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Gesetzesänderung zur Abschaffung der “Turbo-Einbürgerung” verschoben

  • Autorenbild: VG3
    VG3
  • vor 5 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Die neue Koalition plant nach Aussagen verschiedener Regierungsmitglieder, die sogenannte “Turbo-Einbürgerung” (also die Einbürgerung bereits nach 3 anstatt nach 5 Jahren) abzuschaffen. Die geplante Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes sollte ursprünglich noch vor der Sommerpause 2025 im Bundestag beschlossen werden. Doch wie verschiedene Quellen nun berichten, wurde die zweite und dritte Lesung des "Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" nicht auf die Tagesordnung der letzten Plenarsitzungen vor der Sommerpause gesetzt. Für viele Antragsteller ist das eine gute Nachricht – insbesondere für jene, die ihren Einbürgerungsantrag auf Grundlage des § 10 Abs. 3 StAG gestellt haben. Warum? Weil das Zeitfenster, in dem noch nach aktueller Rechtslage entschieden werden kann, sich dadurch deutlich verlängert.


Was ist die Turbo-Einbürgerung?

§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ermöglicht in bestimmten Fällen eine erleichterte Einbürgerung, insbesondere für gut integrierte Menschen, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben. Der Paragraph soll nach aktuellen Plänen im Rahmen der Gesetzesreform ersetzt oder gestrichen werden. Das würde bedeuten: Wer zu spät beantragt oder noch keine Entscheidung erhalten hat, müsste mit den neuen – voraussichtlich strengeren – Regelungen rechnen.


Warum ist die Verschiebung der Gesetzeslesung wichtig?

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag stellen den letzten parlamentarischen Schritt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss dar. Die Sommerpause des Bundestags bedeutet, dass eine Entscheidung erst im Herbst erfolgen kann. Bis dahin bleibt der § 10 Abs. 3 StAG in Kraft. Für viele Einbürgerungswillige ist das eine wertvolle Gelegenheit, damit ihre Anträge noch nach geltender Rechtslage geprüft und bewilligt werden können.


Was sollten Betroffene jetzt tun?

Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben – insbesondere nach § 10 Abs. 3 StAG – könnte sich durch diese Verzögerung Ihre Chance auf eine Einbürgerung nach “altem” Recht erhöhen. Wichtig ist, dass die zuständige Behörde Ihren Antrag möglichst bald bearbeitet. In der Praxis hängt das aber stark von den Kapazitäten und der Bearbeitungsgeschwindigkeit der einzelnen Einbürgerungsstellen ab. Falls Sie noch keinen Antrag gestellt haben, aber glauben, die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 StAG zu erfüllen, sollten Sie sich beeilen. Jede Woche zählt.


Fazit: Noch ist nichts entschieden – aber Zeit ist jetzt Gold wert

Für alle, die auf eine Einbürgerung nach den alten Regeln hoffen, bietet die Verschiebung der Gesetzeslesung ein wichtiges Zeitfenster. Wie lange dieses offen bleibt, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab – spätestens nach der Sommerpause wird es aber vermutlich schnell gehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen oder welche Strategie für Ihre Situation sinnvoll ist, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Migrationsrecht beraten. VISAGUARD hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Einbürgerungschancen optimal zu nutzen.


 
 
 

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