Skurrile Anekdote aus Bergheim: Wenn Behörden das Nichtstun zugeben
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 11 Minuten
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Es klingt wie eine Satire aus dem deutschen Verwaltungsalltag, ist jedoch bittere Realität in den Akten deutscher Verwaltungsgerichte. Kürzlich sorgte ein Fall für Aufsehen, den ein Anwaltskollege öffentlich machte: Die Kreisstadt Bergheim erklärte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem Verwaltungsgericht unverblümt, dass die gesetzliche Untätigkeit bei einem Einbürgerungsantrag zwar vorliege, eine Bearbeitung aber dennoch weiterhin nicht erfolge. Man habe schließlich noch ältere Fälle. Die botschaftsfreie Übersetzung dieser behördlichen Stellungnahme lautet schlicht: „Ja, wir machen nichts. Und wir machen auch weiter nichts.“
Für gut ausgebildete ausländische Fachkräfte, Führungskräfte, Expats und Akademiker, die seit Jahren in Deutschland leben, Steuern zahlen und sich ein Leben aufgebaut haben, ist dieses behördliche Aussitzen kein harmloses Ärgernis. Hinter jeder verzögerten Einbürgerung stehen konkrete Nachteile: blockierte Karrierechancen bei internationalen Konzernen, eingeschränkte Reisefreiheit ohne den deutschen Pass, administrative Hürden für nachziehende Familienangehörige und das dauerhafte Gefühl rechtlicher Unsicherheit. Wenn der rechtzeitige Antrag auf Staatsangehörigkeit in den Regalen der Behörde verstaubt, verliert das Wort Rechtssicherheit seinen Wert.
Warum dauert die Einbürgerung bei deutschen Behörden oft jahrelang?
Die drastische Überlastung der Einbürgerungsbehörden ist flächendeckend spürbar. Personalmangel, hohe Antragszahlen und komplexe Prüfungsverfahren führen in vielen Regionen zu monatelangem – oft jahrelangem – Stillstand. Doch so verständlich die Überlastung der Mitarbeiter auf menschlicher Ebene sein mag: Eine Überlastung der Behörde darf rechtlich nicht dazu führen, dass Bürgerrechte auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt werden. Die Verwaltungspraxis zeigt leider, dass Anträge ohne externen Druck häufig ohne Bearbeitung im Archiv landen. Standardisierte Sachstandsfragen von Antragstellern werden meist mit Textbausteinen beantwortet oder komplett ignoriert.
Wer in dieser Situation abwartet oder sich mit Serienbriefen abspeisen lässt, riskiert Jahre im Ungewissen. Abwarten ist keine Strategie, sondern verlängert die Wartezeit unkalkulierbar. Auch die reine Nutzung von vereinfachten Legal-Tech-Formularen stößt genau an diesem Punkt an ihre Grenzen: Sobald eine Behörde die Bearbeitung verweigert oder den Vorgang schlicht aussitzt, hilft nur noch eine professionelle, juristisch fundierte Prozessführung.
Wann ist eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO rechtlich zulässig?
Der Gesetzgeber hat für Fälle administrativer Verweigerung ein wirksames Instrument geschaffen. Gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts – wie die Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist. Als Orientierung gilt im Gesetz eine Mindestfrist von drei Monaten seit Antragstellung. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass die Ausländerbehörde den Antrag bearbeitet oder fundierte Gründe für die Verzögerung genannt hat, öffnet sich der Weg zum Gericht.
Wie reagieren Verwaltungsgerichte auf die Untätigkeit der Ausländerbehörden?
Dass Behörden dem Gericht offen mitteilen, Anträge trotz festgestellter Untätigkeit nicht zu bearbeiten, zeigt eine neue Dimension der Überlastung. Doch die Gerichte lassen dies nicht zwingend durchgehen. Im geschilderten Fall der Kreisstadt Bergheim reagierte das zuständige Verwaltungsgericht ungewohnt deutlich und setzte der Behörde klare Grenzen.
In der gerichtlichen Praxis führt die Erhebung einer Untätigkeitsklage zu einem unmittelbaren Prioritätenwechsel innerhalb der Behörde. Sobald die Sache rechtshängig ist, vertritt die Behörde nicht mehr nur sich selbst, sondern muss sich gegenüber dem Gericht rechtfertigen. Wird die Untätigkeitsklage begründet erhoben, trägt die Behörde gemäß § 161 Abs. 3 VwGO in der Regel die Prozesskosten – selbst wenn sie den Einbürgerungsbescheid während des Verfahrens doch noch nachholt. Dieser Kostendruck und die gerichtliche Überwachung führen in unserer Kanzleipraxis regelmäßig dazu, dass Prioritäten bei der Aktenbearbeitung schlagartig neu gesetzt werden.
Warum ist professionelle juristische Vertretung der sicherste Weg zum Pass?
Gerichte prüfen im Einzelfall sehr genau, ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung vorliegt. Behörden versuchen im Verfahren nicht selten, Fristverlängerungen nach § 75 Satz 3 VwGO zu erwirken, indem sie auf fehlende Sicherheitsauskünfte oder personelle Engpässe verweisen. Hier unterscheidet sich Standardwissen von echter Praxiserfahrung: Wir kennen die ungeschriebenen Abläufe der Verwaltungsgerichte und die Argumentationsmuster der Behörden genau. Wir stellen sicher, dass formale Fehler vermieden werden, alle Einbürgerungsvoraussetzungen im Vorfeld hieb- und stichfest nachgewiesen sind und unberechtigte Verzögerungstaktiken der Verwaltung gerichtlich unterbunden werden.
Wenn Ihre Karriere, Ihre familiäre Planung oder Ihre Reisefreiheit an einer unbegründeten Verzögerung der Behörden hängt, sollten Sie die Untätigkeit nicht klaglos hinnehmen. Wir setzen Ihre rechtlichen Ansprüche durch und bringen Ihr Einbürgerungsverfahren zügig zum Abschluss.
Fazit
Die offene Weigerung von Behörden, antragsgemäß zu arbeiten, legt ein strukturelles Problem offen, darf aber nicht zu Lasten qualifizierter Antragsteller gehen. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist das effektivste Mittel, um gelähmte Einbürgerungsverfahren wieder in Bewegung zu setzen und behördlichen Stillstand rechtssicher zu beenden.



