top of page
  • Instagram
  • Linkedin
  • Youtube

EU-Kommission stellt klar: EES gilt nicht für Inhaber von Aufenthaltstiteln

vor 11 Minuten
3 Min. Lesezeit

Das europäische Entry/Exit System (EES) ist inzwischen vollständig in Betrieb. Seit dem 10. April 2026 ersetzt das System für Millionen Reisende an den Schengen-Außengrenzen die bisherige manuelle Abstempelung des Reisepasses.


Dabei besteht allerdings ein wichtiges Missverständnis:



Insbesondere Personen mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel oder längerfristigen nationalen Visum eines am EES teilnehmenden Staates werden grundsätzlich nicht im EES registriert.


Das ist insbesondere für Personen wichtig, die bereits in Deutschland leben oder mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen.


Wofür wurde das EES geschaffen?

Das Entry/Exit System dient insbesondere der digitalen Erfassung von Kurzaufenthalten von Drittstaatsangehörigen.


Statt ausschließlich mit Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass zu arbeiten, können Ein- und Ausreisen elektronisch erfasst werden. Dabei werden unter anderem Angaben zur Person, zum Reisedokument sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise gespeichert.

Eine wichtige Funktion des Systems besteht darin, festzustellen, ob sich Drittstaatsangehörige länger im Schengen-Raum aufhalten als erlaubt.

Bei Kurzaufenthalten gilt grundsätzlich die bekannte 90/180-Tage-Regel.


Inhaber deutscher Aufenthaltstitel sind grundsätzlich nicht betroffen

Für in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige ist deshalb eine wichtige Unterscheidung erforderlich.


Wer beispielsweise als amerikanischer, britischer, indischer oder kanadischer Staatsangehöriger einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, wird nicht allein deshalb dem EES unterworfen, weil er bei einer Reise eine Schengen-Außengrenze überschreitet.


Inhaber entsprechender Aufenthaltstitel eines am EES teilnehmenden Staates sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich der EES-Registrierung ausgenommen.

Der Grund liegt auf der Hand: Ihr Aufenthaltsrecht richtet sich nicht nach der für touristische oder sonstige Kurzaufenthalte geltenden 90/180-Tage-Regel. Sie besitzen vielmehr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund ihres Aufenthaltstitels.


Was gilt für deutsche D-Visa?

Entsprechendes ist für Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt – insbesondere eines deutschen D-Visums – zu beachten.

Solche Visa werden beispielsweise für Beschäftigung, Studium oder Familiennachzug erteilt. Sie sind rechtlich von einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt zu unterscheiden.

Wer mit einem deutschen nationalen Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreist, befindet sich daher hinsichtlich des EES in einer anderen Situation als beispielsweise ein US-amerikanischer Tourist, der visumfrei für zwei Wochen nach Deutschland reist.


Auch Inhaber entsprechender längerfristiger Visa eines am EES teilnehmenden Staates werden grundsätzlich nicht im EES registriert.


Bedeutet die Ausnahme, dass keine Grenzkontrolle mehr stattfindet?

Nein.


Die Ausnahme von der EES-Registrierung bedeutet nicht, dass Inhaber eines deutschen Aufenthaltstitels oder D-Visums ohne Grenzkontrolle einreisen können.

Die erforderlichen Reisedokumente müssen weiterhin vorgelegt werden. Bei der Einreise können daher insbesondere der Reisepass sowie das Visum oder der Aufenthaltstitel kontrolliert werden.


Zu unterscheiden ist lediglich zwischen der normalen Grenzkontrolle und einer Registrierung im Entry/Exit System.


Für wen ist das EES besonders relevant?

Besonders relevant ist das EES für Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen.


Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der beispielsweise für zwei Wochen als Tourist nach Deutschland reist, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Systems.

Das gilt entsprechend für zahlreiche andere visumbefreite Drittstaatsangehörige sowie für Reisende, die mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt einreisen.


Davon zu unterscheiden ist beispielsweise ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der dauerhaft in Berlin lebt und eine gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Die Staatsangehörigkeit allein beantwortet deshalb nicht die Frage, ob das EES Anwendung findet.


Entscheidend ist der Aufenthaltsstatus

Für die Praxis ist deshalb vor allem eine Unterscheidung wichtig:

Reist die Person für einen Kurzaufenthalt ein oder verfügt sie bereits über einen entsprechenden europäischen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein längerfristiges nationales Visum?


Das EES wurde insbesondere für die elektronische Erfassung von Drittstaatsangehörigen bei Kurzaufenthalten geschaffen.


Deshalb sollte nicht davon ausgegangen werden, dass künftig jeder Drittstaatsangehörige bei jeder Einreise nach Deutschland automatisch im EES registriert wird.

Für viele internationale Fachkräfte, Studierende und Familienangehörige, die bereits einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel oder ein nationales D-Visum besitzen, findet die EES-Registrierung grundsätzlich keine Anwendung.


VISAGUARD berät internationale Fachkräfte und Familien zum deutschen Visa- und Aufenthaltsrecht sowie zu rechtlichen Fragen rund um die Einreise nach Deutschland.

bottom of page