Inhaltsleer: Apollo News kritisiert, dass Ausländer in Ausländerbehörde arbeitet
- Mirko Vorreuter
- vor 1 Tag
- 4 Min. Lesezeit

Ein Sachbearbeiter aus dem Irak entscheidet in der Darmstädter Ausländerbehörde über Aufenthaltstitel anderer Ausländer – für das Online-Magazin Apollo News offenbar ein Skandal. Der Beitrag greift eine Reportage des Hessischen Rundfunks auf und stellt heraus, dass Herr Abduljabbar selbst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ein Blick ins Gesetz zeigt jedoch: Weder das Beamtenrecht noch das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes verlangen für diese Tätigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer als Kanzlei täglich mit Ausländerbehörden verhandelt, weiß zudem: Mitarbeitende mit eigener Migrationserfahrung sind in der Praxis häufig ein Gewinn – kein Problem. Für internationale Fachkräfte, Arbeitgeber und Expats, die sich fragen, wie professionell deutsche Behörden tatsächlich arbeiten, lohnt sich daher ein sachlicher Blick auf die Rechtslage.
Worum geht es in der Apollo-News-Reportage?
Der Artikel bezieht sich auf einen HR-Beitrag über die Ausländerbehörde Darmstadt, die in Google-Bewertungen schlecht abschneidet. Im Zentrum steht Herr Abduljabbar, der 2015 aus dem Irak nach Deutschland kam, nach eigenen Angaben sechs Jahre auf die Entscheidung über seinen Asylantrag wartete und seit fünf Jahren als Sachbearbeiter arbeitet. Er entscheidet dort unter anderem über Aufenthaltstitel anderer Antragsteller, obwohl er selbst keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Apollo News präsentiert genau diesen Umstand als Aufreger – ohne zu erläutern, welche Rechtsnorm dadurch eigentlich berührt sein soll.
Braucht man die deutsche Staatsangehörigkeit, um in einer Ausländerbehörde zu arbeiten?
Nein. Für die Tätigkeit als Sachbearbeiter in einer Ausländerbehörde schreibt das Gesetz keine deutsche Staatsangehörigkeit vor. Die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aus § 7 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gilt ausschließlich für Beamtinnen und Beamte im engeren Sinn – verlangt wird dort die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Grundgesetz oder die eines anderen EU- beziehungsweise EWR-Staates, mit engen Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG bei dringendem dienstlichem Bedürfnis. Die überwiegende Mehrheit der Sachbearbeiter in kommunalen Ausländerbehörden ist jedoch nicht verbeamtet, sondern als Tarifbeschäftigte nach dem TVöD angestellt. Für diese Beschäftigungsgruppe verlangt das Tarifrecht keine bestimmte Staatsangehörigkeit, sondern lediglich einen gültigen, zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel sowie die im TVöD verankerte Pflicht zur Verfassungstreue. Ein befristeter Aufenthaltstitel – wie im Fall von Herrn Abduljabbar – steht einer solchen Anstellung damit rechtlich nicht entgegen.
Was sagt Art. 33 Grundgesetz zum Zugang zu öffentlichen Ämtern?
Häufig wird in solchen Debatten Art. 33 Abs. 2 GG angeführt, wonach jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat. Diese Norm begründet einen Anspruch für Deutsche – sie enthält kein Verbot für Ausländer. Auch Art. 33 Abs. 4 GG, wonach hoheitsrechtliche Kernaufgaben „in der Regel" Beamten übertragen werden sollen, betrifft nicht automatisch jede Sachbearbeitung in einer Ausländerbehörde: Ein Großteil der laufenden Verwaltungsarbeit, einschließlich vorbereitender Entscheidungen zur Aufenthaltserlaubnis, wird bundesweit routinemäßig von Tarifbeschäftigten erledigt, unabhängig von deren Herkunft.
Welche Synergieeffekte entstehen, wenn Ausländer in der Ausländerbehörde arbeiten?
Aus unserer Kanzleipraxis mit hunderten Verfahren gegenüber Ausländerbehörden bundesweit kennen wir die Kehrseite der Debatte: Personalmangel und lange Bearbeitungszeiten sind das eigentliche Problem vieler Behörden – nicht die Herkunft der Mitarbeitenden. Sachbearbeiter mit eigener Migrationsgeschichte bringen dabei handfeste Vorteile mit. Sie verfügen häufig über Fremdsprachenkenntnisse, die Kommunikation mit internationalen Fachkräften und deren Arbeitgebern erheblich erleichtern. Sie kennen die Perspektive der Antragsteller aus eigener Erfahrung, was Missverständnisse reduziert und Verfahren beschleunigen kann. Und sie verstehen kulturelle Kontexte, die in einer zunehmend internationalen Zuwanderungsgesellschaft für eine sachgerechte Einzelfallprüfung relevant sein können. Wenn Herr Abduljabbar im Beitrag selbst erklärt: „Ich möchte gerne helfen, aber ich arbeite im Rahmen des Gesetzes. Und was das Gesetz sagt, muss ich dann umsetzen auf der Arbeit", beschreibt er damit exakt das, was man von jeder guten Sachbearbeitung erwarten sollte: Gesetzesbindung statt Willkür.
Ist die Kritik von Apollo News sachlich haltbar?
Der Artikel benennt keinen einzigen Rechtsverstoß, keine fehlerhafte Entscheidung und kein Fehlverhalten des Sachbearbeiters. Kritisiert wird ausschließlich seine Herkunft und sein Aufenthaltsstatus – nicht seine Qualifikation, seine Arbeitsweise oder ein konkretes Ergebnis. Diese Form der Berichterstattung, die allein auf Herkunft statt auf Leistung abstellt, bewegt sich nahe an einer klassischen Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, wie sie das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG im Grundsatz gerade verhindern soll. Fachlich überzeugt der Vorwurf jedenfalls nicht: Die im Beitrag geschilderte Fallbearbeitung – inklusive der Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Auszubildenden trotz bestehender Ausreisepflicht – folgt erkennbar den gesetzlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes.
Was bedeutet das für internationale Fachkräfte, Arbeitgeber und Expats?
Für Fachkräfte aus den USA, Großbritannien oder Kanada sowie für HR-Abteilungen, die Mitarbeitende nach Deutschland entsenden, zählt am Ende vor allem eines: Rechtssicherheit. Wer über eine Blaue Karte, die Chancenkarte oder ein reguläres Visum nach Deutschland kommt, hat ein berechtigtes Interesse an einer Verwaltung, die nach Gesetz und nicht nach Herkunft entscheidet. Genau das beschreibt der HR-Beitrag – auch wenn Apollo News das Gegenteil suggeriert. Wer dennoch mit Verzögerungen, unklaren Anforderungen oder Ablehnungen konfrontiert ist, sollte sich nicht auf Diskussionen über die Herkunft von Sachbearbeitern verlassen, sondern frühzeitig anwaltliche Unterstützung bei Antrag, Widerspruch oder gegebenenfalls gerichtlichem Verfahren suchen.
Fazit
Die Kritik von Apollo News an einem Sachbearbeiter irakischer Herkunft in der Darmstädter Ausländerbehörde findet in Beamten- und Tarifrecht keine Stütze: Für Tarifbeschäftigte ist die deutsche Staatsangehörigkeit keine Einstellungsvoraussetzung, und Art. 33 GG verbietet die Beschäftigung von Ausländern in der öffentlichen Verwaltung nicht. Im Gegenteil sprechen Sprachkenntnisse, interkulturelle Kompetenz und eigene Antragserfahrung für erhebliche Synergieeffekte gerade in Ausländerbehörden. Wer als Fachkraft, Arbeitgeber oder Familie eine belastbare Einschätzung zur eigenen Aufenthalts- oder Visumsituation braucht, sollte sich auf die Gesetzeslage verlassen – nicht auf reißerische Schlagzeilen.



