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Kurios: BAMF wollte Baby allein ohne Eltern abschieben

vor 9 Minuten
4 Min. Lesezeit

Ein drei Monate altes Mädchen sollte in die Türkei abgeschoben werden. Seine Eltern dürfen während ihrer laufenden Asylklagen in Deutschland bleiben, das Baby sollte also ohne sie gehen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat das verhindert: Die Abschiebungsandrohung gegen das Baby ist vorläufig ausgesetzt. Der Eilbeschluss vom 25. September 2026 (Az. 7 L 2405/26.WI.A) ist unanfechtbar. Der Fall zeigt, welche Folgen die seit Juni geltenden neuen europäischen Asylregeln für Familien haben können. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, die Bescheide jedes einzelnen Familienmitglieds im Blick zu behalten.


Was ist passiert?

Die Eltern sind kurdischer Herkunft und stammen aus der Türkei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihre Asylanträge bereits 2025 abgelehnt. Dagegen haben die Eltern geklagt, und über die Klagen ist noch nicht abschließend entschieden. Die Familie lebt im Bezirk des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.


Im Jahr 2026 kam die Tochter in Deutschland zur Welt. Für sie wurde erst nach dem 12. Juni 2026 Asyl beantragt. Ab diesem Stichtag gilt für neue Anträge die EU-Asylverfahrensverordnung, ein Kernstück der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das BAMF prüfte den Antrag des Babys in einem beschleunigten Verfahren und lehnte ihn ab. Zugleich drohte es die Abschiebung in die Türkei an.


Warum sollte nur das Kind abgeschoben werden?

Der Grund liegt in einem verfahrensrechtlichen Detail mit großer Wirkung: der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Die Klagen der Eltern haben aufschiebende Wirkung. Solange ihre Gerichtsverfahren laufen, dürfen sie also nicht abgeschoben werden. Für das Kind galt das nicht. Nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Asylverfahrensverordnung entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn ein Antrag im beschleunigten Verfahren abgelehnt wurde. Eine Klage allein hätte das Baby deshalb nicht geschützt.

Ein und dieselbe Familie kann so in zwei völlig unterschiedlichen Verfahrensspuren landen. Die Eltern sind vorerst geschützt, das Kind wäre ausreisepflichtig. Geholfen hat in diesem Fall nur ein gerichtlicher Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Damit lässt sich die aufschiebende Wirkung durch das Gericht anordnen.


Wie begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung?

Das Gericht stützt sich auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Danach darf das BAMF eine Abschiebungsandrohung nur erlassen, wenn unter anderem das Kindeswohl und familiäre Bindungen nicht entgegenstehen. Genau daran fehlte es hier. Dass ein Säugling nicht von seinen Eltern getrennt werden darf, sei offensichtlich, so die Kammer.

Das Verwaltungsgericht verweist dabei auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG. Dieser verlange stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Besonders schwer wiege die Lage eines sehr kleinen Kindes. Ein Säugling könne nicht begreifen, dass eine räumliche Trennung womöglich nur vorübergehend ist, und erlebe sie schnell als endgültigen Verlust.


Bemerkenswert ist der zweite Teil der Begründung. Der Schutz der Familie gilt auch dann, wenn die Eltern kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben. Wer sich im Asylverfahren befindet, hat eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG. Sein Aufenthalt ist damit rechtmäßig, wenn auch zunächst auf die Dauer des Verfahrens begrenzt. Ein solcher Aufenthalt schließt nicht aus, familiäre Bindungen bei einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Das Gericht beruft sich dabei unter anderem auf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.01.2025, Az. OVG 12 N 23/24) und auf weitere gleichlautende Entscheidungen. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten kritisiert die Kammer, dass das BAMF diese inzwischen herrschende Rechtsprechung nicht anerkennt.


Warum hält das BAMF an seiner Praxis fest?

Das Bundesamt sieht die Rechtslage anders. Aus seiner Sicht können familiäre Belange einer Abschiebungsandrohung nur entgegenstehen, wenn die Angehörigen zum Zeitpunkt der Entscheidung einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG besitzen, also etwa eine Aufenthaltserlaubnis. Eine bloße Gestattung genüge dafür nicht. Dass der gestattete Aufenthalt rechtmäßig ist, stellt das BAMF dabei nicht in Frage.


Für seine Position verweist das Bundesamt auf Entscheidungen des OVG Mecklenburg-Vorpommern sowie der Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Leipzig und Osnabrück. Von einer herrschenden Rechtsprechung könne daher keine Rede sein. Die Rechtsfrage ist damit weiterhin umstritten. Aus unserer Sicht spricht jedoch viel dafür, dass sich die familienfreundliche Linie durchsetzt. Sie wird jedenfalls im Bezirk des OVG Berlin-Brandenburg, also auch für Berlin, bereits vertreten.


Was bedeutet der Beschluss für betroffene Familien?

Der Eilbeschluss schützt das Baby nur vorläufig. Über einen dauerhaften Aufenthalt der Familie ist damit nichts entschieden, und die Klagen der Eltern laufen weiter. Der Fall macht aber deutlich, worauf Familien seit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform achten müssen.


Jeder Bescheid gilt nur für die Person, an die er gerichtet ist. Wurde für ein Kind ein eigenes Verfahren geführt, kann es einen anderen Ausgang und vor allem andere Rechtsfolgen haben als das Verfahren der Eltern. Die Fristen für Klage und Eilantrag sind im Asylrecht sehr kurz und betragen teils nur wenige Tage. Familiäre Bindungen und die Belange der Kinder sollten deshalb früh und konkret vorgetragen werden, nicht erst im Gerichtsverfahren.


Auch außerhalb des Asylrechts ist der Status neugeborener Kinder ein Thema, das oft unterschätzt wird. Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann nach § 33 AufenthG eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel besitzen. Das betrifft auch Fachkräfte und Expats mit Aufenthaltstitel. Den Antrag sollten Eltern zeitnah nach der Geburt bei der Ausländerbehörde stellen.


Fazit

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat eine Selbstverständlichkeit bestätigt: Ein Säugling gehört zu seinen Eltern, auch dann, wenn diese sich nur im Asylverfahren in Deutschland aufhalten. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass die neuen europäischen Verfahrensregeln Familien rechtlich auseinanderreißen können, wenn einzelne Mitglieder in unterschiedlichen Verfahren landen. Solange das BAMF an seiner Auffassung festhält, wird Schutz in solchen Fällen oft nur über ein Gericht zu erreichen sein, und zwar schnell. Wir bei VISAGUARD.Berlin verfolgen die weitere Entwicklung der Rechtsprechung und unterstützen Familien dabei, ihren Aufenthaltsstatus gemeinsam und rechtssicher zu klären.

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