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Golden Visa in Deutschland – rechtliche Hintergründe und Voraussetzungen

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In Deutschland gibt es kein spezielles „Golden Visa“-Programm wie in anderen EU-Staaten, etwa Portugal oder Griechenland. Dennoch existiert eine rechtliche Grundlage, die vermögenden Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenem Vermögen bestreiten können. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Paragraph erlaubt es den Ausländerbehörden, in besonderen, sachlich gerechtfertigten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auch wenn der Aufenthaltszweck nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Damit ist § 7 AufenthG die entscheidende Rechtsgrundlage für das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als deutsches „Golden Visa“ bezeichnet wird.


§ 7 AufenthG – flexible Rechtsgrundlage für besondere Aufenthaltszwecke

Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Aufenthaltstitel vor – etwa zur Erwerbstätigkeit, zum Studium oder zum Familiennachzug. Doch nicht jeder Aufenthaltszweck lässt sich in diese starren Kategorien einordnen. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schafft hier Abhilfe, indem er den Ausländerbehörden ein Ermessen einräumt, Aufenthaltserlaubnisse für sonstige, sachlich gerechtfertigte Zwecke zu erteilen.


In der Praxis wird diese Regelung insbesondere bei sogenannten vermögenden Ausländern angewandt. Gemeint sind Personen, die über erhebliche finanzielle Mittel verfügen und sich dauerhaft in Deutschland niederlassen möchten, ohne zu arbeiten oder staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Gedanke dahinter: Wer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt vollständig und nachhaltig aus eigenen Mitteln zu bestreiten, stellt weder eine Belastung für den Arbeitsmarkt noch für das Sozialsystem dar – und kann somit ein legitimes Aufenthaltsinteresse geltend machen.


Rechtsprechung und Literatur haben diese Auslegung längst bestätigt. So entschied etwa das Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 18.07.2018 – 1 K 1083/17), dass erhebliche und dauerhaft ertragbringende Vermögenswerte eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 7 AufenthG darstellen können. Entscheidend ist dabei jedoch, dass das Vermögen nicht nur vorübergehend zur Verfügung steht, sondern eine nachhaltige Lebensgrundlage bildet.


Keine Aufzehrung des Vermögens – der zentrale Gedanke des Golden Visa

Ein Kernpunkt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG ist, dass keine Aufzehrung des Vermögens zu befürchten sein darf. Das bedeutet: Der Lebensunterhalt des Antragstellers muss aus laufenden Erträgen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder Renten) finanziert werden können, ohne dass der Vermögensstock selbst angegriffen wird. Dieser Grundsatz wurde sowohl in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als auch in juristischen Kommentaren mehrfach betont. Die Überlegung dahinter ist einfach: Wer seinen Lebensunterhalt durch den fortlaufenden Verbrauch seines Vermögens bestreiten müsste, würde früher oder später auf staatliche Unterstützung angewiesen sein – und damit genau jene Belastung verursachen, die der Gesetzgeber vermeiden möchte.


Anders formuliert: Das Golden Visa in Deutschland ist kein „Kaufrecht auf Aufenthalt“, sondern setzt eine langfristig tragfähige finanzielle Unabhängigkeit voraus. Die Ausländerbehörden prüfen daher sorgfältig, ob die vorgelegten Nachweise – etwa Kontoauszüge, Vermögensaufstellungen oder Rentenbescheide – erkennen lassen, dass der Lebensunterhalt auf Dauer gesichert ist. Typischerweise werden Vermögenswerte von mehreren Hunderttausend Euro oder regelmäßige Einkünfte im mittleren vierstelligen Bereich pro Monat als ausreichend angesehen, um die notwendige finanzielle Stabilität glaubhaft zu machen. Wichtig ist dabei, dass die Einnahmen nachhaltig sind – also aus Vermögensanlagen, Pensionszahlungen oder Beteiligungen stammen – und nicht nur aus kurzfristigen Kapitalabflüssen.


Golden Visa in Deutschland – realistische Perspektive für Vermögende

Obwohl Deutschland kein offizielles Golden-Visa-Programm anbietet, eröffnet die Anwendung von § 7 AufenthG vermögenden Drittstaatsangehörigen eine rechtssichere Möglichkeit, ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Antrag wird im Einzelfall geprüft und hängt stark von der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ab. Entscheidend ist, dass das Aufenthaltsinteresse nachvollziehbar und rechtlich begründet ist – und dass die finanziellen Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt werden.


Fazit Golden Visa in Deutschland

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Ein „Golden Visa“ im klassischen Sinne gibt es in Deutschland nicht – wohl aber eine rechtliche Tür, die sich für diejenigen öffnet, die über ein dauerhaft tragfähiges Einkommen aus ihrem Vermögen verfügen. Wer seinen Ruhestand oder Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen möchte, kann mit professioneller rechtlicher Unterstützung und gut vorbereiteten Nachweisen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG erfolgreich beantragen.


VISAGUARD berät Antragsteller bei der Auswahl der passenden Strategie, unterstützt bei der rechtlichen Argumentation und begleitet den gesamten Prozess gegenüber den deutschen Behörden – damit aus einer Idee vom Leben in Deutschland ein rechtlich fundiertes Aufenthaltsrecht wird.

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