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Blaue Karte und Qualifikationsangemessenheit: Wann passt der Job zum Abschluss?

Flag of the European Union

Die Blaue Karte EU ist für viele hochqualifizierte Fachkräfte der Türöffner zum deutschen Arbeitsmarkt. Wer sie beantragen möchte, muss jedoch unter anderem eine wichtige Voraussetzung erfüllen: Die vorgesehene Beschäftigung muss qualifikationsangemessen sein. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt und warum er gerade für Arbeitgeber und Bewerber aus dem Ausland so wichtig ist, erläutern wir in diesem Artikel verständlich und praxisnah.


Was bedeutet "qualifikationsangemessen"?

Im Kern geht es darum, dass Ihre Tätigkeit in Deutschland in einem sinnvollen Zusammenhang zu Ihrer Ausbildung steht – konkret zu Ihrem Hochschulabschluss. Anders als bei anderen Aufenthaltstiteln für qualifizierte Beschäftigung (z.B. Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte, § 18b AufenthG) reicht es bei der Blauen Karte nicht aus, irgendeine qualifizierte Tätigkeit auszuüben. Sie müssen vielmehr zeigen, dass Ihre Ausbildung im Job auch tatsächlich angewendet wird. Doch was bedeutet das in der Praxis?

Großzügige Auslegung dank Gesetzesänderung und Gerichtsentscheidungen


Früher wurde der Begriff „angemessen“ oft sehr eng ausgelegt. Das führte dazu, dass Fachkräfte ihren Abschluss exakt in dem Bereich einsetzen mussten, in dem sie studiert hatten. Diese Praxis war jedoch nicht zeitgemäß – gerade angesichts interdisziplinärer Studiengänge, Quereinstiege oder Karrieren mit Umwegen.


Heute sieht das anders aus:


  • Mittelbarer Bezug reicht aus: Es genügt, wenn Kenntnisse aus dem Studium teilweise oder indirekt im Beruf zur Anwendung kommen.

  • Nicht auf das Fach beschränkt: Auch wenn Ihre Stelle in einem anderen Fachbereich liegt, kann sie qualifikationsangemessen sein, solange sie von akademischen Fähigkeiten profitiert – etwa Analysefähigkeiten, methodisches Denken oder Projektmanagement.


Diese weit gefasste Auslegung wurde von mehreren Oberverwaltungsgerichten bestätigt und findet sich mittlerweile auch in den Anwendungshinweisen der Behörden wieder. In der Regel reicht es beispielsweise aus, dass ein einzelnes Studienfach eine Relevanz für die Tätigkeit hat (z.B. ein Compliance Officer, der in seinem Wirtschaftsstudiengang das Fach “Recht” besucht hat).


Und was ist mit unterwertiger Beschäftigung?

Gerade Berufseinsteiger oder Neuankömmlinge in Deutschland beginnen manchmal mit einer Stelle, die (noch) nicht voll ihrem Qualifikationsniveau entspricht. Auch das ist möglich – wenn klar ist, dass die Beschäftigung als Karriereeinstieg dient und auf eine angemessene Position hinführt.

Ein Beispiel: Ein Informatiker arbeitet zunächst in der IT-Hotline eines Unternehmens, um Berufserfahrung in Deutschland zu sammeln. Wenn absehbar ist, dass er mittelfristig eine höhere Position übernimmt, kann die Tätigkeit dennoch als angemessen gelten.


Fazit: Chancen nutzen, Anforderungen kennen

Die Hürden für den Nachweis der Qualifikationsangemessenheit sind durch Gesetzesreformen und gerichtliche Klarstellungen deutlich gesunken. Wichtig bleibt aber: Zwischen Ihrer Qualifikation und der angestrebten Tätigkeit muss ein sinnvoller Zusammenhang bestehen – sei er auch nur mittelbar.

Wer sich unsicher ist, ob seine Stelle die Voraussetzungen erfüllt, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Auch Arbeitgeber profitieren davon, die Anforderungen genau zu kennen, um qualifizierten Bewerbern eine rechtssichere Einreise zu ermöglichen.


Expertentipp: Wenn keine Qualifikationsangemessenheit vorliegt, können Sie immer noch den Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte gemäß § 18b AufenthG beantragen. Seit der Gesetzesreform aus dem Jahr 2023 benötigt § 18b AufenthG keinen Qualifikationszusammenhang mehr.

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