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Regierung beschließt Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen

vor 10 Minuten
5 Min. Lesezeit

Deutsche Kliniken, Praxen und Apotheken suchen dringender denn je nach Ärztinnen, Ärzten, Apothekerinnen, Zahnärztinnen und Hebammen aus dem Ausland – doch bislang schreckte viele qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber vor allem eines ab: ein oft monatelanges, von Bundesland zu Bundesland uneinheitliches Anerkennungsverfahren mit unklaren Dokumentenanforderungen. Mit der am 1. September 2026 dem Bundesrat zugeleiteten Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Bundesrats-Drucksache 504/26) reagiert das Bundesministerium für Gesundheit nun konkret auf diesen Missstand. Für internationale Fachkräfte im Gesundheitswesen ebenso wie für Personalabteilungen von Krankenhäusern lohnt sich ein genauer Blick auf die geplanten Änderungen, denn sie betreffen praktisch jeden Schritt auf dem Weg zur Approbation in Deutschland.


Was genau hat die Bundesregierung beschlossen?

Die Verordnung setzt Details des bereits am 27. März 2026 vom Bundestag verabschiedeten und am 8. Mai 2026 vom Bundesrat gebilligten Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen um. Rechtsgrundlage sind unter anderem § 4 der Bundesärzteordnung, § 5 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie § 71 des Hebammengesetzes. Im Kern geht es um drei Dinge: die Digitalisierung der Verfahren, bundesweit einheitliche Vorgaben für einzureichende Unterlagen und die konsequente Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben aus der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Hintergrund ist auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission (Nr. 2018/2171) sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-940/19), die Deutschland zu einer konsequenteren Umsetzung der Richtlinie verpflichten. Wichtig für alle Betroffenen: An den fachlichen Anforderungen selbst ändert sich nichts – beschleunigt werden ausschließlich die Verfahren, nicht die inhaltlichen Maßstäbe.


Warum trifft die Reform genau den wunden Punkt vieler internationaler Fachkräfte?

Wer als Arzt aus den USA, als Apothekerin aus Großbritannien oder als Zahnärztin aus Kanada nach Deutschland kommen möchte, kennt das Problem: Ein Stellenangebot liegt vor, die Approbation fehlt noch – und die Ausländerbehörde erteilt eine Aufenthaltserlaubnis oft nur befristet und unter der Bedingung eines zügigen Anerkennungsverfahrens. Bislang verlangten viele Anerkennungsstellen beglaubigte Kopien und amtliche deutsche Übersetzungen sämtlicher Zeugnisse, was allein schon mehrere Wochen kosten konnte. Für Krankenhäuser bedeutete das nicht selten: eine dringend benötigte Fachkraft verliert die Geduld oder nimmt ein Angebot in einem anderen Land an, während der Antrag noch bei der zuständigen Behörde liegt. Die reine Selbsthilfe mit Online-Vorlagen oder allgemeinen Ratgebern führt in der Praxis regelmäßig zu genau den Fehlern, die solche Verzögerungen erst verursachen: falsch zugeordnete Referenzberufe, unvollständige Unterlagen oder Anträge bei der falschen Landesbehörde. Aus zahlreichen von uns begleiteten Verfahren wissen wir, welche Anerkennungsstellen welche Nachweise wirklich verlangen und wie sich unnötige Rückfragen von vornherein vermeiden lassen.


Wie funktioniert das neue digitale Anerkennungsverfahren?

Der neu eingefügte § 33a der Approbationsordnung für Ärzte (mit Parallelvorschriften für Apotheker, Zahnärzte und Hebammen) schafft erstmals bundeseinheitliche Vorgaben für einzureichende Unterlagen. Entscheidend für Bewerberinnen und Bewerber aus dem englischsprachigen Ausland: Unterlagen können künftig grundsätzlich auf Deutsch oder auf Englisch vorgelegt werden – eine beglaubigte deutsche Übersetzung ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Zudem genügen elektronisch übermittelte Abschriften; die bislang regelhaft verlangte förmliche Beglaubigung entfällt. Auch die Ausstellung der Anerkennungsurkunde selbst kann künftig digital und mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Die zuständige Behörde muss den Eingang eines Antrags binnen eines Monats bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen noch fehlen. Bei Zweifeln an der Echtheit von Dokumenten darf sie sich direkt an die ausstellende Behörde im Herkunftsstaat wenden, statt pauschal weitere Beglaubigungen zu verlangen.


Was ändert sich bei der Kenntnisprüfung für Ärztinnen, Ärzte und Apotheker?

Wer keine automatisch anerkennungsfähige EU-Qualifikation besitzt, muss weiterhin eine Kenntnisprüfung als Berufszulassungsprüfung ablegen. Diese wird durch den neu gefassten § 37 der Approbationsordnung erstmals bundeseinheitlich strukturiert: mündlich-praktisch, in deutscher Sprache, mit vorgeschalteter patientenbezogener Prüfungsvorbereitung und den Pflichtfächern Innere Medizin und Chirurgie sowie Notfallmedizin, klinischer Pharmakologie, bildgebenden Verfahren, Strahlenschutz, Berufsrecht und ärztlicher Gesprächsführung. Wichtig zu wissen: Die Prüfung wird nicht kürzer, sondern länger – für Ärztinnen und Ärzte steigt die Dauer von bislang 60 auf künftig 90 bis 120 Minuten, für Apothekerinnen und Apotheker von 30 bis 60 auf 60 bis 90 Minuten. Der Gesetzgeber nimmt diesen Mehraufwand bewusst in Kauf, um Patientensicherheit und Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse zwischen den Bundesländern sicherzustellen. Neu ist außerdem eine Mitteilungspflicht zwischen den Ländern: Wer eine Kenntnisprüfung in einem Bundesland endgültig nicht besteht, kann nicht mehr einfach in ein anderes Bundesland wechseln und dort neu antreten.


Was gilt für ausländische Studierende, die ihr Medizinstudium nicht abschließen konnten?

Ein bislang wenig beachteter, aber praktisch bedeutsamer Punkt betrifft Personen, die ihr Medizin- oder Pharmaziestudium im Ausland begonnen, aber aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen – etwa wegen eines Kriegszustands im Ausbildungsstaat –, nicht abschließen konnten. Der neu gefasste § 12 der Approbationsordnung erlaubt es dieser Gruppe künftig, die Ausbildung in Deutschland ab dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen beziehungsweise Pharmazeutischen Prüfung fortzuführen, sofern die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Ein detaillierter Vergleich der im Ausland erbrachten Studienleistungen mit den deutschen Anforderungen ist dafür nicht mehr erforderlich, da der erfolgreiche Abschluss der Prüfung selbst den notwendigen Kenntnisstand belegt.


Wann tritt die Verordnung in Kraft – und was bedeutet das für die Praxis?

Die Verordnung tritt gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Gesetz am 1. November 2026 in Kraft. Für alle, die ihren Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis ab diesem Datum stellen, gelten bereits die neuen, digitaleren und einheitlicheren Regeln; für zuvor gestellte Anträge gilt grundsätzlich noch die bisherige Rechtslage. Wichtig bleibt: Das Anerkennungsverfahren ist nur ein Baustein. Parallel dazu benötigen die meisten Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU, die bei der örtlichen Ausländerbehörde beziehungsweise, in Berlin, beim Landesamt für Einwanderung zu beantragen ist. Wer schon während des laufenden Anerkennungsverfahrens einreisen möchte, braucht zudem häufig ein Visum sowie den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und einer Krankenversicherung. Für mitreisende Ehegatten und Kinder stellt sich zusätzlich die Frage des Familiennachzugs. Arbeitgeber sollten diese Abläufe frühzeitig mit dem vorgesehenen Arbeitsvertrag verzahnen, statt sie erst nach Zusage der Fachkraft anzustoßen.


Warum lohnt sich frühzeitige rechtliche Begleitung?

Die neuen Regeln vereinfachen zweifellos vieles – sie ersetzen aber keine sorgfältige Vorbereitung. Aus hunderten bearbeiteten Mandaten wissen wir, dass gerade die praktische Handhabung durch die einzelnen Landesbehörden weiterhin erheblich variiert, dass Rückfragen zu Ausbildungsinhalten oft unnötig lange offenbleiben und dass ein abgelehnter oder verzögerter Bescheid nicht selten mit einem Widerspruch oder, wenn nötig, einem gerichtlichen Verfahren angegriffen werden muss. Wir begleiten sowohl einzelne Fachkräfte als auch Personalabteilungen, die mehrere internationale Einstellungen gleichzeitig koordinieren, von der ersten Antragstellung bis zur endgültigen Approbation und dem passenden Aufenthaltstitel.


Fazit

Die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen bringt spürbare Erleichterungen: digitale Antragstellung, den Wegfall regelhafter Beglaubigungen, die Möglichkeit englischsprachiger Unterlagen und klarere bundesweite Standards. Gleichzeitig zeigt die zugleich verlängerte Kenntnisprüfung, dass Beschleunigung nicht mit Absenkung der fachlichen Anforderungen verwechselt werden darf. Wer als internationale Fachkraft im Gesundheitswesen oder als Arbeitgeber von den neuen Möglichkeiten profitieren will, sollte die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten am 1. November 2026 nutzen, um Unterlagen, Zeitplan und aufenthaltsrechtliche Weichenstellungen gemeinsam mit erfahrener rechtlicher Unterstützung vorzubereiten.

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