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Wie funktioniert die Vaterschaftsanerkennung für den Familiennachzug?

vor 15 Stunden
6 Min. Lesezeit

Wer als ausländischer Vater zu seinem deutschen Kind nach Deutschland ziehen möchte, hat grundsätzlich eine starke aufenthaltsrechtliche Position. In der Praxis kann der Familiennachzug zum deutschen Kind jedoch erheblich komplizierter werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und die Vaterschaft zunächst anerkannt werden muss.

Besonders wichtig ist dabei eine Gesetzesänderung, die seit dem 29. Juli 2026 relevant ist: In bestimmten ausländerrechtlichen Konstellationen reicht die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung allein nicht mehr aus. Zusätzlich kann ein Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich werden. Die neuen Regelungen finden sich insbesondere in §§ 85a bis 85d AufenthG. Die Übergangsregelung des § 105d AufenthG knüpft ausdrücklich an den 29. Juli 2026 an. 


Für betroffene Familien bedeutet das: Vaterschaftsanerkennung und Visumverfahren sollten möglichst von Anfang an gemeinsam geplant werden.


Warum ist die Vaterschaftsanerkennung für den Familiennachzug wichtig?

Die rechtliche Vaterschaft ist häufig die Grundlage dafür, dass ein ausländischer Vater ein Visum zum Familiennachzug zu seinem deutschen Kind erhalten kann.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn das deutsche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Anders als bei vielen anderen Aufenthaltstiteln ist der gesicherte Lebensunterhalt dabei nicht in gleicher Weise entscheidend.


Gerade bei unverheirateten Eltern liegt deshalb häufig folgende Konstellation vor: Die Mutter und das Kind leben in Deutschland, während der ausländische Vater in einem Drittstaat lebt. Der Vater möchte anschließend im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen.


Bevor das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, muss allerdings geklärt sein, dass die rechtliche Vaterschaft wirksam begründet wurde.


Wie wird eine Vaterschaft anerkannt?

Die grundlegenden Voraussetzungen der Vaterschaftsanerkennung ergeben sich aus §§ 1594 ff. BGB. Nach § 1594 BGB kann die Vaterschaft anerkannt werden, sofern nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Die Anerkennung ist sogar bereits vor der Geburt des Kindes möglich.


Befindet sich der Vater im Ausland, kann die Beurkundung insbesondere über die zuständige deutsche Auslandsvertretung erfolgen. In der Praxis verlangt die Botschaft regelmäßig zunächst verschiedene Personenstandsurkunden und weitere Unterlagen zur Vorprüfung.


Welche Dokumente erforderlich sind, hängt stark vom jeweiligen Staat und der zuständigen Auslandsvertretung ab. In den von uns betreuten Verfahren wurden beispielsweise unter anderem der Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsurkunde des Kindes, Geburtsurkunden, Meldeunterlagen und weitere familienrechtliche Dokumente vorbereitet.

Die Vaterschaftsanerkennung im Ausland ist deshalb häufig kein isolierter Termin bei der Botschaft, sondern ein mehrstufiges Verfahren mit Vorprüfung, Beurkundung und anschließendem Visumverfahren.


Was hat sich seit Juli 2026 bei der Vaterschaftsanerkennung geändert?

Besonders relevant ist die neue Regelung des § 85a AufenthG. Danach kann die Anerkennung einer Vaterschaft in bestimmten aufenthaltsrechtlichen Konstellationen zusätzlich der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen.


Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Person beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, während sich die andere Person in einer der in § 85a Abs. 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Situationen befindet. Erfasst werden unter anderem bestimmte Fälle, in denen sich der ausländische Elternteil noch im Ausland befindet und weder einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt noch aufgrund der dort genannten Regelungen visumfrei nach Deutschland einreisen kann. 


Damit erhält die Ausländerbehörde bei bestimmten grenzüberschreitenden Vaterschaftsanerkennungen eine wesentlich wichtigere Rolle. Der Hintergrund ist die Verhinderung sogenannter missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Nach § 1597a BGB darf eine Vaterschaft nicht gezielt gerade deshalb anerkannt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt zu schaffen. Gleichzeitig stellt das Gesetz ausdrücklich klar: Ist der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater, kann die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich sein. 


Wann ist keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich?

§ 85a Abs. 2 AufenthG enthält wichtige Ausnahmen. Eine Zustimmung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Weitere Ausnahmen bestehen beispielsweise bei bestimmten bereits bestehenden familiären Beziehungen oder bei einem mindestens 14 Monate bestehenden gemeinsamen Haushalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen.  Das klingt zunächst einfacher, als es praktisch ist. Denn gerade bei einem im Ausland lebenden Vater stellt sich die Frage, wie die biologische Vaterschaft gegenüber der deutschen Behörde nachgewiesen wird.


Hier bietet § 85a Abs. 3 AufenthG einen klaren Weg: Beantragen Mutter und Vater die Zustimmung und berufen sich darauf, dass der Anerkennende der leibliche Vater ist, kann die Ausländerbehörde aufgrund einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach § 17 GenDG feststellen, dass ihre Zustimmung überhaupt nicht erforderlich ist. 


Ein DNA-Test kann damit in geeigneten Fällen ein sehr effektives Instrument sein, um das Verfahren rechtlich eindeutig zu machen. Wichtig ist allerdings, nicht einfach irgendeinen privaten Test durchführen zu lassen. Die Untersuchung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sollte so organisiert werden, dass das Ergebnis von den beteiligten deutschen Behörden verwertet werden kann. Anerkannt sind z.B. die Ergebnisse von “Vaterschaft Berlin”.


Wie prüft die Ausländerbehörde die Vaterschaftsanerkennung?

Wenn ein Zustimmungsverfahren erforderlich ist, entscheidet die Ausländerbehörde nach § 85c AufenthG auf Antrag des Anerkennenden und der Mutter. Die Beteiligten müssen dabei die entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilen und die verfügbaren Nachweise vorlegen.  Geprüft wird insbesondere, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 85b AufenthG vorliegt. Dabei spielen die tatsächlichen Lebensumstände eine erhebliche Rolle: Kennen sich die Eltern tatsächlich? Wie kommunizieren sie miteinander? Bestand bereits eine persönliche Beziehung? Gab es gemeinsamen Aufenthalt, regelmäßigen Kontakt, finanzielle Unterstützung oder Umgang mit dem Kind?

§ 85b Abs. 3 AufenthG enthält zudem verschiedene gesetzliche Vermutungen zugunsten einer nicht missbräuchlichen Anerkennung. Relevant können beispielsweise ein längerer gemeinsamer Haushalt, regelmäßiger Umgang oder substantielle Unterhaltsleistungen sein. Gerade bei internationalen Beziehungen passen diese gesetzlichen Standardkonstellationen allerdings nicht immer zum tatsächlichen Familienleben. Ein Vater in einem Drittstaat und eine Mutter mit Kind in Deutschland können naturgemäß häufig keinen gemeinsamen deutschen Haushalt nachweisen. Deshalb sollte der Antrag nicht nur aus Formularen bestehen, sondern die tatsächliche Beziehung und Familiengeschichte nachvollziehbar dokumentieren.


Welche Ausländerbehörde ist für die Zustimmung zuständig?

Auch die örtliche Zuständigkeit ist inzwischen ausdrücklich geregelt. Nach § 85c Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig, die für die jeweils andere Person im Sinne von § 85a Abs. 1 AufenthG örtlich zuständig ist. Lebt diese Person im Ausland, entscheidet grundsätzlich die Ausländerbehörde am gewöhnlichen Aufenthalt des in Deutschland lebenden Beteiligten.  Lebt beispielsweise die deutsche Mutter in Berlin und der ausländische Vater noch im Ausland, wird daher regelmäßig das Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) in das Verfahren einzubeziehen sein.


Das ist für die strategische Planung wichtig: Familien sollten nicht davon ausgehen, dass allein die Botschaft sämtliche Schritte des Verfahrens erledigt.


Sollte man auf die Behörden warten oder selbst aktiv werden?

In der Praxis ist das eine der wichtigsten Fragen. Theoretisch können die beteiligten Behörden Informationen untereinander weiterleiten und die notwendigen Verfahren anstoßen. Wer jedoch ohnehin bereits seit Wochen oder Monaten auf einen Termin für die Vaterschaftsanerkennung oder das Familiennachzugsvisum wartet, sollte genau prüfen, ob weiteres Abwarten sinnvoll ist.


Unsere Erfahrung mit internationalen Familiennachzugsverfahren zeigt, dass Botschaft, Ausländerbehörde und familienrechtliche Beurkundungsstellen nicht immer so reibungslos ineinandergreifen, wie es das Gesetz vermuten lässt.  Gerade deshalb kann eine proaktive Verfahrensführung sinnvoll sein: Zuständigkeit klären, Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, familiäre Beziehung substantiiert darstellen, Nachweise beifügen und parallel das eigentliche Visum zum Familiennachzug weiterbetreiben.


Ein besonders wichtiger Vorteil des aktiven Vorgehens ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Nach § 85c Abs. 3 AufenthG gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags entscheidet. Allerdings kann der Fristablauf insbesondere bei fehlender Mitwirkung gehemmt werden.

Schon deshalb kann es strategisch einen erheblichen Unterschied machen, ob ein vollständiger Antrag nachweisbar gestellt wurde oder lediglich darauf gewartet wird, dass eine Behörde irgendwann tätig wird.


Kann parallel bereits das Visum zum Familiennachzug beantragt werden?

Vaterschaftsanerkennung, ausländerbehördliches Zustimmungsverfahren und Visumverfahren sollten möglichst nicht als drei vollständig voneinander getrennte Vorgänge behandelt werden. Gerade wenn die Terminvergabe bei einer deutschen Botschaft lange dauert, kann es sinnvoll sein, die notwendigen Schritte parallel vorzubereiten und soweit möglich einzuleiten. Das Ziel ist, Leerlauf zu vermeiden. Wird erst nach Abschluss jedes einzelnen Verfahrens mit dem nächsten Schritt begonnen, können sich die Bearbeitungszeiten erheblich addieren.


Für den ausländischen Vater ist letztlich entscheidend, dass die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung geklärt ist und die Voraussetzungen für das Visum nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen werden können. Der Familiennachzug dient dabei nach § 27 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. 


Warum ist anwaltliche Begleitung bei internationalen Fällen sinnvoll?

Eine einfache Vaterschaftsanerkennung innerhalb Deutschlands kann häufig ohne anwaltliche Unterstützung durchgeführt werden. Schwieriger wird es jedoch, sobald mehrere Behörden und Staaten beteiligt sind.


Typische Probleme sind fehlende oder legalisierungsbedürftige ausländische Personenstandsurkunden, lange Botschaftswartezeiten, unterschiedliche Anforderungen der Auslandsvertretungen, ungeklärte Zuständigkeiten, das neue Verfahren nach §§ 85a ff. AufenthG oder Rückfragen zur tatsächlichen familiären Beziehung.


Standardinformationen im Internet erklären meist nur, welche Voraussetzungen theoretisch bestehen. Entscheidend ist aber häufig die Verfahrensstrategie: Welche Behörde sollte wann angeschrieben werden? Welche Nachweise sollten bereits mit dem ersten Antrag eingereicht werden? Sollte die biologische Vaterschaft unmittelbar durch einen verwertbaren DNA-Test nachgewiesen werden? Und können Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungsverfahren und Visumantrag parallel betrieben werden?


Als auf deutsches Visums- und Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützt VISAGUARD internationale Familien insbesondere bei der Koordination zwischen deutscher Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Visumverfahren. Gerade bei komplizierten grenzüberschreitenden Fällen kann eine frühzeitige Strategie verhindern, dass Monate durch unnötiges Abwarten oder unvollständige Verfahrensschritte verloren gehen.


Fazit: Vaterschaftsanerkennung und Familiennachzug gemeinsam planen

Die Vaterschaftsanerkennung für den Familiennachzug nach Deutschland ist seit der Neuregelung 2026 in bestimmten Fällen deutlich komplexer geworden. Neben den familienrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1594 ff. BGB können nun insbesondere die §§ 85a bis 85d AufenthG eine zusätzliche Prüfung durch die Ausländerbehörde erforderlich machen.


Für echte biologische Väter enthält das Gesetz zugleich eine wichtige Absicherung: Die Anerkennung eines leiblichen Vaters kann nicht missbräuchlich sein. Die biologische Abstammung kann im Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine genetische Untersuchung nachgewiesen werden. 


Für internationale Familien ist deshalb vor allem die richtige Reihenfolge entscheidend. Vaterschaftsanerkennung, Prüfung durch die Ausländerbehörde und Familiennachzugsvisum sollten von Beginn an als ein zusammenhängendes Verfahren betrachtet werden. Wer erst auf den Abschluss eines Schrittes wartet, bevor der nächste vorbereitet wird, riskiert unnötige Verzögerungen.

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