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Schon wieder Ausländerbehörden-Ärger bei Franchise-Universitäten

vor 11 Minuten
5 Min. Lesezeit

Das Semester läuft, die Studiengebühren sind bezahlt, die Aufenthaltserlaubnis soll nur noch verlängert werden – und dann liegt statt des Termins ein Anhörungsschreiben im Briefkasten. Aus der Anwaltschaft erreichen uns derzeit erneut Berichte über genau diese Konstellation: Ausländerbehörden, aktuell etwa im brandenburgischen Landkreis Barnim, teilen Studierenden der Berlin School of Business and Innovation (BSBI) mit, die BSBI sei lediglich ein Franchise einer ausländischen Hochschulgruppe und keine anerkannte private Hochschule. Die Konsequenz, die im Raum steht, ist erheblich: Der Aufenthalt zum Studium nach § 16b AufenthG soll nicht mehr tragen. Neu ist das Thema nicht. Streit um Franchise-Studiengänge begleitet uns seit Jahren, und er flammt in Wellen immer wieder auf.


Was steckt hinter dem Streit um die BSBI?

Die BSBI ist eine private Bildungseinrichtung in Berlin, die zur internationalen Gruppe Global University Systems gehört. Ihre Bachelor- und Masterabschlüsse verleiht sie nicht selbst, sondern in Kooperation mit ausländischen Partnerhochschulen, überwiegend aus Großbritannien. Man studiert also in Berlin, erhält aber einen britischen Abschluss. Genau dieses Franchise-Modell macht die Einrichtung für viele internationale Studierende attraktiv – englischsprachige Programme, schnelle Zulassung, ein Abschluss mit internationalem Wiedererkennungswert. Auch Studierende aus den USA und Kanada wählen solche Programme gerade wegen der Unterrichtssprache.


Aufenthaltsrechtlich ist dieses Modell jedoch eine Grauzone. Denn das deutsche Recht knüpft das Studierendenvisum nicht an den Abschluss an, sondern an die Einrichtung, an der studiert wird.


Was verlangt § 16b AufenthG eigentlich?

Nach § 16b Abs. 1 AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Vollzeitstudiums erteilt, wenn die betreffende Person an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Eine Franchise-Einrichtung ohne eigene staatliche Anerkennung nach deutschem Landesrecht fällt nicht in die ersten beiden Kategorien. Alles hängt deshalb an der dritten: Ist sie eine „vergleichbare Bildungseinrichtung"?


Das Aufenthaltsgesetz definiert diesen Begriff nicht. Hier kommt das Europarecht ins Spiel. § 16b AufenthG setzt die sogenannte REST-Richtlinie (EU) 2016/801 um. Deren Art. 3 Nr. 4 versteht unter einer Hochschuleinrichtung jede Einrichtung, die nach nationalem Recht als Hochschule anerkannt ist oder als solche gilt und anerkannte Hochschulabschlüsse verleiht. Offen ist, welches nationale Recht gemeint ist: das deutsche Recht am Studienort oder das Recht des Staates, dessen Hochschule den Abschluss verleiht? Seit dem Brexit kommt eine weitere Frage hinzu, denn britische Hochschulen sind aus Sicht der EU Einrichtungen eines Drittstaats. Verbindlich klären könnte diese Auslegungsfrage letztlich nur der Europäische Gerichtshof – eine solche Entscheidung gibt es bislang nicht.


Warum behandeln Ausländerbehörden Franchise-Modelle so unterschiedlich?

Rechtlich ist die Lage also nicht eindeutig. Tatsächlich ist sie es aber schon: Mit Franchise-Modellen gibt es bei manchen Ausländerbehörden immer wieder Probleme. Ob diese restriktive Haltung rechtlich überzeugt, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Für Betroffene zählt aber zunächst die Verwaltungspraxis vor Ort.


Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die typischen Muster. Die deutsche Auslandsvertretung erteilt das Visum auf Grundlage des Zulassungsbescheids, die Einreise verläuft problemlos, auch die erste Aufenthaltserlaubnis wird noch ausgestellt. Erst bei einer Verlängerung oder nach einem Wechsel des Sachbearbeiters wird die Einrichtung selbst in Frage gestellt. Hinzu kommt ein Zuständigkeitsproblem, das viele unterschätzen: Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohnorts, nicht die des Studienorts. Wer an der BSBI in Berlin studiert, aber im günstigeren Brandenburger Umland wohnt, landet bei einer Behörde, die mit Berliner Franchise-Einrichtungen möglicherweise ganz anders umgeht als das Landesamt für Einwanderung. Dass Kommilitonen desselben Studiengangs unterschiedlich behandelt werden, ist schwer vermittelbar – aber Realität.

Verstärkt wird das Misstrauen durch die öffentliche Debatte über private Hochschulen, die internationale Studierende gezielt anwerben und dabei teils kaum Präsenzlehre anbieten. Auch seriöse Einrichtungen geraten dadurch unter Generalverdacht.


Was bedeutet eine Anhörung für BSBI-Studierende konkret?

Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist zwingend, bevor die Behörde einen belastenden Bescheid erlässt. Eine Anhörung ist noch keine Entscheidung – aber sie ist die letzte Gelegenheit, die Akte zu prägen, bevor entschieden wird. Je nach Verfahrensstand drohen die Ablehnung der Verlängerung, eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG oder sogar die Rücknahme der bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG.


Wer rechtzeitig vor Ablauf seines Titels einen Verlängerungsantrag gestellt hat, gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG zunächst weiter als rechtmäßig aufhältig und erhält eine Fiktionsbescheinigung. Lehnt die Behörde jedoch ab, hat eine Klage dagegen nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Dann ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht nötig, um die Ausreisepflicht vorläufig abzuwenden. Ein Gerichtsverfahren ist in solchen Fällen kein Selbstzweck, sondern oft der einzige Weg, das Studium ohne Unterbrechung fortzusetzen.


Welche Fehler sehen wir nach einer Anhörung immer wieder?

Die häufigste Reaktion ist Abwarten in der Hoffnung, die Hochschule werde das schon regeln. Die zweithäufigste ist ein Standardschreiben der Einrichtung, das die Betroffenen unkommentiert weiterleiten. Beides greift zu kurz. Die Behörde prüft den Einzelfall, und sie erwartet eine Auseinandersetzung mit ihrer Begründung. Auch allgemeine Informationen aus Foren oder Legal-Tech-Tools helfen hier nicht weiter, weil sie weder die konkrete Akte noch die Linie der jeweiligen Behörde kennen.


Wir beantragen in solchen Fällen zunächst Akteneinsicht nach § 29 VwVfG, um zu sehen, worauf sich die Behörde tatsächlich stützt. Die Stellungnahme setzt dann an mehreren Punkten an: am offenen Wortlaut des § 16b AufenthG, an der europarechtlichen Auslegung, am Vertrauensschutz, wenn Visum und frühere Aufenthaltstitel in Kenntnis derselben Einrichtung erteilt wurden, und an der Verhältnismäßigkeit – insbesondere bei nachweisbarem Studienfortschritt kurz vor dem Abschluss.


Welche Alternativen gibt es, wenn die Behörde hart bleibt?

Nicht jeder Fall muss bis zum Gericht getragen werden. Manchmal ist der strategisch klügere Weg der Wechsel an eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule, bei dem der Aufenthaltszweck Studium erhalten bleibt. Dabei kommt es auf Timing, Anrechnung bisheriger Leistungen und eine lückenlose Antragstellung an. Wer das Studium bereits abgeschlossen hat, steht vor der nächsten Frage: Wird der Franchise-Abschluss für eine Beschäftigung als Fachkraft oder für die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG als vergleichbar anerkannt? Hier lohnt eine frühzeitige Prüfung über die anabin-Datenbank oder eine Zeugnisbewertung der ZAB.


Das betrifft auch Arbeitgeber und HR-Abteilungen, die Absolventinnen und Absolventen der BSBI einstellen wollen. Wer den Aufenthaltsstatus einer künftigen Fachkraft erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags prüft, riskiert, dass der Stellenantritt an der Ausländerbehörde scheitert.


Wie unterstützen wir Betroffene?

Wir haben hunderte Verfahren im Studierenden- und Fachkräfteaufenthaltsrecht begleitet und kennen die Unterschiede zwischen dem Berliner Landesamt für Einwanderung und den Behörden im Umland. Wir prüfen Ihre Anhörung, verfassen eine fundierte Stellungnahme, begleiten einen möglichen Hochschulwechsel und vertreten Sie, wenn nötig, im Eilverfahren. Wichtig ist vor allem eines: Melden Sie sich, sobald das Anhörungsschreiben eingeht – die gesetzten Fristen sind meist kurz.


Fazit

Ob Franchise-Einrichtungen wie die BSBI „vergleichbare Bildungseinrichtungen" im Sinne des § 16b AufenthG sind, ist rechtlich nicht abschließend geklärt und letztlich eine europarechtliche Frage. Fest steht aber, dass einzelne Ausländerbehörden diese Einrichtungen immer wieder kritisch sehen – mit echten Folgen für Studium, Aufenthalt und Berufseinstieg. Wer eine Anhörung erhält, sollte sie nicht aussitzen, sondern die Frist nutzen, um seine Position rechtlich und tatsächlich zu untermauern. Je früher wir eingebunden werden, desto mehr Optionen bleiben offen.

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