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Einreise und Grenzkontrollen

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

Alle Informationen zur erfolgreichen Einreise und zum Grenzkontrollverfahren im Schengen-Raum.

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Hier erfahren Sie

  • wann Sie in den Schengen-Raum einreisen dürfen

  • alles zum Grenzkontrollverfahren nach Schengen-Recht

  • welche Voraussetzungen es für eine rechtmäßige Einreise gibt

  • was Sie bei einer Einreiseverweigerung tun können

Inhaltsverzeichnis

1. Einreise in den Schengen-Raum


2. Grenzkontrollen Schengen-Raum

2.1 Grenzüberwachung in Deutschland

2.2 Ein- und Ausreisestempel


3. Voraussetzungen Einreise Deutschland

3.1 Gültige Einreisepapiere

3.2 Keine SIS-Ausschreibung

3.3 Nachweis des Aufenthaltszwecks als Einreisevoraussetzung

3.4 Lebensunterhaltssicherung als Einreisevoraussetzung


4. Einreiseverweigerung


5. FAQ 


6. Fazit

1. Einreise in den Schengen-Raum

Die Einreise in den Schengen-Raum (und damit nach Deutschland) unterliegt klar geregelten Bestimmungen, die vor allem in der Verordnung (EU) 2016/399, auch bekannt als Schengener Grenzkodex, festgelegt sind. Diese Verordnung dient als gemeinsamer Rechtsrahmen für das Überschreiten der Außengrenzen der Schengen-Staaten durch Personen. Das Überschreiten der Außengrenzen umfasst auch die Einreise per Flugzeug (Art. 2 Nr. 3 Schengener-Grenzkodex). Der Schengener-Grenzkodex sollte nicht mit dem Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009) verwechselt werden, welcher die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa regelt.


Ein zentrales Merkmal des Schengen-Raums ist der Wegfall der Binnengrenzkontrollen zwischen den teilnehmenden Ländern. Das bedeutet: Wer ein Visum für einen Schengen-Staat erhält, darf sich grundsätzlich auch in allen anderen Schengen-Staaten frei bewegen. Gerade deshalb sind die Einreisebestimmungen und Grenzkontrollen an den Außengrenzen inklusive der Flughäfen besonders streng geregelt. Dieser Artikel beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren für eine erfolgreiche Einreise in den Schengenraum und nach Deutschland.

2. Grenzkontrollen Schengen-Raum

2.1 Grenzüberwachung in Deutschland

Die Grenzkontrollen an den Außengrenzen der EU spielen eine zentrale Rolle für die Sicherheit innerhalb des Schengen-Raums. Ihr Hauptziel ist es, den unerlaubten Grenzübertritt zu verhindern, grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen ohne Aufenthaltsrecht einzuleiten. Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen und kein Aufenthaltsrecht besitzen, werden gemäß der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG wieder aus dem Schengen-Raum zurückgeführt bzw. abgeschoben.


Zur wirksamen Überwachung setzen die Grenzschutzbehörden sowohl stationär postierte als auch mobile Einsatzkräfte ein. Die Überwachung zwischen offiziellen Grenzübergangsstellen erfolgt mit besonderem Augenmerk auf flexible Einsatzzeiten und wechselnde Kontrollmethoden. Neben der physischen Präsenz von Grenzschutzkräften kommen auch technische Überwachungsmittel zum Einsatz. Dazu zählen elektronische Systeme, Sensoren und andere moderne Technologien. Die Europäische Kommission ist befugt, bei Bedarf ergänzende Maßnahmen zu beschließen, um die Grenzüberwachung an sich verändernde Bedrohungslagen anzupassen.

2.2 Ein- und Ausreisestempel

Eine zentrale Funktion bei der elektronischen und aktenmäßigen Einreisekontrolle haben die Stempel in den Pässen. Gemäß Art. 11 Schengener-Grenzkodex werden Reisedokumente systematisch mit einem Ein- oder Ausreisestempel versehen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit des Aufenthaltsstatus und der Kontrolle von Aufenthaltsfristen. Um Fälschungssicherheit zu gewährleisten, werden die Sicherheitscodes dieser Stempel regelmäßig geändert – mindestens einmal im Monat. Bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen wird der Ein- oder Ausreisestempel in der Regel auf der Seite im Reisepass angebracht, die dem Visum gegenüberliegt. Sollte diese Seite bereits belegt oder ungeeignet sein, erfolgt der Abdruck auf der nächstfolgenden Seite. In der maschinenlesbaren Zone wird grundsätzlich kein Stempel angebracht, um die Lesbarkeit durch automatische Systeme nicht zu beeinträchtigen.


Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex grundsätzlich in folgenden Fällen in den Pass eingetragen:


  • Wenn ein gültiges Visum vorliegt

  • Wenn das Visum direkt an der Grenze ausgestellt wurde

  • Wenn keine Visumpflicht besteht

Auch Familienangehörige von EU-Bürgern oder von Drittstaatsangehörigen mit Freizügigkeitsrechten erhalten einen Stempel, sofern sie keine gültige Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorweisen können. In bestimmten Ausnahmesituationen wird auf den Stempel im Reisedokument verzichtet, zum Beispiel für Staatsoberhäupter und Diplomaten, deren Ankunft offiziell angekündigt wurde, bei Flugpersonal, Zugpersonal oder Seeleuten während ihrer dienstlichen Tätigkeit und bei Passagieren von Kreuzfahrtschiffen, die bestimmten Kontrollerleichterungen unterliegen. Gleiches gilt für Unionsbürger.


Fehlt der Einreisestempel (obwohl einer erforderlich wäre), gehen die Behörden davon aus, dass die betroffene Person die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat (Art. 12 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex). Diese Vermutung kann jedoch durch glaubhafte Nachweise widerlegt werden, etwa Flugtickets oder Fahrkarten oder durch Belege über Aufenthalte außerhalb der EU. In solchen Fällen kann das tatsächliche Einreise- oder Ausreisedatum nachträglich in das Reisedokument eingetragen werden. Zusätzlich kann ein Formular zur Bestätigung der Grenzüberschreitung ausgehändigt werden.

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3. Voraussetzungen Einreise Deutschland

Wenn Sie als Drittstaatsangehöriger einen Aufenthalt in Deutschland bzw. im Schengen-Raum planen, müssen bestimmte Einreisevoraussetzungen erfüllt sein. Diese Regelung betrifft alle Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Schengener Abkommen angehören. Dabei muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen den Voraussetzungen für die Schengen-Visumerteilung (gemäß dem Visakodex) und den Voraussetzung für die Einreise in den Schengen-Raum (gemäß dem Schengener-Grenzkodex). Die Voraussetzungen für Schengenvisumerteilung und Einreise überschneiden sich zwar in vielen Teilen, sind aber nicht zwingend deckungsgleich.

Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise in den Schengenraum sind nach dem Schengener-Grenzkodex die Folgenden:


3.1 Gültige Einreisepapiere

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten müssen Drittstaatsangehörige zunächst im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein (Art. 6 Abs. 1 Schengener-Grenzkodex). Das Reisedokument (z.B. Pass) muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein. Falls für die Einreise ein Visum erforderlich ist, muss auch ein entsprechendes gültiges Visum vorhanden sein. Wenn Sie nur eine Fiktionsbescheinigung haben, muss es sich um eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG handeln (eine Bescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG berechtigt hingegen nicht zum Reisen).


Weitere Informationen zur Gültigkeit von Reisepapieren und zu Passersatzpapieren erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Fachbeitrag zur Passpflicht in Deutschland.

3.2 Keine SIS-Ausschreibung

Um in den Schengenraum einzureisen, darf auch keine Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Art. 6 Abs. 1 lit. d) Schengener-Grenzkodex). Das Schengener Informationssystem (SIS), das 1995 nach der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union (EU) eingerichtet wurde, ist eine umfangreiche Datenbank zur Unterstützung der Kontrollen an den Außengrenzen. Neben dem SIS darf auch kein Eintrag in nationalen Sicherheitsdatenbanken vorliegen und der Ausländer darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen.

Weitere Informationen zum SIS und zu nationalen Sicherheitsdatenbanken finden Sie in unserem VISAGUARD-Fachbeitrag zur Sicherheitsüberprüfung von Ausländern.


3.3 Nachweis des Aufenthaltszwecks als Einreisevoraussetzung

Gemäß dem Schengener Grenzkodex sind Grenzbeamte berechtigt, sich den Zweck der Einreise von Drittstaatsangehörigen durch geeignete Unterlagen nachweisen zu lassen. Der Aufenthaltszweck muss dabei klar erkennbar und glaubhaft belegt sein. Welche Dokumente hierfür vorzulegen sind, ist in Anhang I des Schengener Grenzkodexes geregelt. Dieser Anhang listet die möglichen Nachweise auf, die je nach Reisezweck (z. B. Tourismus, Geschäftsreise, Besuchsreise, Studium) erforderlich sein können:

  • Berufliche Reise: Einladungsschreiben eines Unternehmens oder andere Nachweisdokumente

  • Messe und Kongressbesuche: Eintrittskarte der jeweiligen Veranstaltung

  • Ausbildungs- und Studienreisen: Aufnahmebestätigung der Bildungseinrichtung oder Studentenausweis

  • Politische, wissenschaftliche, kulturelle, sportliche oder religiöse Veranstaltungen: Entsprechende Einladungen oder Eintrittskarten

  • Touristische Reisen: Unterkunftsbelege (privates EInladungsschreiben oder Hotelbuchung) und Reiseverlauf (z.B. Buchungsbestätigung des Reisebüros)

  • Belege betreffend die Rückreise: Rückreiseticket (z.B. Flugticket)


3.4 Lebensunterhaltssicherung als Einreisevoraussetzung

Für die Einreise in den Schengen-Raum müssen Drittstaatsangehörige nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts verfügen (Art. 6 Abs. 1 lit. c) Schengener-Grenzkodex). Die Bewertung dieser Mittel richtet sich nach Dauer und Zweck des Aufenthalts sowie den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung im jeweiligen Mitgliedstaat. Dabei wird ein mittleres Preisniveau für preisgünstige Unterkünfte als Berechnungsgrundlage herangezogen und mit der Anzahl der Aufenthaltstage multipliziert. Je nach nationalem Recht und konkreter Situation kann auch eine Verpflichtungserklärung oder eine Bürgschaft durch den Gastgeber als Beleg für ausreichende Mittel dienen, insbesondere wenn der Aufenthalt bei einer privaten Person erfolgt.

4. Einreiseverweigerung

Drittstaatsangehörigen – also Personen, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen – kann die Einreise in das Gebiet der Europäischen Union verweigert werden. Dies betrifft insbesondere fehlende Reisedokumente, Visumprobleme oder Sicherheitsbedenken. Ausgenommen sind Sonderregelungen zum Asylrecht, internationalem Schutz oder für nationale Visa mit längerem Aufenthalt. Die Einreiseverweigerung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer schriftlichen und begründeten Entscheidung durch die zuständige nationale Behörde. Diese Entscheidung wird dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung steht Ihnen nach dem Schengener-Grenzkodex ein Widerspruchsrecht bzw. Rechtsmittel zu (Art. 14 Abs. 3 Schengener-Grenzkodex). Sollte sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens herausstellen, dass die Einreiseverweigerung unbegründet war, haben Sie das Recht auf Korrektur aller Einträge und Stempel, die anlässlich der Ablehnung in Ihren Reisedokumenten vorgenommen wurden.


Wenn Ihnen die Einreise verweigert wurde oder Sie rechtliche Fragen zu Einreisevoraussetzungen oder zur Einreiseverweigerung haben, unterstützen Sie die VISAGUARD-Rechtsanwälte gerne.

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5. FAQ

Welche Voraussetzungen gelten für die Einreise nach Deutschland?

Für eine rechtmäßige Einreise nach Deutschland bzw. in den Schengen-Raum benötigen Drittstaatsangehörige:


  • Einen gültigen Reisepass

  • Ein ggf. erforderliches Visum

  • Keine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS (Schengener Informationssystem)

  • Einen glaubhaften Nachweis des Aufenthaltszwecks (z. B. Einladung, Hotelbuchung)

  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt


Was ist das Schengener-Grenzkontrollverfahren?

Das Schengener Grenzkontrollverfahren regelt die Überprüfung an den Außengrenzen der Schengen-Staaten. Dabei prüfen die Grenzbeamten Dokumente, Aufenthaltszweck, Lebensunterhalt und mögliche Sicherheitsbedenken (z. B. SIS-Einträge).


Wie wird die Ein- und Ausreise dokumentiert?

Die Ein- und Ausreise wird durch Stempel im Reisepass dokumentiert. Dies betrifft alle visumpflichtigen und visumfreien Drittstaatsangehörigen – außer in bestimmten Ausnahmen (z. B. Inhaber einer Aufenthaltskarte nach Richtlinie 2004/38/EG).


Wer führt die Grenzkontrollen in Deutschland durch?

In Deutschland übernimmt die Bundespolizei die stationären und mobilen Grenzkontrollen. Neben dem Personal kommen moderne technische Überwachungsmittel zum Einsatz.


Was kann ich tun, wenn mir die Einreise verweigert wurde?

Sie haben das Recht, gegen die Einreiseverweigerung Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten – z. B. durch die erfahrenen Partneranwälte von VISAGUARD.

6. Fazit

Die Einreise in den Schengen-Raum, insbesondere nach Deutschland, ist an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Der Schengener Grenzkodex regelt detailliert, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten dürfen. Dazu zählen unter anderem gültige Reisedokumente, ein nachgewiesener Aufenthaltszweck, ausreichende finanzielle Mittel und das Fehlen sicherheitsrelevanter Ausschreibungen im SIS. Die Grenzkontrollen – ob stationär oder mobil – dienen nicht nur der Einhaltung dieser Vorgaben, sondern auch dem Schutz des gesamten Schengen-Raums. Kommt es dennoch zu einer Einreiseverweigerung, besteht ein klar geregeltes Rechtsmittelverfahren. Wer sich gut vorbereitet, kann seine Einreisechancen deutlich erhöhen – bei Unsicherheiten empfiehlt sich die frühzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte.

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