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Urteil Elternnachzug Visum Fachkräfte: Stichtagsregelung 01.03.2024 ist nicht diskriminierend

Symbolbild Diskriminierung Ausgrenzung

Der Elternnachzug zu erwachsenen Kindern war im deutschen Aufenthaltsrecht lange die absolute Ausnahme. Mit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz im Jahr 2024 erstmals durchbrochen – allerdings nur für einen sehr eng begrenzten Personenkreis. Seit dem 1. März 2024 dürfen bestimmte neu eingereiste Fachkräfte ihre Eltern ohne Nachweis einer außergewöhnlichen Härte nach Deutschland holen (sogenanntes Langzeitvisum für Eltern von Fachkräften, § 36 Abs. 3 AufenthG). 


Alle Fachkräfte, die bereits vor dem 01.03.2024 in Deutschland lebten, bleiben hingegen dauerhaft vom Anspruch auf Elternnachzug ausgeschlossen. Diese Stichtagsregelung hat seit ihrer Einführung erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) ausgelöst. In einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin diese Ungleichbehandlung dennoch als „gerade noch“ verfassungsgemäß angesehen. Aus anwaltlicher Sicht überzeugt diese Entscheidung jedoch in zentralen Punkten nicht.


Langfristiger Elternnachzug zu Volljährigen

Nach dem Grundkonzept des deutschen Aufenthaltsrechts ist der Familiennachzug primär auf die sogenannte Kernfamilie beschränkt. Geschützt sind demgemäß vor allem Ehegatten (Ehegattennachzug) und minderjährige Kinder (Kindernachzug). Der Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern gehört ausdrücklich nicht zum Regelfall, auch wenn er selbstverständlich ebenfalls dem Schutz des Art. 6 GG unterfällt. Bis zur Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts war ein Elternnachzug zu Erwachsenen praktisch nur in extremen Ausnahmefällen möglich, nämlich bei Vorliegen einer sogenannten außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Diese Hürde war bewusst sehr hoch angesetzt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Elternnachzug zu Erwachsenen zur Normalität wird.


Mit der Neuregelung des § 36 Abs. 3 AufenthG hat sich dies erstmals geändert. Seit dem 1. März 2024 dürfen bestimmte Fachkräfte ihre Eltern nachholen, ohne dass eine außergewöhnliche Härte vorliegen muss. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts – bleiben zwar bestehen. Der strukturelle Durchbruch liegt jedoch darin, dass der Elternnachzug für diese Gruppe nun grundsätzlich eröffnet ist. Das Problem liegt allerdings in der zeitlichen Begrenzung dieser Privilegierung. Nur Fachkräfte, denen erstmals ab dem 1. März 2024 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde, profitieren von der neuen Regelung. Wer bereits vorher als Fachkraft in Deutschland lebte – selbst seit vielen Jahren –, ist hiervon ausgeschlossen. 


VG Berlin Datum 01.03.2024 Elternnachzug verfassungswidrig?

Genau diese starre Grenzziehung hat von Beginn an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken ausgelöst. Diese Bedenken sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin erstmals richterlich aufgegriffen worden (VG Berlin, Urteil vom 02.04.2025, Az. 28 K 266/23 V). Geklagt hatten die Eltern einer Fachkraft, die bereits vor dem Stichtag eine Blaue Karte EU erhalten hatte. Das zuständige Generalkonsulat hatte den Antrag auf Elternnachzug allein mit Verweis auf die Stichtagsregelung abgelehnt.


Die Eltern machten im gerichtlichen Verfahren geltend, dass sie gegenüber Eltern anderer Fachkräfte ungleich behandelt würden (Art. 3 GG). Während Eltern von „neuen“ Fachkräften nachziehen dürften, sei ihnen dies allein aufgrund des Zeitpunkts der erstmaligen Titelerteilung verwehrt. Dies stelle eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG dar.


Das Verwaltungsgericht Berlin erkannte diese Ungleichbehandlung ausdrücklich an. Es sprach sogar von einer besonders schwerwiegenden Differenzierung. Gleichwohl hielt das Gericht die Regelung für verfassungsgemäß. Zur Begründung führte es im Kern aus, der Gesetzgeber verfolge mit § 36 Abs. 3 AufenthG ein legitimes Ziel, nämlich die Bekämpfung des Fachkräftemangels vor dem Hintergrund des demografischen Wandels. Stichtagsregelungen seien dem Gesetzgeber zudem grundsätzlich erlaubt, auch wenn sie mit gewissen Ungerechtigkeiten einhergingen. Die Klage wurde daher abgewiesen, allerdings unter Zulassung der Berufung.


Warum die Argumentation des Gerichts nicht überzeugt

Aus verfassungsrechtlicher Sicht greift diese Begründung aus mehreren Gründen zu kurz. Art. 3 GG verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich behandelt wird. Die maßgebliche Vergleichsgruppe sind hier die ausländischen Fachkräfte sowie deren Eltern. Alle diese Personen befinden sich in vergleichbarer Lage. Der einzige Unterschied besteht im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels – ein Kriterium, auf das die Betroffenen selbst keinen Einfluss nehmen konnten. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Fachkräfte, die vor dem 1. März 2024 eingereist sind, vom Elternnachzug vollständig ausgeschlossen bleiben, während später eingereiste Fachkräfte dieses Recht erhalten. Es handelt sich damit um eine klassische personenbezogene Ungleichbehandlung, an die das Bundesverfassungsgericht besonders strenge Anforderungen stellt.


Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber mit dem Elternnachzug für Fachkräfte den Fachkräftemangel bekämpfen wollte. Genau hier liegt jedoch der entscheidende dogmatische Fehler des Verwaltungsgerichts. In der Gleichheitsprüfung kommt es nicht auf die Rechtfertigung der gesamten Norm an, sondern auf die Rechtfertigung der konkreten Ungleichbehandlung – also der Stichtagsregelung selbst. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob der Elternnachzug für Fachkräfte generell dem Fachkräftemangel entgegenwirkt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Ausschluss der bereits vor dem Stichtag eingereisten Fachkräfte irgendeinen nachvollziehbaren Beitrag zur Bekämpfung dieses Mangels leistet. Dafür fehlt jede sachliche Grundlage.


Die Stichtagsregelung wirkt dem Fachkräftemangel sogar entgegen

Die Realität spricht eher für das Gegenteil. Zahlreiche Studien zeigen, dass die langfristige Bindung ausländischer Fachkräfte ganz maßgeblich von ihrer sozialen und familiären Integration abhängt. Wer seine Eltern nicht nachholen kann, obwohl dies für später eingereiste Kolleginnen und Kollegen selbstverständlich ist, empfindet dies häufig als massive Ungerechtigkeit – mit unmittelbaren Folgen für die Bleibeperspektive.


Damit wird die Stichtagsregelung nicht nur ungeeignet, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen. Sie verschärft das Problem sogar, weil sie gerade gut integrierte Fachkräfte zur Abwanderung motivieren kann. Für die Gesamtzahl der verfügbaren Fachkräfte macht es keinen Unterschied, ob neue Fachkräfte nach Deutschland kommen oder ob bereits hier lebende Fachkräfte das Land wieder verlassen. Beides beeinflusst den Fachkräftemangel gleichermaßen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diesen Aspekt in seiner Entscheidung vollständig ausgeblendet. Es hat allein abstrakt auf den Fachkräftemangel verwiesen, ohne zu prüfen, ob die konkrete Differenzierung zwischen „alten“ und „neuen“ Fachkräften hierfür überhaupt geeignet ist. Eine solche Prüfung wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen.


Politischer Kompromiss statt sachlicher Rechtfertigung

Bei näherer Betrachtung spricht vieles dafür, dass die Stichtagsregelung weniger aus migrationspolitischer Logik entstanden ist, sondern das Ergebnis eines politischen Kompromisses darstellt. Einerseits sollte die Fachkräfteeinwanderung attraktiver gemacht werden. Andererseits sollte der Familiennachzug möglichst begrenzt bleiben, um migrationspolitische Widerstände zu vermeiden und nur erwerbsfähige Ausländer anzuziehen. Eltern gelten dabei im Gesetzgebungsdiskurs regelmäßig als wirtschaftlich „nicht wertvoll“ für den Staat. Ihre Einwanderung wird deshalb eher als notwendiges Zugeständnis verstanden, um Fachkräfte anzulocken – nicht aber als eigenständiges integrationspolitisches Ziel.  Verfassungsrechtlich genügt ein solcher politischer Kompromiss nicht als Rechtfertigung für eine gravierende Ungleichbehandlung. Art. 3 GG lässt sich nicht suspendieren, nur um parlamentarische Mehrheiten zu sichern oder migrationspolitische Symbolik zu bedienen.


Praktische Bedeutung Stichtagsregelung Fachkräfte Elternnachzug

Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist erheblich. Zehntausende Fachkräfte leben bereits seit Jahren in Deutschland, arbeiten hier, zahlen Steuern, bauen Unternehmen auf und sind gesellschaftlich fest verankert. Gerade diese Gruppe ist durch die Stichtagsregelung dauerhaft vom Elternnachzug ausgeschlossen – ohne jede individuelle Einzelfallprüfung. Das führt nicht nur zu persönlichen Härten, sondern zu einer strukturellen Schieflage im Aufenthaltsrecht. Zwei Fachkräfte mit identischer Qualifikation, identischem Einkommen und identischer Integration werden allein aufgrund eines zufälligen Datums vollständig unterschiedlich behandelt. Eine sachlich tragfähige Begründung für diese Differenzierung fehlt bis heute.


Fazit: Die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung ist nicht beendet

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin stellt die erste gerichtliche Auseinandersetzung mit der neuen Regelung dar, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die letzte bleiben. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung sind weiterhin erheblich. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt eine deutlich präzisere Rechtfertigung, als sie das Gericht bislang geliefert hat. Es bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen hier korrigierend eingreifen.


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