Ausländerdiskriminierung: Entwurf zur Reform des AGG vorgestellt
- Isabelle Manoli

- vor 2 Stunden
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In einer Zeit, in der die Bundesrepublik so händeringend wie nie zuvor um kluge Köpfe aus aller Welt wirbt, sollte man meinen, dass der rechtliche Schutz dieser Menschen oberste Priorität genießt. Doch wer als hochqualifizierte Fachkraft nach Deutschland kommt, sieht sich oft einer Realität gegenüber, die so gar nicht zu den glänzenden Willkommensbroschüren passen will. Während die politische Debatte um die Fachkräfteeinwanderung und den Standortvorteil Deutschlands lauter wird, bleibt das rechtliche Fundament gegen Diskriminierung erschreckend brüchig. Nun liegt er endlich vor, der lang erwartete Entwurf zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Doch was als großer Wurf für den sozialen Frieden und die Rechtssicherheit angekündigt war, entpuppt sich bei näherer juristischer Betrachtung eher als zaghafter Reparaturbetrieb unter europäischem Druck denn als mutiges Bekenntnis zu einer modernen Einwanderungsgesellschaft.
Die Dynamik der Reform: Zwischen Zeitdruck und Stillstand
Die Art und Weise, wie dieser Entwurf präsentiert wurde, spricht bereits Bände über den Stellenwert, den die Bundesregierung dem Thema beimisst. Den beteiligten Verbänden wurde eine Frist von lediglich drei Tagen eingeräumt, um zu einem hochkomplexen Gesetzesvorhaben Stellung zu beziehen. In der juristischen Praxis ist ein solches Vorgehen kaum als ernstgemeinte Beteiligung zu werten. Es wirkt eher wie der Versuch, eine notwendige Pflichtaufgabe geräuschlos abzuwickeln. Wir beobachten mit Sorge, dass hier eine Chance vertan wird, das AGG strukturell weiterzuentwickeln. Stattdessen beschränkt sich der Entwurf auf punktuelle Anpassungen, die größtenteils ohnehin durch EU-Vorgaben zwingend umgesetzt werden müssen. Für eine moderne Fachkraft, die sich bewusst für Deutschland entscheidet und hier faire Startbedingungen erwartet, ist dieses "Reförmchen" ein schwaches Signal. Das deutsche Antidiskriminierungsrecht bleibt damit im europäischen Vergleich weit hinter den Standards zurück, die für ein attraktives Einwanderungsland angemessen wären.
Die Verlängerung der Klagefristen: Ein Tropfen auf den heißen Stein
Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die Änderung des § 15 Abs. 4 AGG. Bisher mussten Ansprüche wegen Diskriminierung innerhalb einer extrem kurzen Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist soll nun auf vier Monate verdoppelt werden. Wir begrüßen diesen Schritt grundsätzlich, halten ihn jedoch für völlig unzureichend. In unserer täglichen Beratungspraxis stellen wir fest, dass Betroffene – insbesondere wenn sie neu im Land sind – Zeit benötigen, um das Erlebte rechtlich einzuordnen und qualifizierten Rat einzuholen. Vier Monate sind im internationalen Vergleich noch immer beschämend kurz. In vielen Nachbarstaaten haben Betroffene Jahre Zeit, um gegen Benachteiligungen vorzugehen. Eine Frist von mindestens zwölf Monaten wäre notwendig gewesen, um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten. Dass die Bundesregierung hier so zögerlich agiert, lässt befürchten, dass der Schutz vor Diskriminierung weiterhin an bürokratischen Hürden scheitern soll.
Die großen Leerstellen: Wo die Reform den Schutz verweigert
Was in dem Entwurf fehlt, ist juristisch fast schwerwiegender als das, was enthalten ist. Eine der drängendsten Forderungen der Zivilgesellschaft war die Ausweitung des AGG auf staatliches Handeln. Wer als ausländische Fachkraft Diskriminierung bei Behördengängen oder polizeilichen Maßnahmen erlebt, bleibt nach dem aktuellen Entwurf weiterhin weitgehend schutzlos durch das AGG. Zudem wurde die Chance verpasst, das Verbandsklagerecht einzuführen. Aktuell müssen Betroffene das volle Kostenrisiko und die psychische Belastung eines Prozesses allein tragen. Ein kollektiver Rechtsschutz, bei dem Antidiskriminierungsverbände stellvertretend klagen dürfen, hätte die Durchsetzungskraft des Gesetzes massiv gestärkt. Auch die Anerkennung weiterer Diskriminierungsmerkmale wie der Staatsangehörigkeit oder des sozialen Status sucht man vergebens. Ohne ein Verbandsklagerecht und die Einbeziehung staatlichen Handelns bleibt das AGG ein zahnloser Tiger in der Verwaltungspraxis.
Die neue Rolle der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Positiv hervorzuheben ist, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) künftig mehr Kompetenzen erhalten soll. Sie soll Betroffene als Beistand in Gerichtsverfahren unterstützen und Schlichtungsverfahren durchführen können. Dies könnte theoretisch dazu beitragen, langwierige und teure Prozesse zu vermeiden. Doch als Anwaltskanzlei müssen wir hier ein großes Fragezeichen setzen: Papier ist geduldig. Ohne eine massive personelle und finanzielle Aufstockung der ADS werden diese neuen Aufgaben ins Leere laufen. Eine Behörde, die bereits jetzt an ihrer Belastungsgrenze arbeitet, wird kaum in der Lage sein, flächendeckend als juristischer Beistand zu fungieren. Für hochqualifizierte Fachkräfte bedeutet das: Der versprochene staatliche Beistand bleibt ein Versprechen ohne Garantieschein.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der vorliegende Entwurf zur AGG-Reform eine Enttäuschung für alle ist, die auf eine echte Stärkung der Rechte von Migranten gehofft hatten. Die Bundesregierung setzt lediglich das absolut notwendige Minimum um, um Vertragsverletzungsverfahren der EU zu entgehen. Von einer proaktiven Politik, die Diskriminierung als Hindernis für eine gelungene Fachkräfteeinwanderung begreift, sind wir weit entfernt. Deutschland leistet sich weiterhin eines der schwächsten Antidiskriminierungsgesetze in Europa, was die Attraktivität des Standorts für internationale Talente nachhaltig beschädigt.
Wie wir Ihnen helfen können
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