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Schon wieder Korruptionsskandal im KVR – § 38a-Titel großzügig vergeben

vor 11 Minuten
4 Min. Lesezeit

Eine Aufenthaltserlaubnis nach ein oder zwei Wochen statt nach vielen Wochen Wartezeit: Was für viele Antragsteller wie ein Wunsch klingt, beschäftigt derzeit die bayerische Justiz. Eine Sachbearbeiterin der Münchner Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat (KVR) soll gegen Bestechungsgeld zahlreiche Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG erteilt haben. Für alle, die selbst einen Titel in Deutschland anstreben, ist die Kernbotschaft eindeutig: Wer gegen Geld einen „garantierten” oder „beschleunigten” Aufenthaltstitel kauft, riskiert ein Strafverfahren und den späteren Verlust seines Aufenthaltsrechts. Der legale Weg zu einem zügigen Verfahren führt über vollständige Unterlagen, eine saubere rechtliche Begründung und – wenn die Behörde nicht reagiert – über rechtliche Mittel wie die Untätigkeitsklage.


Was ist in der Münchner Ausländerbehörde passiert?

Nach der Anklage soll die Mitarbeiterin über rund zwei Jahre hinweg in mehr als 80 Fällen Titel gegen Bezahlung ausgestellt haben. Aufgefallen sind dabei typische Muster: auffällig kurze Bearbeitungszeiten, lückenhafte Anträge, unvollständige Miet- und Arbeitsverträge sowie Vorgänge, für die die Sachbearbeiterin nach der internen Zuständigkeitsverteilung gar nicht zuständig war. Ausgelöst wurden die Ermittlungen durch anonyme Hinweise an die städtische Antikorruptionsstelle.


Strafrechtlich geht es um Bestechlichkeit nach § 332 StGB. Spiegelbildlich steht für diejenigen, die gezahlt haben, Bestechung nach § 334 StGB im Raum. Es ist nicht das erste Mal, dass eine deutsche Ausländerbehörde wegen Korruptionsvorwürfen in die Schlagzeilen gerät – und es zeigt, wie groß der Druck auf Antragsteller inzwischen ist.


Was regelt § 38a AufenthG eigentlich?

§ 38a AufenthG setzt die EU-Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG um. Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, kann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um hier zu arbeiten, zu studieren oder sich aus anderen Gründen länger als 90 Tage aufzuhalten. Für hochqualifizierte Fachkräfte, die seit Jahren etwa in den Niederlanden, Spanien oder Polen leben und nun ein Jobangebot aus Berlin haben, ist das eine echte Abkürzung: Ein nationales Visum aus dem Herkunftsland ist in der Regel nicht nötig. Sie können visumfrei einreisen und den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde stellen (§ 39 AufenthV). Nach der EU-Richtlinie soll der Antrag spätestens drei Monate nach der Einreise gestellt werden.

Nicht zu verwechseln ist dieser Titel mit der deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG. Diese erhält man erst nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. Die häufig gestellte Frage „Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis?” stellt sich also erst später – die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a ist zunächst befristet.


Woran scheitern § 38a-Anträge in der Praxis?

Gerade weil das Verfahren so attraktiv wirkt, unterschätzen viele Antragsteller die Prüfungstiefe. In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Stolpersteine. Der häufigste: Der Antragsteller besitzt im Erststaat gar nicht den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sondern nur einen nationalen Daueraufenthaltstitel. Beides sieht auf den ersten Blick ähnlich aus, rechtlich ist der Unterschied jedoch entscheidend. Ohne den Vermerk „Daueraufenthalt-EU” auf der Karte gibt es keinen Anspruch nach § 38a.

Hinzu kommen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG: ein gesicherter Lebensunterhalt, ein gültiger Pass, ausreichende Krankenversicherung und ein plausibler Wohnsitz. Fehlt die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag oder ist die Miete im Verhältnis zum Einkommen nicht nachvollziehbar, entstehen Rückfragen. Außerdem fragen Behörden nicht selten beim Erststaat nach, ob der Status tatsächlich besteht – das kostet Zeit. Genau diese Lücken wurden im Münchner Fall offenbar übergangen.


Welche Folgen hat der Skandal für ehrliche Antragsteller?

Für Betroffene, die ihren Titel durch Bestechung erlangt haben, ist die Lage ernst. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Wer seinen Titel durch Bestechung erwirkt hat, kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zusätzlich drohen Strafverfahren wegen falscher Angaben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.


Aber auch alle anderen spüren die Auswirkungen. Erfahrungsgemäß reagieren Behörden auf solche Skandale mit strengeren internen Kontrollen, zusätzlichen Prüfschleifen und mehr Nachforderungen. Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet das: Der Einstellungstermin einer dringend benötigten Fachkraft kann sich verschieben. Arbeitgeber dürfen Ausländer nur beschäftigen, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt, und müssen eine Kopie des Titels aufbewahren (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Wird ein Titel nachträglich zurückgenommen, steht auch das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel.


Wie kommt man in Berlin legal schneller an seinen Titel?

Die Terminnot beim Landesamt für Einwanderung (LEA) ist für viele der eigentliche Auslöser, nach Abkürzungen zu suchen. Online kursieren Angebote, einen Termin bei der Ausländerbehörde Berlin „zu kaufen” oder über Bots zu sichern. Davon raten wir dringend ab. Die Bearbeitungszeiten in Berlin schwanken je nach Referat und Fallkonstellation erheblich – Druck lässt sich aber auf legalem Weg erzeugen.

Entscheidend ist ein vollständiger, schriftlich eingereichter Antrag mit allen Nachweisen. Wer sich rechtmäßig in Deutschland aufhält und rechtzeitig einen Antrag stellt, genießt grundsätzlich die Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG; darüber stellt die Behörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aus. Bleibt die Behörde ohne zureichenden Grund untätig, kann nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO beim Verwaltungsgericht erhoben werden. In unserer Praxis kommt Bewegung in viele Verfahren oft schon dann, wenn die Behörde ein anwaltliches Schreiben mit Fristsetzung erhält.


Warum anwaltliche Begleitung statt Abwarten oder Eigenregie?

Die Alternativen liegen auf der Hand: abwarten und hoffen, den Antrag selbst stellen oder sich auf Online-Checklisten verlassen. Abwarten gefährdet Fristen und Jobzusagen. Ein fehlerhafter Antrag in Eigenregie führt zu Nachforderungen, die das Verfahren um Monate verlängern. Und Standard-Informationen erklären selten, wie die Ausländerbehörde einen nationalen Titel von einem echten Daueraufenthalt-EU unterscheidet oder welche Unterlagen beim LEA tatsächlich Rückfragen auslösen.


Als Kanzlei für Ausländerrecht in Berlin prüfen wir vorab, ob die Voraussetzungen nach § 38a AufenthG wirklich vorliegen, stellen den Antrag vollständig und begleiten auch den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern. Reagiert die Behörde nicht, setzen wir Fristen und führen notfalls das gerichtliche Verfahren. Für Arbeitgeber koordinieren wir den Ablauf so, dass der geplante Arbeitsbeginn realistisch bleibt.


Fazit

Der Münchner Fall zeigt, wie verlockend Abkürzungen im Aufenthaltsrecht erscheinen können – und wie gefährlich sie sind. Ein gekaufter Titel ist kein sicherer Titel: Er kann zurückgenommen werden und strafrechtliche Folgen haben. Wer als Fachkraft mit Daueraufenthalt-EU aus einem anderen Mitgliedstaat nach Berlin wechseln möchte, hat mit § 38a AufenthG einen klaren gesetzlichen Weg. Mit vollständigen Unterlagen, rechtzeitiger Antragstellung und dem gezielten Einsatz von Fristsetzung und Untätigkeitsklage lässt sich das Verfahren beschleunigen – legal und dauerhaft. VISAGUARD.Berlin unterstützt Sie dabei von der ersten Prüfung bis zum erteilten Titel.


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