bestimmten Fällen ein effektives Instrument darstellen, um Verzögerungen bei der Visumterminvergabe zu umgehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob dieses Verfahren sinnvoll ist, da einzelne zentrale Ausländerbehörden bei der Bearbeitung erhebliche Verzögerungen aufweisen können, welche die Vorteile des Verfahrens aufheben könnten. Bei vorhandener Dringlichkeit und vollständiger Antragsreife kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren jedoch entscheidend zur Durchsetzung eines rechtzeitigen Arbeitsbeginns beitragen.
Weitere Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Fachbeitrag für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG.
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