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BVerwG: Abgelehnter Asylantrag verhindert Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, aber nicht die Verlängerung

court hammer

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2025 bringt Klarheit in eine bisher umstrittene Frage des Aufenthaltsrechts: Kann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, obwohl zwischenzeitlich ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde? Die Antwort des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts lautet: Ja – eine solche Verlängerung ist möglich.


Hintergrund des Falls

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war als Kind über den Familiennachzug nach Deutschland eingereist. Seine Aufenthaltserlaubnis war 2015 ausgelaufen. Eine Verlängerung wurde zunächst verweigert, unter anderem wegen Sicherheitsbedenken: Es lagen Erkenntnisse über eine frühere Mitgliedschaft in einer islamistischen Vereinigung vor, zudem liefen strafrechtliche Ermittlungen. Hiervon hatte sich der Kläger allerdings wieder distanziert.


Während eines Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag – dieser wurde später als „offensichtlich unbegründet“ (§ 30 AsylG) abgelehnt. Die Beklagte war deshalb der Auffassung, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 3S. 2 AufenthG nicht mehr verlängert werden könnte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil jedoch auf: Die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels sei etwas anderes als eine Neu-Erteilung, sodass § 10 Abs. 3 Satz 2 nicht greife. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Verlängerung.


Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte am 24. Juli 2025 nun einen entscheidenden Teil dieser Argumentation: Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt nur für die Erteilung, nicht aber für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Dies gelte schon ausweislich des klaren Wortlauts. Damit stellt das Gericht klar, dass abgelehnte Asylanträge – selbst wenn sie als offensichtlich unbegründet eingestuft wurden – nicht automatisch eine Verlängerung eines bestehenden Titels verhindern.


Allerdings stellte das Gericht zugleich fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung nach § 35 AufenthG nicht vorliegen. Ob eine Verlängerung nach Ermessen (§ 34 Abs. 3 AufenthG) möglich ist, konnte das Gericht nicht entscheiden, da die Vorinstanz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Das Verfahren wurde daher zurück an das Oberverwaltungsgericht verwiesen.


Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt oder besaß und zwischenzeitlich einen erfolglosen Asylantrag gestellt hat, kann diesen Umstand nicht automatisch als Hindernis für eine Verlängerung gewertet bekommen. Entscheidend dabei ist die Unterscheidung zwischen Erteilung und Verlängerung: Die Titelsperre des § 10 Abs. 3 AufenthG betrifft nur neue Erteilungen. Dennoch müssen natürlich alle weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung (z. B. Passpflicht, Lebensunterhalt, keine Ausweisungsgründe) weiterhin vorliegen.


Fazit von VISAGUARD

Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit für viele Menschen, deren aufenthaltsrechtlicher Status durch Ablehnung eines Asylantrags ins Wanken geraten ist. Es zeigt aber auch: Jede Entscheidung hängt stark vom Einzelfall ab. Wer betroffen ist, sollte sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, um Chancen auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen.



Mehr zur Entscheidung: bverwg.de

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