Muss man beim „Ehegattennachzug“ wirklich immer „nachreisen“?
- Mirko Vorreuter
- vor 5 Tagen
- 2 Min. Lesezeit

Wer sich mit dem deutschen Aufenthaltsrecht befasst, stößt unweigerlich auf den Begriff des Familien”nachzugs” (z.B. Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug). Das Wort weckt sofort die Vorstellung einer physischen Bewegung, bei der eine Person bereits in Deutschland lebt und die andere aus der Ferne dazustößt. Doch in der juristischen Praxis ist dieser Begriff eher terminologisch als geografisch zu verstehen, da er vor allem die rechtliche Kategorie des Visums beschreibt und weniger den tatsächlichen Reisevorgang.
Das Gesetz hat bei dieser Formulierung zwar primär die klassische Visumsituation vor Augen, doch der rechtliche Rahmen (§§ 27 ff. AufenthG) ist deutlich weiter gefasst. Tatsächlich kann ein Nachzug im rechtlichen Sinne sogar dann vorliegen, wenn sich beide Partner bereits in Deutschland aufhalten. Dies geschieht etwa dann, wenn ein Partner mit einem anderen Aufenthaltstitel – beispielsweise zum Zweck des Studiums oder der Erwerbstätigkeit – im Bundesgebiet lebt und nach einer Eheschließung der Status auf die familiäre Lebensgemeinschaft umgestellt wird. In einem solchen Fall findet ein „Nachzug aus dem Inland“ statt, ohne dass eine Grenze überquert werden muss.
Ein entscheidender Aspekt für die Praxis ist zudem, dass für die Beantragung eines Visums zum Ehegattennachzug B im Sinne einer räumlichen Veränderung erforderlich ist. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine räumliche Trennung vorangegangen sein muss. Wenn ein Ehepaar beispielsweise seit Jahren gemeinsam im Ausland lebt und sich nun entschließt, geschlossen nach Deutschland zu ziehen, beantragt der ausländische Partner dennoch ein Visum zum Ehegattennachzug. Obwohl beide zeitgleich einreisen und niemand dem anderen physisch nachfolgt, bleibt die rechtliche Grundlage dieselbe.
Letztlich definiert der Begriff des Nachzugs lediglich den rechtlichen Zweck des Aufenthalts: die Herstellung oder Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ob die Partner gemeinsam einreisen, sich bereits im Inland befinden oder tatsächlich zeitlich versetzt umziehen, ist für die Einordnung des Visumsantrags zweitrangig. Maßgeblich ist allein der Anspruch auf Schutz der Ehe und Familie, der unabhängig von der bisherigen geografischen Konstellation besteht.



