top of page
  • Instagram
  • Linkedin
  • Youtube

Können Ukrainer einen Reiseausweis für Ausländer bekommen?

vor 12 Minuten
3 Min. Lesezeit

Der Traum von der Einbürgerung oder der Verfestigung des Aufenthalts in Deutschland ist für viele gut ausgebildete Fachkräfte, Expats und langjährige Einwohner greifbar nah. Doch plötzlich gerät das Verfahren ins Stocken, weil der Heimatpass abgelaufen ist oder ein neuer ukrainischer Reisepass nicht ausgestellt werden kann. Wenn die Heimatbehörden verlangen, für Dokumente wie eine ukrainische ID-Karte persönlich in die Ukraine zu reisen, stehen Betroffene vor einem existenziellen Dilemma: Eine Rückreise birgt das erhebliche Risiko, dass die Ausreise wegen wehrrechtlicher Vorschriften oder behördlicher Beschränkungen verweigert wird. Damit droht nicht nur die Trennung von Familie und Beruf in Deutschland, sondern auch der Stillstand des gesamten Verfahrens. In dieser festgefahrenen Situation stellt sich die entscheidende Frage, ob deutsche Behörden verpflichtet sind, einen deutschen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.


Wann sind deutsche Behörden zur Ausstellung eines Reiseausweises verpflichtet?

Grundsätzlich gilt im deutschen Ausländerrecht der Passgrundsatz nach § 3 AufenthG. Demnach sind Ausländer verpflichtet, einen gültigen Pass ihres Heimatstaates zu besitzen. Es gibt jedoch gesetzlich verankerte Ausnahmen, wenn die Beschaffung eines Heimatpasses unmöglich oder unzumutbar ist. Nach § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass besitzt und diesen nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer (sog. Grauer Pass) ausgestellt werden.


Für die administrative Praxis ist die Abwägung der Zumutbarkeit zentral. Eine Einreise in den Herkunftsstaat ist rechtlich unzumutbar, wenn sie mit unvertretbaren Gefahren für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit verbunden ist oder wenn unüberwindbare rechtliche Hindernisse der Wiederausreise entgegenstehen. Wenn Konsulate im Ausland Anträge verweigern und die Notwendigkeit einer Heimreise mit Sperrwirkung droht, liegt eine rechtliche wie tatsächliche Unzumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 AufenthV vor.


Warum blockieren Ausländerbehörden oft die Ausstellung des Reiseausweises?

In der behördlichen Praxis zeigen sich erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Städten und Bundesländern. Während fortschrittliche Ausländerbehörden – wie etwa in Frankfurt am Main, Düsseldorf oder Karlsruhe – die unzumutbare Härte bei ukrainischen Staatsangehörigen erkennen und pragmatisch Reiseausweise ausstellen, verlangen andere Behörden wie die Ausländerbehörde Dresden übermäßige Mitwirkungshandlungen. Oft fordern Beamte formelhaft weitere Nachweise über Bemühungen bei den Heimatbehörden oder verweisen fälschlicherweise darauf, dass eine Ausreise in die Ukraine zumutbar sei.


Aus unserer täglichen Praxis als Anwaltskanzlei wissen wir, dass bloßes Abwarten oder Standard-Anträge ohne juristischen Druck selten zum Erfolg führen. Behörden neigen dazu, die strengstmögliche Auslegung der Mitwirkungspflichten heranzuziehen, solange kein substanziierter rechtlicher Vortrag erfolgt. Wer sich ohne spezialisierte Vertretung an die Ausländerbehörde wendet, riskiert langwierige Verzögerungen oder eine formelle Ablehnung.


Ist die Beantragung der Einbürgerung ohne gültigen ukrainischen Reisepass möglich?

Ein besonders kritischer Punkt betrifft das Einbürgerungsverfahren nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Für die Einbürgerung ist die Identitätsklärung von zentraler Bedeutung. Besitzt der Antragsteller zwar einen ukrainischen Inlandspass oder einen alten Reisepass, erhält aber keinen neuen Reisepass von den Konsulaten ohne vorherige Heimreise zur ID-Karten-Beantragung, gerät das Verfahren nach § 10 StAG oft ins Stocken.


Wir begleiten regelmäßig Fälle, in denen Mandanten seit ihrer Jugend in Deutschland leben und eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Wenn die Identität durch einen ukrainischen Inlandspass zweifelsfrei geklärt ist, darf das Einbürgerungsverfahren nicht an der Unmöglichkeit der Reisepassbeschaffung scheitern. Sofern die Beschaffung des Reisepasses unzumutbar ist, muss die Behörde von der Beibringung absehen oder Ersatzdokumente akzeptieren.


Wie setzen wir Ihren Anspruch auf einen Reiseausweis durch?

Um den Ermessensspielraum der Ausländerbehörde zu Ihren Gunsten zu lenken, dokumentieren wir die objektive Unmöglichkeit der Passbeschaffung lückenlos. Wir belegen gegenüber der Behörde detailliert die Konsulatspraxis sowie die Unzumutbarkeit einer Einreise in die Ukraine. Sollte die Ausländerbehörde die Ausstellung verweigern oder das Verfahren untätig verzögern, leiten wir umgehend administrative und gerichtliche Schritte ein, etwa durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO oder eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.


Arbeitgeber und HR-Abteilungen, die internationale Fachkräfte beschäftigen, stehen vor der Herausforderung, den Aufenthaltsstatus ihrer Mitarbeiter abzusichern. Durch unsere gezielte rechtliche Vertretung verhindern wir drohende Beschäftigungsverbote und sichern die rechtliche Mobilität qualifizierter Angestellter.


Fazit

Ukrainer können einen Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV erhalten, wenn die Wiederbeschaffung eines ukrainischen Reisepasses nur durch eine unzumutbare Einreise in die Ukraine möglich wäre. Da viele Ausländerbehörden Anträge zunächst ablehnen oder unzumutbare Nachweise fordern, ist eine fundierte rechtliche Argumentation unerlässlich. Als spezialisierte Anwaltskanzlei setzen wir Ihre Rechte gegenüber den Behörden durch und sichern Ihren Aufenthalt sowie Ihre Einbürgerung rechtssicher ab.


bottom of page