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Gilt § 24 AufenthG auch für Ukrainer mit mehreren Staatsangehörigkeiten?

vor 10 Minuten
4 Min. Lesezeit

Seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gewährt § 24 AufenthG Millionen Vertriebenen unkompliziert eine Aufenthaltserlaubnis – ohne die sonst üblichen Hürden wie ein Visumsverfahren oder den Nachweis gesicherten Lebensunterhalts. Für einen Teil der Betroffenen ist diese Erleichterung inzwischen jedoch alles andere als sicher: Wer neben der ukrainischen zusätzlich eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt, sieht sich zunehmend mit Ablehnungen der Ausländerbehörden konfrontiert. Ein im August 2026 veröffentlichter Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zeigt, wie ungeklärt diese Rechtsfrage in Wahrheit ist – mit spürbaren Folgen für Betroffene, die über Monate im Unklaren bleiben.


Was regelt § 24 AufenthG für Vertriebene aus der Ukraine?

§ 24 Abs. 1 AufenthG gewährt eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird. Grundlage ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4. März 2022, mit dem der Rat erstmals seit Bestehen der sogenannten Massenzustromrichtlinie das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine festgestellt hat. Der Schutz wurde seither mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 4. März 2027. Anders als bei den meisten anderen Aufenthaltstiteln müssen Betroffene weder ein Visumsverfahren durchlaufen noch einen gesicherten Lebensunterhalt oder eine Krankenversicherung im herkömmlichen Sinne nachweisen – ein Umstand, der § 24 AufenthG in der Praxis zum wichtigsten Schutzinstrument für Kriegsvertriebene aus der Ukraine gemacht hat.


Warum wird der Schutz bei doppelter Staatsangehörigkeit infrage gestellt?

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gilt der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Der Wortlaut selbst enthält keine ausdrückliche Einschränkung für Personen, die neben der ukrainischen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. In der Praxis betrifft dies vor allem Menschen, deren Familien im Zuge der Ereignisse seit 2014 zusätzlich die russische Staatsangehörigkeit erworben haben, etwa nach einer Übersiedlung. Mehrere Ausländerbehörden vertreten hierzu die Auffassung, Sinn und Zweck der Richtlinie geböten eine einschränkende Auslegung: Nur wer ausschließlich die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze, könne sich auf § 24 AufenthG berufen – wer daneben Staatsangehöriger eines Staates sei, in den eine Rückkehr zumutbar erscheine, falle nicht unter den Schutz. Diese Sichtweise führt in der Praxis nicht selten zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gleichzeitig zu einer Abschiebungsandrohung sowie einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot.


Wie geht die Rechtsprechung mit diesen Fällen um?

Die Verwaltungsgerichte sind in dieser Frage tief gespalten, und genau das macht die Angelegenheit für Betroffene so unübersichtlich. Während erstinstanzliche Verwaltungsgerichte der einschränkenden Behördenauffassung teilweise gefolgt sind, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem aktuellen Beschluss deutlich gemacht: Es sei zumindest als offen zu bewerten, ob Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 tatsächlich eine solche einschränkende Auslegung geböten. Das Gericht verweist dabei ausdrücklich auf eine uneinheitliche Rechtsprechung anderer Obergerichte, die diese Frage ebenfalls nicht abschließend beantworten konnten, sowie auf die Position der Europäischen Kommission, wonach ukrainische Staatsangehörige mit zusätzlicher Staatsangehörigkeit eines Drittstaats grundsätzlich weiterhin unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses fallen sollen. Das Gericht kommt damit zu dem Ergebnis, dass sich diese Rechtsfrage einer abschließenden Beantwortung im Eilverfahren entzieht und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.


Steht eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof bevor?

Bemerkenswert ist, dass die entscheidende Auslegungsfrage nicht rein national beantwortet werden kann, da es sich um die Auslegung von EU-Recht handelt. Ein anderer deutscher Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Berufungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof bereits eine ähnliche Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: ob Ukrainerinnen und Ukrainer, die sich vor der Einreise in die Europäische Union über einen längeren Zeitraum in einem Drittstaat aufgehalten haben, weiterhin vom persönlichen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses erfasst sind, und unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr in diesen Drittstaat als möglich und zumutbar gelten muss. Bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dürfte sich auch die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit kaum verbindlich klären lassen. Für Betroffene und ihre Arbeitgeber bedeutet das: Rechtssicherheit ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten.


Was bedeutet die ungeklärte Rechtslage für Betroffene konkret?

Wer als Ukrainerin oder Ukrainer eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt und einen Antrag nach § 24 AufenthG stellt, sollte sich auf ein langwieriges Verfahren einstellen. Selbst wenn im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot erreicht wird, bedeutet dies noch keine Entscheidung über den eigentlichen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. In der Zwischenzeit gilt der Aufenthalt zwar nach § 81 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV als erlaubt, häufig jedoch verbunden mit eingeschränkten Sozialleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG statt der sonst üblichen Leistungen. Für Fachkräfte, die in Deutschland bereits einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, für Studierende, die ihr Studium fortsetzen wollen, oder für Familien, die auf eine verlässliche Aufenthaltsperspektive angewiesen sind, ist dieser Schwebezustand erheblich belastend – zumal sich die Praxis der einzelnen Ausländerbehörden regional spürbar unterscheidet, etwa zwischen dem Landesamt für Einwanderung Berlin und vergleichbaren Behörden in anderen Bundesländern.


Wie unterstützen wir Betroffene in dieser Situation?

Wir begleiten seit Kriegsbeginn eine Vielzahl von Verfahren nach § 24 AufenthG und kennen die unterschiedliche Handhabung der Ausländerbehörden in den einzelnen Bundesländern genau – Wissen, das über den reinen Gesetzestext und die veröffentlichte Rechtsprechung hinausgeht. Wer sich bei doppelter Staatsangehörigkeit allein auf eine Ablehnung der Behörde verlässt oder ohne anwaltliche Begleitung Widerspruch einlegt, riskiert nicht nur eine verlorene Rechtsposition, sondern in bestimmten Konstellationen auch eine tatsächliche Abschiebung, bevor die zugrunde liegende Rechtsfrage geklärt ist. Wir prüfen frühzeitig, ob im konkreten Einzelfall Aussicht besteht, zumindest über ein Eilverfahren aufschiebende Wirkung zu erreichen, bereiten die Argumentation zur offenen Auslegungsfrage rechtlich fundiert vor und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten erforderlichenfalls auch in einem Gerichtsverfahren.


Fazit

Ob Ukrainerinnen und Ukrainer mit einer zweiten Staatsangehörigkeit weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, ist nach der aktuellen Rechtsprechung schlicht offen – eine klare, bundesweit einheitliche Antwort gibt es derzeit nicht. Solange weder eine höchstrichterliche noch eine europarechtliche Klärung vorliegt, bleibt Betroffenen nur, den Einzelfall sorgfältig vorzubereiten und sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um zumindest im Eilverfahren eine gesicherte Übergangslösung zu erreichen. Wir unterstützen Sie dabei, in dieser rechtlich unsicheren Phase die bestmögliche Position zu erreichen.

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