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Verfassungsgericht erklärt Afghanistan-Aufnahmestopp für verfassungswidrig


Monatelang hatten eine afghanische Mutter und ihre zwei minderjährigen Söhne in Pakistan auf ihr Visum nach Deutschland gewartet – vergeblich, weil das Bundesinnenministerium (BMI) sämtliche Aufnahmezusagen der sogenannten Menschenrechtsliste per Federstrich für ungültig erklärt hatte. Mit Beschluss vom 22.07.2026 (Az. 2 BvR 319/26) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt: Ein pauschaler, ohne Einzelfallprüfung ergangener Aufnahmestopp verstößt gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot. Für tausende Betroffene und ihre Familien in Deutschland ist das ein wichtiger Etappensieg – auch wenn der Ausgang ihrer Verfahren damit noch lange nicht entschieden ist.


Worum ging es in dem Verfahren?

Die Beschwerdeführerinnen stehen auf der Menschenrechtsliste, einem der Programme, über die Deutschland nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen aufnehmen wollte. Nachdem das Auswärtige Amt (AA) ihre Visumsanträge unter Verweis auf eine pauschale „Abkehrerklärung" des BMI abgelehnt hatte, blieben Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg erfolglos. Erst die Verfassungsbeschwerde – gestützt auf eine Mustervorlage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) – brachte den Durchbruch. Nach Angaben der GFF sind derzeit rund 30 weitere gleichgelagerte Verfahren afghanischer Staatsangehöriger beim BVerfG anhängig, sodass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfaltet.


Warum wollte die Bundesregierung die Aufnahmeprogramme beenden?

Schwarz-Rot vereinbarte im Koalitionsvertrag Anfang 2025, die Aufnahmeprogramme für gefährdete Personen aus Afghanistan „weitestmöglich" zu beenden – im Wahlkampf hatte die CDU dies als Umkehr der „Flugrichtung" angekündigt. Im Dezember 2025 erklärte das BMI daraufhin sämtliche Aufnahmezusagen auf Grundlage der Menschenrechtsliste für „ungültig und erloschen". Bis zur vorgezogenen Bundestagswahl Ende Februar 2025 waren über die verschiedenen Programme insgesamt rund 36.000 Menschen nach Deutschland eingereist; seither führte die Abkehrentscheidung nahezu durchgängig zur Ablehnung neuer Visumsanträge.


Welche Aufnahmeprogramme gibt es – und was unterscheidet sie rechtlich?

Für die Frage, ob Betroffene einen einklagbaren Anspruch auf ein Visum haben, kommt es entscheidend auf die Rechtsgrundlage des jeweiligen Programms an. Das Bundesaufnahmeprogramm stützt sich auf § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); hier hat die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt, dass die versendete Aufnahmezusage einen Verwaltungsakt darstellt, der einen Rechtsanspruch auf Visumserteilung vermittelt, solange er nicht rechtswidrig war oder wirksam widerrufen wurde. Menschenrechtsliste, Überbrückungsliste und das Ortskräfteverfahren beruhen dagegen auf § 22 Abs. 2 AufenthG. Danach „ist" eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat" – nach bisheriger Rechtsprechung eine rein politische, gerichtlich nicht überprüfbare Ermessensentscheidung. Klagen von Betroffenen dieser Programme scheiterten deshalb bislang regelmäßig.


Warum verstößt der pauschale Aufnahmestopp gegen das Willkürverbot?

Der Zweite Senat rüttelt an dieser Rechtsprechung im Grundsatz nicht: Weder aus der extraterritorialen Schutzpflicht für das Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz), noch aus dem Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt ein individueller Anspruch auf Aufnahme. Entscheidend ist ein anderer, in einem amtlichen Leitsatz formulierter Grundsatz: „Die Exekutive ist im Rechtsstaat niemals ‚völlig frei'" – sie bleibt auch bei weitem politischem Ermessen an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot gebunden, das das BVerfG aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot ableitet. Das BMI darf sich zwar weiterhin nachträglich von einem Programm lösen. Diese Entscheidung muss aber, so der Senat, „in jedem Einzelfall" die individuellen Belange der betroffenen Person zur Kenntnis nehmen und würdigen. Eine Erklärung, die „ohne Ansehung des Einzelfalls" ergeht, genügt diesen Anforderungen nicht.


Was bedeutet der Beschluss für Betroffene?

Die pauschale Abkehrentscheidung des BMI trägt damit keine Visumsablehnung – das OVG Berlin-Brandenburg muss nun erneut über den Antrag der Familie entscheiden. Der Auftrag aus Karlsruhe ist klar umrissen: Das Gericht muss klären, zu welcher Entscheidung das BMI bei einer einzelfallbezogenen Prüfung gelangt. Wichtig für die Erwartungshaltung Betroffener: Der Inhalt dieser Interessenabwägung selbst bleibt gerichtlicher Kontrolle entzogen. „Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen", stellt der Senat klar – als politische Regierungsentscheidung ist sie allein gegenüber dem Parlament zu verantworten. Der Beschluss erzwingt also kein positives Ergebnis, sondern lediglich ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Bundesrepublik immerhin „von Verfassungs wegen verpflichtet", dafür zu sorgen, dass die Familie in Pakistan nicht verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben wird.


Was sollten Betroffene jetzt tun?

Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob der Karlsruher Beschluss tatsächlich zu einem Visum führt oder eine Randnotiz bleibt. Wer sich jetzt auf ein automatisches Umdenken der Behörden verlässt oder abwartet, ob das BMI von selbst eine Einzelfallprüfung nachholt, riskiert weitere Monate der Unsicherheit – gerade wenn Betroffene sich, wie im Ausgangsfall, in einem Drittstaat wie Pakistan aufhalten, wo Abschiebungsgefahr nach Afghanistan droht. Ebenso riskant ist es, den Beschluss in Eigenregie gegenüber dem AA oder der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen: Die Entscheidung verlangt eine sorgfältige Argumentation dazu, warum im konkreten Fall keine (ausreichende) individuelle Abwägung stattgefunden hat, und wie ein Gerichtsverfahren vor dem OVG strategisch anzulegen ist, ohne die enge Grenze der eigentlich unüberprüfbaren politischen Abwägung zu überschreiten. Aus der Bearbeitung zahlreicher Aufnahmeverfahren wissen wir, dass Auswärtiges Amt und Ausländerbehörden pauschale Ablehnungsbegründungen auch nach diesem Beschluss zunächst unverändert weiterverwenden, bis ein Gericht sie im Einzelfall dazu zwingt, nachzubessern. Wer Angehörige auf der Menschenrechtsliste, der Überbrückungsliste oder im Ortskräfteverfahren hat und eine Ablehnung erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, ob sich daraus – gestützt auf den neuen Karlsruher Maßstab – ein aussichtsreiches Verfahren ableiten lässt, auch mit Blick auf einen möglichen Familiennachzug, sobald ein Familienmitglied ein Visum erhalten hat.


Fazit

Das BVerfG stärkt mit diesem Beschluss nicht den materiellen Anspruch afghanischer Staatsangehöriger auf Aufnahme, wohl aber die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Entscheidung, die ihnen diesen Weg versperrt. Pauschale politische Entscheidungen ohne Blick auf den Einzelfall genügen dem Rechtsstaatsgebot nicht – das gilt über den konkreten Fall hinaus für alle rund 30 beim BVerfG anhängigen Parallelverfahren. Ob daraus am Ende ein Visum wird, entscheidet sich jedoch erst in der erneuten Prüfung durch das OVG Berlin-Brandenburg und das BMI. Für Betroffene lohnt sich deshalb eine genaue rechtliche Einschätzung des eigenen Falls, bevor wertvolle Zeit verstreicht.

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