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Freizügigkeitsbescheinigung Deutschland

EU-Bürger Freizügigkeitsbescheinigung zum Aufenthalt in Deutschland.

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Hier erfahren Sie ...
  • was eine Freizügigkeitsbescheinigung ist

  • wer die Freizügigkeitsbescheinigung bekommt

  • Unterschied Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte

  • Freizügigkeitsbescheinigung in Berlin

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eine Freizügigkeitsbescheinigung?

2. Rechtliche Hintergründe Freizügigkeitsbescheinigung

3. Unterschied Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte

4. Nachweis Freizügigkeitsrecht

5. FAQ

6. Fazit

1. Was ist eine Freizügigkeitsbescheinigung?

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist eine amtliche Bestätigung für EU-Bürger und EWR-Staatsangehörige über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland. Sie dient vor allem dazu, gegenüber Arbeitgebern oder Behörden nachzuweisen, dass man sich legal in Deutschland aufhält. Dabei handelte es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich um eine deklaratorische Bestätigung bereits bestehender Rechte – also ein Dokument, das die gesetzliche Legalität des Aufenthalts bescheinigt.

Inzwischen wird die Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland jedoch bei den meisten Ausländerbehörden nicht mehr ausgestellt. Grund dafür war der Abbau bürokratischer Hürden, da Unionsbürger ohnehin kein Aufenthaltsdokument benötigen, um sich in Deutschland aufzuhalten oder zu arbeiten. Dennoch hält sich in der Praxis häufig die Vorstellung, dass ein offizielles Papier notwendig sei, um sich in Deutschland aufzuhalten und hier zu arbeiten. Ein Missverständnis, das besonders bei Arbeitgebern, Vermietern oder Behörden zu Unsicherheiten führen kann.

2. Rechtliche Hintergründe der Freizügigkeitsbescheinigung

Rechtsgrundlage der Freizügigkeitsbescheinigung war § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a. F., ergänzt durch § 12 für EWR-Staaten. Eine Verpflichtung zur Ausstellung bestand auf europäischer Ebene jedoch nicht – insbesondere nicht auf Grundlage der EU-Freizügigkeitsrichtlinie (Art. 8 RL 2004/38/EG). Vielmehr war die Ausstellung in Deutschland ein freiwilliges bürokratisches Verfahren, das dem Nachweis der Anmeldung von Unionsbürgern diente.

Heute gilt: EU- und EWR-Bürger benötigen keine besondere Anmeldung bei der Ausländerbehörde, sondern müssen lediglich ihrer Meldepflicht für die Wohnung nachkommen (§ 17 BMG). Die einfache Meldebestätigung reicht als Nachweis des Wohnsitzes aus. Nur in Ausnahmefällen, etwa zur Vorlage bei Familiennachzügen oder im Verlustfeststellungsverfahren, spielt der Aufenthaltsnachweis noch eine Rolle – dann genügt in der Regel eine Bescheinigung der Meldebehörde.

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3. Unterschied Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte

Die Freizügigkeitsbescheinigung war nur für Unionsbürger und gleichgestellte EWR-Staatsangehörige vorgesehen. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern – also z. B. Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern – galt sie nicht. Diese erhalten stattdessen (auch heute noch) eine sogenannte Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU, mit der sie ihren abgeleiteten Aufenthalt in Deutschland nachweisen können.

Wichtig: Während die Freizügigkeitsbescheinigung ersatzlos abgeschafft wurde, gibt es die Aufenthaltskarte weiterhin. Sie ist zwingend erforderlich, wenn sich Familienangehörige aus Drittstaaten auf das Freizügigkeitsrecht des EU-Bürgers berufen wollen. Die Karte wird auf Antrag durch die Ausländerbehörde ausgestellt und sieht aus wie ein regulärer Aufenthaltstitel. Auch die Aufenthaltskarte ist jedoch (wie die abgeschaffte Freizügigkeitsbescheinigung) nur deklaratorisch und nicht wie Aufenthaltstitel für Ausländer nach dem AufenthG konstitutiv.

4. Nachweis des Freizügigkeitsrechts ohne Bescheinigung

Obwohl es keine Freizügigkeitsbescheinigung mehr gibt, kann das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern in der Praxis auf andere Weise nachgewiesen werden. Rechtlich gesehen reicht in vielen Fällen ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, aus dem die Unionsbürgerschaft hervorgeht. Ergänzend kann eine aktuelle Meldebestätigung hilfreich sein – insbesondere für Behörden, Banken oder Vermieter, die einen formalen Wohnsitznachweis verlangen.

In Berlin – wie auch bundesweit – gilt: Eine Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht wird nicht mehr ausgestellt. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin stellt solche Bestätigungen für Unionsbürger nur noch in Ausnahmefällen aus. Das hat keine negativen Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Unionsbürgern. Sollten Arbeitgeber oder Behörden einen Nachweis des Freizügigkeitsrechts verlangen, kann einfach der Reisepass eingereicht werden.

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5. FAQ zur Freizügigkeitsbescheinigung

Benötige ich als EU-Bürger eine Freizügigkeitsbescheinigung, um in Deutschland arbeiten zu dürfen?

Nein. Als EU-Bürger haben Sie automatisch das Recht, in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Ein gesonderter Nachweis wie eine Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich.


Was ist der Unterschied zwischen Freizügigkeitsbescheinigung und Aufenthaltskarte?

Die Aufenthaltskarte wird an Familienangehörige von EU-Bürgern zum Nachweis der Freizügigkeitsrechte als Familienangehöriger ausgestellt. Die Freizügigkeitsbescheinigung hingegen wurde direkt an EU-Bürger ausgestellt, bis sie abgeschafft wurde. Die Aufenthaltskarte existiert auch heute noch.


Wo kann ich als Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltskarte beantragen?

Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern beantragen die Aufenthaltskarte bei der zuständigen Ausländerbehörde. In Berlin erfolgt dies zentral über das Landesamt für Einwanderung (LEA).

6. Fazit zur Freizügigkeitsbescheinigung

Die Freizügigkeitsbescheinigung war ein Nachweis über das Bestehen von Freizügigkeitsrechten in Deutschland. Die Freizügigkeitsbescheinigung hat in Deutschland allerdings keine Relevanz mehr, da sie 2013 abgeschafft wurde. Unionsbürger benötigen weder eine Anmeldung bei der Ausländerbehörde noch ein gesondertes Aufenthaltsdokument, um sich in Deutschland aufzuhalten. Das Freizügigkeitsrecht gilt kraft EU-Rechts. EU-Bürger müssen also nur noch ihre Wohnung melderechtlich anmelden, wie jeder andere Bürger in Deutschland auch (§ 17 BMG). Dennoch kommt es immer wieder zu Missverständnissen – vor allem im Kontakt mit Vermietern, Behörden oder Arbeitgebern. VISAGUARD hilft dabei, bestehende Rechte zu verstehen, Missverständnisse zu klären und nötige Nachweise auf dem richtigen Weg zu erbringen.

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