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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Arbeitgeber können Bevollmächtigung jetzt versichern anstatt Vollmacht vorzulegen


Das beschleunigte Fachkräfteverfahren sollte den Weg nach Deutschland eigentlich vereinfachen, doch bürokratische Hürden und formale Unsicherheiten bremsten den Prozess in der Vergangenheit immer wieder aus. Mit den aktuellen Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz hat der Gesetzgeber nun an zwei entscheidenden Stellschrauben gedreht: Zum einen bei der Nachweispflicht der Bevollmächtigung im beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG, zum anderen bei den Aufenthaltsfristen nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 18 AufenthG. Während manche Stimmen in der Praxis bereits Sorgen vor Missbrauch äußern, zeigt unser Kanzleialltag ein anderes Bild: Die Neuerungen bieten handfeste strategische Vorteile, bergen bei unsachgemäßer Handhabung jedoch nach wie vor rechtliche Fallstricke bei Ausländerbehörden und Vertretungen im Ausland.


Was ändert sich bei der Bevollmächtigung im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG?

Bislang verlangten die Ausländerbehörden für die Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG zwingend die Vorlage einer vom ausländischen Arbeitnehmer unterzeichneten schriftlichen Vollmacht im Original oder in gebührender Form. Gemäß § 81a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. genügt nunmehr die reine Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch die ausländische Fachkraft bevollmächtigt wurde und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmachten zu erteilen.


Diese Vereinfachung spart im Rekrutierungsprozess wertvolle Tage, insbesondere wenn Bewerber aus Drittstaaten wie den USA, Großbritannien oder Kanada eingebunden sind und postalische Dokumentenübersendungen Verfahren künstlich verzögerten. Zwar wird in Fachkreisen diskutiert, ob das Missbrauchsrisiko durch den Wegfall der Vorlagepflicht steigt, doch aus unserer Anwaltspraxis lässt sich diese Sorge entkräftigen: Welches berechtigte wirtschaftliche Interesse sollte ein seriöser Arbeitgeber haben, ein aufwendiges Behördenverfahren ohne Wissen der Fachkraft voranzutreiben? Die tatsächliche Gefahr liegt vielmehr darin, dass einzelne Ausländerbehörden aus Unkenntnis der neuen Rechtslage weiterhin stur auf die physische Einreichung der Vollmacht bestehen. Hier setzen wir als Kanzlei an, um den behördlichen Prüfungsaufwand sofort auf das gesetzlich vorgesehene Maß zurückzustutzen.


Untervollmachten an Agenturen: Welche rechtlichen Grenzen gelten trotz Erleichterung?

Viele Unternehmen lagern die operative Abwicklung von Visaverfahren an externe Relocation-Agenturen oder Headhunter aus. Die Neuregelung stellt klar, dass die Versicherung des Arbeitgebers auch die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten umfassen kann. Dennoch wiegt viele Arbeitgeber dies in einer trügerischen Sicherheit.

In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Ausländerbehörden die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 3 RDG) nicht konsequent prüfen und Anträge von nicht-anwaltlichen Dienstleistern klaglos entgegennehmen. Wird ein Verfahren jedoch komplex – etwa weil die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach § 39 AufenthG verweigert oder Zweifel an der Qualifikationsanerkennung aufkommen –, stoßen reine Dienstleister an ihre rechtlichen Grenzen. Eine bloße Vertretungsvollmacht ersetzt keine qualifizierte Rechtsberatung. Wir raten Arbeitgebern daher dringlich dazu, Untervollmachten nicht unbedacht an reine Agenturen zu übertragen, sondern von Anfang an auf eine nahtlose juristische Begleitung zu setzen, um zeitraubende Verfahrensstopps zu vermeiden.


Was gilt für ausländische Fachkräfte bei Kündigung nach § 18 Abs. 5 AufenthG?

Für hochqualifizierte Beschäftigte und Expats bringt der neu eingefügte § 18 Abs. 5 AufenthG eine erhebliche Verbesserung der Rechtssicherheit. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und die Ausländerbehörde ordnungsgemäß darüber informiert (§ 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), durften Behörden die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bisher oft ermessenleitend stark verkürzen.


Die Neuregelung setzt diesem Zustand klare Grenzen: Ab Beendigung der Beschäftigung muss die verbleibende Geltungsdauer des Aufenthaltstitels mindestens sechs Monate betragen. Sollten zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fachkraft besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen erfahren hat, beträgt die Mindestfrist sogar neun Monate (§ 18 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Wichtig ist dabei: Diese gesetzliche Schutzfrist darf die ursprüngliche Befristung des Visums nicht überschreiten (§ 18 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Für internationale Fachkräfte bedeutet dies einen realistischen Zeitpuffer, um ohne den unmittelbaren Druck einer drohenden Ausreiseaufforderung eine adäquate Anschlussbeschäftigung in Deutschland zu suchen.


Fazit: Wie Arbeitgeber und Fachkräfte die neuen Regelungen optimal nutzen

Die gesetzlichen Neuregelungen in § 81a und § 18 AufenthG stärken sowohl die Effizienz der Personalgewinnung als auch den Schutzstatus internationaler Fachkräfte. Während Unternehmen durch die vereinfachte Versicherung der Bevollmächtigung Zeit gewinnen, erhalten Arbeitnehmer im Falle des Jobverlusts essenzielle Planungssicherheit. Dennoch zeigt die behördliche Realität, dass Gesetzesänderungen vor Ort oft zeitversetzt oder fehlerhaft umgesetzt werden. Wir stehen Ihnen als spezialisierte Anwaltskanzlei zur Seite, um Ihre Verfahren rechtssicher zu steuern, Behördenfehler abzuwehren und Ihren Aufenthalt oder Ihre Personalgewinnung nachhaltig abzusichern.


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