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Krankenversicherung Aufenthaltstitel

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Alle Informationen zur benötigten Krankenversicherung für einen Aufenthaltstitel.

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Hier erfahren Sie

  • welche Krankenversicherung beim Antrag für Aufenthaltstitel zählen

  • welche Anforderungen Krankenversicherungen erfüllen müssen

  • was eine Expat- und Incomingversicherung ist

  • in welchen Fällen eine Reisekrankenversicherung ausreicht

Inhaltsverzeichnis

1. Krankenversicherung für Aufenthaltstitel

2. Welche Krankenversicherung akzeptiert die Ausländerbehörde?

3. Expat- und Incomingversicherungen

4. Krankenversicherung bei der Einreise

5. FAQ

6. Fazit Krankenversicherung Aufenthaltstitel

1. Krankenversicherung für Aufenthaltstitel

Wer in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen möchte, muss nachweisen, dass er über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Die Wahl der richtigen Krankenversicherung für Ausländer ist dabei nicht nur eine organisatorische Frage, sondern eine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur dann zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Krankenversicherungsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Sicherung. Aus diesem Grund verlangt die Ausländerbehörde bereits bei Antragstellung den Nachweis über eine bestehende oder unmittelbar bevorstehende Krankenversicherung.

Bei der Krankenversicherung ist es unerheblich, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung handelt – entscheidend ist, dass sie den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht und während des gesamten Aufenthaltszeitraums lückenlos besteht. Gerade bei Studierenden, Selbständigen oder neu einreisenden Arbeitnehmern ist besondere Aufmerksamkeit geboten, da in diesen Fällen häufig zunächst unklar ist, welche Art von Versicherung als ausreichend gilt.

2. Welche Krankenversicherung akzeptiert die Ausländerbehörde?

Bei der Wahl der Krankenversicherung ist unbedingt darauf zu achten, dass diese von der zuständigen Ausländerbehörde anerkannt wird. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG müssen Ausländer einen “ausreichenden” Krankenversicherungsschutz nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Was als "ausreichend" gilt, richtet sich nicht nur nach dem Versicherungsumfang, sondern auch nach den Anforderungen der deutschen Verwaltungspraxis. Viele private Krankenversicherungen, die speziell für ausländische Studierende, Sprachschüler oder kurzfristige Aufenthaltstitel konzipiert wurden, sind oft nicht umfassend genug, etwa weil sie zu geringe Erstattungsleistungen, Ausschlüsse bei bestimmten Krankheitsbildern oder zu kurze Vertragslaufzeiten aufweisen. Die Folge: Die Ausländerbehörde kann den Aufenthaltstitel versagen.

Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz (§ 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Die Krankenversicherung muss also immer mindestens den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken (sogenannte “substitutive” Krankenversicherung). Sollten Sie also eine private Krankenversicherung abschließen, müssen Sie darauf achten, dass diese mindestens die gleichen Leistungen bietet wie die gesetzliche Krankenversicherung. Seriöse Krankenversicherungen stellen hierzu in der Regel einen Nachweis aus. In einem entsprechenden Schreiben bestätigt die Krankenversicherung dann, dass der Umfang der Versicherungsleistungen mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung mindestens gleichwertig (oder weitergehender) ist.

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3. Expat- und Incomingversicherungen

Wer langfristig in Deutschland lebt oder arbeitet, benötigt eine vollwertige Krankenversicherung – sei es im Rahmen einer Festanstellung oder eines Familiennachzugs. Häufig greifen internationale Fachkräfte zu sogenannten Expat-Versicherungen oder Incoming-Versicherungen. Doch Vorsicht: Diese Versicherungsmodelle sind für den dauerhaften Aufenthalt oder die Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht ausreichend.

Expat-Versicherungen und Incoming-Versicherungen richten sich primär an Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten (z.B. Touristen). Sie bieten einen begrenzten Versicherungsschutz, der meist zeitlich beschränkt und kostengünstig ist. Der Leistungsumfang ist allerdings deutlich eingeschränkt und entspricht nicht dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).


Typische Einschränkungen einer Expat-Versicherung sind:


  • Keine oder eingeschränkte Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlungen

  • Begrenzte Erstattungen für Zahnersatz, Sehhilfen oder Schwangerschaft

  • Keine Absicherung bei Vorerkrankungen

  • Häufig zeitlich auf 1 bis 5 Jahre begrenzt


Sollten Sie versuchen mit einer Expat- oder Incomingversicherung einen langfristigen Aufenthaltstitel zu beantragen, wird die Behörde den Antrag wegen fehlendem Krankenversicherungsschutz ablehnen.

4. Krankenversicherung bei der Einreise

Wer ein langfristiges Visum für Deutschland beantragt, stößt im Antragsprozess oft auf Anforderungen zur Krankenversicherung. Dabei herrscht häufig Unsicherheit über den konkreten Bedarf an Expat Versicherungen, Incoming Versicherungen oder Reiseversicherungen. Wichtig zu wissen: Diese Versicherungsarten spielen nur eine untergeordnete Rolle im Visumverfahren – und zwar ausschließlich für den Zeitraum zwischen Einreise und Arbeitsbeginn. Wenn Ihr Arbeitsvertrag beispielsweise in Deutschland am 01. eines Monats beginnt, Sie aber bereits eine Woche früher einreisen, beginnt Ihre gesetzliche Krankenversicherung in der Regel erst ab dem ersten Arbeitstag. Für die Zeit vor dem Tätigkeitsbeginn benötigen Sie daher gegebenenfalls eine temporäre Absicherung, etwa durch eine Expat- oder Incoming Versicherung.

Allerdings ist der Abschluss einer Expat- oder Incoming-Versicherung nicht zwingend erforderlich. Viele gesetzliche Krankenkassen, wie z. B. die Techniker Krankenkasse, ermöglichen bereits vor Einreise eine Online-Registrierung. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine Versicherungsbestätigung, aus der hervorgeht, dass der Versicherungsschutz ab Arbeitsbeginn besteht. Diese Bestätigung genügt in der Praxis den meisten deutschen Auslandsvertretungen, sodass eine zusätzliche Reiseversicherung in vielen Fällen nicht erforderlich ist. Ob Sie eine Incoming-Versicherung für die Beantragung des Visums benötigen oder nicht, können Sie meistens der Homepage der jeweiligen Botschaft entnehmen.

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5. FAQ

Welche Krankenversicherung akzeptiert die Ausländerbehörde beim Aufenthaltstitel?
Die Ausländerbehörde akzeptiert nur Versicherungen, die mindestens dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Eine private Krankenversicherung muss ausdrücklich bestätigen, dass sie "substitutiv" ist – also mit der GKV gleichwertig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG).


Reicht eine Expat- oder Incomingversicherung für einen Aufenthaltstitel?
Nein, Expat- oder Incomingversicherungen gelten als nicht ausreichend für einen Aufenthaltstitel. Sie bieten in der Regel nur begrenzten und zeitlich befristeten Schutz und werden daher von der Ausländerbehörde für langfristige Aufenthalte nicht anerkannt.

Welche Krankenversicherung brauche ich bei der Einreise mit Arbeitsvertrag?
Wenn Ihr Arbeitsvertrag später beginnt als Ihre Einreise, benötigen Sie für die Zwischenzeit ggf. eine temporäre Absicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung beginnt meist ab dem ersten Arbeitstag. Eine Incoming-Versicherung kann in dieser Übergangszeit sinnvoll, aber nicht immer zwingend notwendig sein.

6. Fazit

Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Anerkannt werden nur solche Versicherungen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Expat- und Incoming-Versicherungen erfüllen diese Anforderungen nur eingeschränkt und sind für einen dauerhaften Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht ausreichend. Für den Zeitraum zwischen Einreise und Tätigkeitsbeginn kann eine temporäre Absicherung sinnvoll sein. Entscheidend ist stets, dass der Versicherungsschutz lückenlos und den Anforderungen der Ausländerbehörde entsprechend nachgewiesen wird.

Quellenverzeichnis

[1] Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition Stand: 01.01.2025, § 2 AufenthG
[2] zur Pflicht von Krankenversicherungen Ausländer in den Basistarif aufzunehmen siehe OVG Bln-Bbg Urt. v. 25.1.2012 – OVG 2 B 10.11

[3] Visumhandbuch, Reisekrankenversicherung, 74. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2022

[4] § 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

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