E-Sport als gemeinnützige Tätigkeit – aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus anwaltlicher Perspektive
- Gastautor
- 25. Dez. 2025
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Die Anerkennung des E-Sports als gemeinnützige Tätigkeit markiert einen rechtspolitischen Wendepunkt mit weitreichenden Folgen über das Steuer- und Vereinsrecht hinaus. Auch im Aufenthaltsrecht eröffnet dieser Schritt neue Argumentationslinien und Gestaltungsspielräume. Aus anwaltlicher Sicht ist die Entwicklung insbesondere für Vereine, Verbände, ausländische Spielerinnen und Spieler, Trainer, Analysten sowie Funktionsträger von erheblicher praktischer Bedeutung. Für VISAGUARD stellt sich damit die Frage, wie die neue Gemeinnützigkeit auf Visa- und Aufenthaltstitel wirkt – und wo weiterhin rechtliche Grenzen verlaufen.
Gemeinnützigkeit als rechtlicher Referenzpunkt im Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsrecht kennt den Begriff der Gemeinnützigkeit (abseits von § 7 AufenthG) nicht als eigenständigen Aufenthaltstitel. Gleichwohl spielt er mittelbar eine wichtige Rolle. Zahlreiche Normen des Aufenthaltsgesetzes knüpfen an Tätigkeiten bei bestimmten Trägern an, etwa an öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, oder bewerten den Zweck einer Tätigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Die Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig verändert damit die rechtliche Einordnung der dahinterstehenden Organisationen – und beeinflusst die aufenthaltsrechtliche Bewertung der dort ausgeübten Tätigkeiten.
Bislang wurde E-Sport von Behörden häufig als rein kommerzielle Freizeit- oder Unterhaltungsbranche wahrgenommen. Dies führte nicht selten zu Skepsis gegenüber Aufenthaltstiteln, insbesondere wenn keine klassische Profisportler-Konstellation vorlag. Mit der Gemeinnützigkeit wird nun anerkannt, dass E-Sport auch der Förderung von Jugend, Bildung, Integration, Medienkompetenz und internationalem Austausch dient. Diese Zwecksetzung ist im Aufenthaltsrecht von einigem Gewicht.
Auswirkungen auf Aufenthaltstitel für Vereins- und Verbandsarbeit
Ein zentraler Anwendungsbereich betrifft ausländische Staatsangehörige, die im E-Sport nicht als klassische Arbeitnehmer, sondern im Rahmen von Vereins- oder Verbandsstrukturen tätig sind. Gemeinnützige E-Sport-Vereine können künftig stärker argumentieren, dass sie vergleichbar mit Sport-, Kultur- oder Bildungsvereinen agieren.
In der Praxis kann die Gemeinnützigkeit helfen, den Aufenthaltszweck klar und plausibel zu definieren. Tätigkeiten wie Nachwuchstraining, Vereinskoordination, pädagogische Betreuung oder internationale Austauschprojekte lassen sich nun überzeugender als legitimer Aufenthaltszweck darstellen. Für Ausländerbehörden wird es schwieriger, pauschal auf eine fehlende gesellschaftliche Relevanz des E-Sports zu verweisen.
Grenzen der neuen Rechtslage und behördliche Praxis
Trotz aller Chancen darf die Wirkung der Gemeinnützigkeit nicht überschätzt werden. Die Ausländerbehörden und Botschaften werden weiterhin prüfen, ob der konkrete Aufenthaltstitel die beabsichtigte Tätigkeit deckt. Auch bleibt die Bundesagentur für Arbeit bei erlaubnispflichtiger Beschäftigung regelmäßig beteiligt. Die Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig ersetzt keine arbeitsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Prüfung. Aus anwaltlicher Sicht ist zudem zu erwarten, dass die behördliche Praxis uneinheitlich reagieren wird. Während einige Behörden die neue Rechtslage offen aufgreifen, werden andere weiterhin zurückhaltend bleiben. Umso wichtiger ist eine saubere rechtliche Argumentation, die den gemeinnützigen Charakter konkret mit dem Aufenthaltszweck verknüpft.
Fazit: Neue Argumente, aber kein Automatismus
Die Anerkennung des E-Sports als gemeinnützig ist ein starkes Signal – auch für das Aufenthaltsrecht. Sie schafft neue Ansatzpunkte für Visa- und Aufenthaltserlaubnisse, stärkt die Position gemeinnütziger E-Sport-Organisationen und eröffnet insbesondere jungen Talenten sowie Funktionsträgern bessere Perspektiven. Zugleich bleibt das Aufenthaltsrecht ein formalisiertes System, in dem Gemeinnützigkeit kein Freifahrtschein ist. Die größte aufenthaltsrechtliche Folge der Anerkennung des eSports als gemeinnützig dürfte insofern in der Ermessensargumentation bei § 7 AufenthG liegen.



