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Identitätsklärung bei der Einbürgerung: Muss man einen Pass beschaffen, der ohnehin nicht anerkannt wird?

vor 24 Minuten
4 Min. Lesezeit

Viele somalische Staatsangehörige stehen bei ihrem Einbürgerungsantrag vor einem Dilemma, das auf den ersten Blick widersinnig wirkt: Die Behörde verlangt die Beschaffung eines Reisepasses zur Klärung der Identität – erklärt aber zugleich, dass genau dieser Pass zur Identitätsklärung nicht geeignet sei. Wer sich in dieser Zwickmühle befindet, verliert häufig Monate oder Jahre, ohne dass sich am eigentlichen Verfahren etwas bewegt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass diese Praxis rechtlich nicht haltbar ist, und damit eine der praxisrelevantesten Fragen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts beantwortet.


Warum verlangen Behörden einen Pass, den sie selbst nicht anerkennen?

Die Identitätsklärung ist eine ungeschriebene, von der Rechtsprechung entwickelte Grundvoraussetzung jeder Einbürgerung nach § 10 StAG. Wer eingebürgert werden möchte, muss zur vollen Überzeugung der Behörde nachweisen, wer er tatsächlich ist. In der Praxis vieler Einbürgerungsbehörden – auch beim Landesamt für Einwanderung in Berlin – gehört die Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Reisepasses zum Standardvorgehen, unabhängig davon, aus welchem Land der Antragsteller stammt. Problematisch wird es, wenn die Behörde selbst öffentlich vertritt, dass Dokumente bestimmter Auslandsvertretungen ohnehin nicht zur Identitätsklärung taugen. Bei somalischen Pässen ist genau das seit Jahren gängige Verwaltungspraxis: Da die somalische Botschaft Dokumente teils ohne verlässliche Prüfung der zugrundeliegenden Personenstandsdaten ausstellt, gelten diese Pässe vielerorts als nicht aussagekräftig. Antragsteller werden dennoch aufgefordert, sich intensiv um genau ein solches Dokument zu bemühen, obwohl der Erfolg dieser Bemühungen die eigentliche Frage nicht löst.


Was hat der VGH Mannheim entschieden?

Mit Beschluss vom 20. Juli 2026 (Az. 11 S 536/26) hat der VGH Mannheim den Antrag der Einbürgerungsbehörde auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht hatte die Behörde zur Einbürgerung von Klägern verpflichtet, deren Identität allein auf Grundlage ihres eigenen Vorbringens als geklärt galt. Der VGH stellte klar: Es ist einem Einbürgerungsbewerber nicht subjektiv zumutbar, sich um die Beschaffung eines Passes zu bemühen, wenn dessen Erfolg mit Blick auf den eigenen Rechtsstandpunkt der Behörde von vornherein nicht geeignet wäre, zur Identitätsklärung beizutragen. Die Behörde habe nicht dargelegt, warum Bemühungen um ein Dokument zumutbar sein sollten, dessen Nutzlosigkeit sie selbst offenkundig mache. Diese Klarstellung ist für die Praxis erheblich, weil sie Behörden verpflichtet, ihre eigene Position konsequent zu Ende zu denken, statt Antragsteller in aussichtslose Beschaffungsschleifen zu schicken.


Wie funktioniert das Stufenmodell zur Identitätsklärung nach § 10 StAG?

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für die Identitätsklärung ein sogenanntes Stufenmodell entwickelt, das erst kürzlich weiter präzisiert wurde (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. 1 C 27.24). Auf der ersten Stufe steht grundsätzlich der Reisepass, weil er die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Herkunftsstaates enthält, dass der Inhaber dessen Staatsangehöriger ist. Erst wenn die Beschaffung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, darf auf nachrangige Nachweise zurückgegriffen werden: anerkannte Passersatzpapiere und amtliche Lichtbildausweise auf der zweiten Stufe, sonstige amtliche Dokumente auf der dritten, nichtamtliche Unterlagen und Zeugenaussagen auf der vierten und, als letzte Möglichkeit, die eigenen glaubhaften Angaben des Antragstellers auf der fünften Stufe. Entscheidend ist, dass der Wechsel zwischen den Stufen nachvollziehbar begründet werden muss – genau hier setzt der Beschluss aus Mannheim an, indem er festhält, dass ein Bemühen auf einer höheren Stufe schlicht sinnlos ist, wenn die Behörde das dort erzielbare Ergebnis von vornherein verwirft.


Welche Rolle spielen Auslandszeugen und die eigene Aussage?

Der VGH Mannheim hat sich in seinem Beschluss auch zur Vernehmung von Zeugen im Ausland geäußert, die häufig zur Bestätigung von Geburtsdaten, Familienverhältnissen oder Herkunftsregionen herangezogen werden. Solche Zeugenaussagen sind nach § 26 VwVfG grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel und können, gerade in Kombination mit stimmigen, gleichbleibenden eigenen Angaben, die Identität eines Antragstellers bis zur praktischen Gewissheit belegen. Aus unserer täglichen Praxis wissen wir, dass Behörden diesem Beweismittel oft mit übertriebener Skepsis begegnen und formale Hürden aufbauen, die im Gesetz keine Stütze finden – etwa überzogene Anforderungen an die Legalisation ausländischer eidesstattlicher Versicherungen oder pauschale Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Verwandten als Zeugen. Wer diese Widerstände kennt, kann ihnen gezielt begegnen, statt sich von pauschalen Ablehnungen entmutigen zu lassen.


Was bedeutet das Urteil für Antragsteller aus anderen fragilen Staaten?

Auch wenn der Beschluss konkret somalische Staatsangehörige betrifft, ist die dahinterstehende Logik auf alle Herkunftsländer übertragbar, in denen Auslandsvertretungen Dokumente ohne verlässliche Personenstandsprüfung ausstellen oder in denen ganze Verwaltungsstrukturen fragil sind. Das betrifft in unserer Praxis regelmäßig auch Mandanten mit Bezug zu Krisenregionen, in denen Konsulate faktisch keinen Zugriff auf verlässliche Personenstandsregister haben. Für Betroffene bedeutet das Urteil vor allem eines: Eine pauschale Aufforderung zur Passbeschaffung ist keine unüberwindbare Hürde, sondern rechtlich angreifbar, wenn die Behörde selbst die Sinnhaftigkeit dieser Bemühungen widerlegt.


Wie sollten Betroffene jetzt vorgehen?

Wer ein Schreiben der Einbürgerungsbehörde erhält, das zur Beschaffung eines Passes auffordert, sollte nicht vorschnell reagieren. Untätigkeit birgt das Risiko, dass das Verfahren als nicht mitwirkungsbereit eingestuft und abgelehnt wird. Ein Alleingang mit laienhaft formulierten Einwänden führt in der Praxis häufig dazu, dass Behörden formal auf ihrer Position beharren, weil kein konkreter, rechtlich fundierter Widerspruch vorliegt. Auch generische Informationen aus Foren oder automatisierten Rechtsportalen ersetzen keine Einzelfallprüfung, denn entscheidend ist stets, wie sich die konkrete Verwaltungspraxis der jeweils zuständigen Behörde zu den vorgelegten oder vorlegbaren Dokumenten geäußert hat. Wir prüfen für unsere Mandantinnen und Mandanten die bisherige Kommunikation mit der Behörde, dokumentieren deren Rechtsauffassung zur Passbeschaffung und bauen darauf eine Argumentation nach dem Stufenmodell auf – notfalls bis vor Gericht. Aus hunderten bearbeiteten Fällen kennen wir die Verzögerungstaktiken einzelner Ausländerbehörden und wissen, an welcher Stelle sich Widerspruch tatsächlich lohnt.


Fazit

Der Beschluss des VGH Mannheim ist ein wichtiges Signal für alle, die sich in der widersprüchlichen Lage befinden, einen Pass beschaffen zu sollen, den die Behörde ohnehin nicht anerkennt. Er bestätigt, dass Zumutbarkeit keine Einbahnstraße ist: Wenn eine Behörde selbst erklärt, dass ein Dokument zur Identitätsklärung nichts beiträgt, kann sie von Antragstellern auch keine Bemühungen um genau dieses Dokument verlangen. Für Betroffene aus Somalia und anderen Staaten mit fragiler Dokumentenlage öffnet das Urteil einen Weg über das Stufenmodell des § 10 StAG, der eigene Angaben und Zeugenbeweise zu einer echten Alternative macht. Wer sich in einem solchen Verfahren befindet, sollte die eigene Position frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, um Verzögerungen zu vermeiden und die Einbürgerung nicht an einer vermeidbaren formalen Hürde scheitern zu lassen.


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